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Meister's restliche Erkenntnisse, Th. I. Dec. 13. n. 33.
Ouistorp a. a. O. §. 220. und würde demnach, wenn auch im vorliegenden Falle con- siirte, welcher von beiden Snqui fiten der 2 Haler wäre, diesen doch nur eine extraordinaire Strafe treffen können.
Si non in vulnere ipso, se din a’iis causis acciden- talibus supervenientibus causa mortis posita fuerit, deficit corpns delicti homicidii, et crimen commis- sum in corporis violatione subsistit.
Meissen. principia juris criminalis §. 129.
Fcucrbach's Lehrbuch des peinlichen Rechts, §. 209. *)
Diesem Allem zufolge wird in Ansehung der gegen die Inguisiten zu erkennenden Strafe bei dem, in confessis beruhenden, Verbrechen des Raubs stehen zu bleiben sein.
Raub besteht in der, aus gewinnsüchtigen Absichten geschehenen, Entwendung fremder beweglicher Sachen, die mir Gewaltthätigkeit gegen die Perfon des Besitzers verbunden ist.
Grolman's Grundsätze der Criminal-Rechtswiffenschaft §. 371. Quistorp a. a. O. §. 396.
Dieser Begriff paßt vollständig auf die von den Jnguisi- ten verübte Thar. Durch Vergewaltigung der jüdischen Ehe. frau und der ihr zur Hülfe geeilten Personen, des Ehemanns und der Tochter, ist es diesen unmöglich gemacht worden, die Entwendung des Ihrigen zu verhindern. Der Act der Entwendung ist nur durch Gewalt bewirkt und möglich geworden. Die Verletzung des Rechts der Persönlichkeit ist der Entwendung Vorhergegangen. Der Packen wurde der Jüdin vom Rücken abgeschnitten, und sodann aus selbigem das Geld nebst Waaren entwendet.
Die Schwere des Verbrechens des Raubs beruht einzig auf der boshaften Verletzung der öffentlichen Sicherheit,
Kress in Commentario ad C. CK C. ad art. 126. §. 3. Böhmer in meditationibus ad 0. C. C., ad art. 126, §. 10. daher dabei weder der Werth der geraubten Sache, noch deren Wiedererstattung, noch daß das Verbrechen zum ersten
*) Diese Rechtsansicht ist in neuerer Zeit nicht unbestritten geblieben. Man legt weniger Gewicht auf den Unterschied zwischen absolut und relativ tätlichen Wunden. Stürzt z. B. einer den Andern von einer Brücke herab in einen tiefen Fluß, so ist eS sehr wohl möglich, daß dieser durch schleunige Hülfe gerettet werden kann. Allein diese Hülfe naht ihm nicht, und er ertrinkt, 3ft jener darum weniger ein Todtschläger? —
mal begangen worden, noch der Ort, wo es verübt worden, etwas zur Minderung des reatus beiträgt.
Kress 1. c.
Lauterbach in coli. theor. practico, L. 47, tit. 8, §§.2, 6, 21.
Schmidt's öffentliche Rechtsansprüche, S. 779.
Die Strafe, welche die Carolina auf den Raub setzt, , ist Todesstrafe. Der Kaiser sagt Art. 126:
»Seher boshaftiger überwundener Räuber soll, nach ver- »möge unser Vorfahre, und unserer gemeiner Kaiserlichen; »Rechten, mit dem Schwert, oder wie an jedem Ort, in »diesen Fällen, Herkommen ist, doch am Leben gestraft »werden.«
Jene Berufung des Kaisers auf die Verordnungen seiner Vorfahren und die gemeinen kaiserlichen Rechte hat viel Streit unter den Rechtsgelehrten veranlaßt.
Dorn's Commentar über das peinliche Recht B. I, S. .176.
Das deutsche Recht des Mittelalters unterschied zwischen Raub und der, auf das Recht zur Privat-Fehde sich gründenden, Deprädation. Raub wurde nach verschiedenen Gesetzen mit dem Schwert oder dem Galgen bestraft. Deprädationen waren, wenn anders dasjenige, was man zu einer rechtmäßigen oder ehrlichen Fehde erforderte, beobachtet worden, kein Verbrechen.
Diesen Unterschied hatte schon der Landftiede von 1495 aufgehoben. Indem also Karl V. die Strafe des Schwerts oder eine andere partikulär gesetzliche Todesstrafe, jedem Räuber ohne Unterschied zwischen rapina und depraedatio, droht, so bezieht er sich zur Rechtfertigung auf jenes Reichs- gesetz seines Vorfahren Maximilian des Ersten und sanclionirt selbiges von neuem.
Heineqpiielementa juris germanid, T. 2, §§.73,74,75. Böhmer in meditat ad C. C. C. ad art. 126, §. 7.
Feuerbach a. a. O. 5. 358.
Was die Berufung auf die gemeinen kaiserlichen Rechte oder das römische Recht anbelangt, so kommt hier I. 28. §. 10, D. de poenis in Erwägung. Es heißt daselbst: »Grassatores, qui praedae causa id faciunt, proximi. »latronibus habcntur, et si cum ferro aggredi et »spoliare instituerunt, capite puniuntur, utique »si saepius atque in itineribus, hoc admiserint, »caeteri in mettallum dantur, vel in insulas re- »legantur.«
Gestützt auf dies Gesetz, will von einigen Rechtslehren behauptet werden, daß die Todesstrafe, a) nur professionirte