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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang

Sonntag, den 18. März

1838

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt worden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

E in Criminalfall.

(Fortsetzung.)

Votum.

Beide Inquisiten sind des verübten Raubes geständig. 3on einem begangenen Raubmorde oder latrocinio und adurch verwirkter qualisicirter Todesstrafe kann keine Rede NN. Dies Verbrechen setzt den, aus gewinnsüchtigen Ab- chten gefaßten, animum occidendi directum voraus, Quistorp's peinliches Recht, B. I, §§.251, 253, 254.

Meisten principia juris criminalis §. 145. ind es kann solchergestalt derjenige, welcher die Absicht egt, den, so er berauben will, nur zu verletzen, solchen der wider sein eigentliches Vorhaben tödtet, pro latrone n'cht geachtet werden.

Meister's rechtliche Erkenntnisse rc. Th. 1. Dec. 34. n. 3.

Inquisiten sind des sich vorgesetzten Muths zu tödten ?eder geständig noch überführt. Vielmehr ist, nach der Aus- lge des Ruhwedel, bei Verabredung des vorzunehmenden saubs ausdrücklich festgesetzt worden, daß kein Todtschlag egangen werden solle.

Betrachtet man die Verwundung des Judenmädchens nd dessen darauf erfolgten Tod als ein homicidium implex, wozu auch animus occidendi indirectus ge- mügt, so kann doch deshalb unter vorliegenden Umständen, oena ordinaria nicht Platz greifen. Außer der Stich«

wunde im Unterleibe ist am Leichnam keine Verwundung wahrgenommen worden. Es kann also nur einer der Jnquisi- ten als Thäter erscheinen und angenommen werden. Wel­cher von beiden der Verwunder sei, hat nicht ausgemittelt werden können. Wenn nun aber, im Fall ein Todtschlag in Gegenwart mehrerer im Streite befangener Leute, ohne vorgängige Verbindung, begangen, und dem Entleibten nur eine tödtliche Wunde beigebracht worden, der Urheber dieser Wunde jedoch nicht mit Gewißheit bewiesen werden mag, alle, die den entstandenen Streit veranlaßt und daran Theil genommen haben, nur mit einer poena arbitraria zu be­legen sind;

Quistorp a. a. O. §. 232.

Koch institutiones juris criminalis §. 463.

so macht sich die Anwendung auf vorliegenden Fall von selbst. Hierzu kommt, daß nach dem Urtheil der Obducenten die wahrgenommene Verwundung weder absolute, sive universaliter, noch individualiter, sive in concreto, i. e. pio conditione speciali coiporis p ersönne vulneratae, lethal gewesen, sondern nur durch Mangel und Verzögerung schleuniger Hülfe, den Tod zur Folge gehabt hat, mithin nur als ein vulnus per accidens lethal e erscheint,

Quistorp a. a. O. §. 220.

Meisten principia juris criminalis, §. 129.

Hebenstreit in anthropologia forensi, p. 357. 35g.

in welchem Fall auf poenam ordinariam homicidii nicht zu erkennen steht,