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und also zur Production der Vollmacht nicht berechtigt sei. Das will die Verordnung bezeichnen, wenn sie sagt: »in ihrem Namen unterzeichnet«, und cs ist dabei nicht an ei­nen besondern Auftrag, außer dem, welcher schon in der Firma liegt, zu denken.

Daß die Solidarverbindlichkeit ans der Firma für die übrigen Socii entsteht, ist auch von den hessischen Gerichten mehrfach anerkannt.

Bcmerkenswerth ist indessen die Ansicht des Ober-Appell. Gerichtes, welche dasselbe in der Sache v. Schliessen gegen Meylertschen Contradictor *) ausgesprochen hat, wonach »die Firma einer Handlungsgesellschaft als das eigentliche Rechts­subject hinsichtlich aller Namens der Handlung «gegangener Rechtsgeschäfte anzusehen ist, und alle ans dergleichen Ge­schäften entstandene Rechte und Verbindlichkeiten selbst auf den spateren Uebernebmer übergehen« **).

Hat der einzelne Socius ein Geschäft im Namen der Societät ohne Unterzeichnung der Firma, vielmehr auf eine andere Weise, erweislich traktiret, so 'ist die Solidarverbind- üchkeit nach der Bestimmung des §. 3. noch weniger zu bezweifeln.

Ist aber das Geschäft weder unter der Firma, noch 'oust erweislich im Namèn der Societät , mit dem-Dritten' üngegangen, so bleibt, um sich an die übrigen Genossen falten zu können, nichts übrig, als die in rem versio zu beweisen. Jure societatis per socium aere alieno sociiis aon obligatur, nist in communem arcam pecuniae versae sint (L. 82. D. h. t ) ***), eine Stelle, welche die Lerordnung bei den Worten »zur Societätsmasse eingebracht« im Sine gehabt zu haben scheint.

Um endlich der Verordnung den gehörigen Nachdruck zu geben, verfügt sie in demselben §. 3. Folgendes:

»So befehlen wir, daß nicht allein die unterlassene An­zeige bei der Obrigkeit mit hundert Thaler gestraft, sondern

) Das Ober-Appell. Gerichts-Decret ist vom 7. April 1824 und bereits im vorigen Jahrgange dieser Zeitschrift, S. 44., vom Herrn I. B. Schüßler mitgetheilt worden.

**) Nach der Hamburger Fallitenordnung haftet der Eintretende für die alten Compagnieschulden nur in dem Falle, wenn vor dem Ein­tritt die an die Gläubiger zu erlassende Bekanntmachung versäumt worden ist. Pöhl a. a. O. S. 229.

') Ueber diese Stelle siehe Treitschke §. 61.

auch die in eine Gesellschaft tretende, oder dann bereits stehende Theilhaber bei dem Unterlassungsfall und bei vor« gegangener heimlicher Separation unfehlbar gewärtig sein sollen, daß sie in allen folgenden NagotiiS mit ihrer vorigen Gefelllchaft nach wie vor, und als wenn die Compagnie noch im völligen esse und vigore wäre, in solidum haf­ten, und darauf rechtlich belangt werden können und mögen.«

Die hier bestimmte Strafe von 100 Thlr. tritt nicht nur im Falle der gänzlich unterlassenen, sondern auch im Falle der blos verspäteten Anzeige von der Etablirung, Ueber­nahme oder Auflösung der Societät ein, wie daS Obergericht in dem angezogenen Urtheile wider S. und C. und in einem anderen Erkenntnisse wider G. und Cons, vom 16. Mai 1834 ausgesprochen hat *). In beiden Urtheilen, sowie in dem erwähnten Erkenntnisse wider P., ist auch der Mangel des bösen Vorsatzes für unerheblich erklärt worden.

Von befonderer Wichtigkeit ist die Frage: ob das Gesetz die Strafe vom 100 Thlr. für jeden Theilhaber der Societät bestimint, oder ob diese Geldstrafe von allen Theilhabern zusammen nur einmal bezahlt werden soll. Wenn man mit dem Ober-Appell. Gericht jeden Socius zur Anzeige verpflichtet hält, so wird man, wenn die Anzeige unterbleibt, auch alle Theilhaber, da jeder das Vergehen vollständig begangen hat, jeden in 100 Thlr. strafen müssen. So erkannte auch das Obergericht zu C in den erwähnten Untersuchungssachen wider S. und C. und wider P. Das Ober-Appell. Gericht änderte aber die Erkenntnisse in diesem Punkte ab, und theilte die Strafe von 100 Thlr. nach der Zahl der Compagnons, »weil die Verordnung nur die Unterlassung der Anzeige überhaupt, keineswegs aber jedem einzelnen Gesellschafter mit 100 Thlr. geahndet wissen will, vielmehr zur Bezahlung dieser Strafe sämmtliche Genossen der Societät je nach ihrer größeren oder geringeren Anzahl beizutragcn haben.«

*) Auch hiergegen läßt sich' manches einwenden. Einmal redet daS Gesetz ausdrücklich nur von der unterlassenen Anzeige, dann aber liegt es auch in der Natur der Sache, daß ein blos polizeiliches Vergehen, wie das hier in Rede stehende, im Gegensatz von Criminal- verbrechen, durch verspätete Befolgung des Gesetzes sanirt werden kann. Ist die Anzeige nur überhaupt, wenn auch erst nach der sechèwöch'gen Frist geschehen, so ist der Zweck des Gesetzes erreicht, so fallen die Voraussetzungen der Bestrafung weg. Man kann bloss Polizeivergehen, Uebertretungen polizeilicher Verhütungsmaßregeln,

unmöglich, ohne ihre Natur zu verkennen, wenigstens nicht ohne auffallende Härte, dann noch bestrafen, wenn sie zur Zeit der

Denunciation bereits durch Befolgung der Vorschrift geheilt sind, jedenfalls nicht, wenn die frühere Ucbertretung keinen schädliche« Erfolg gehabt hat.