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Der NecHtsfrcund.

GLne Zeètschrrft aus dem Gebiete

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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergcrichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

â 2O. Sonntag, den l^ März. 1S3S»

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich21 gGr.

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Ueber die Verordnung vom 21. November 1788, die Handelssocietäten betreffend.

E(Vom Herrn Dr. Koch.)

(Schluß)

Die Vorschrift, wonach die in Societätsgeschäften aus- zustellenden Vollmachten von sämmtlichen Theilhabern voll­zogen werden sollen, hat sich in der Praxis als höchst nach, theilig für den Rechtsweg, und die Prozesse zur Ungebühr verzögernd, herausgestellt. Ausländische Kaufleute haben von dieser abnormen Bestimmung keine Ahnung, da ihnen die Befugnisse, welche Usance' und positives Handelsrecht dem Factor der Gesellschaft geben, bekannt sind, und sie diese Grundsätze mit Recht überall voraussetzen können, wo commercielles Leben blüht. Nur die kurhessische Gesetzgebung mißtraut ihnen. Daher kommt es, daß die Herbeischaffung einer solchen Vollmacht mit ihren gesetzlichen Unterschriften aus dem Auslande, indem z. B. der eine oder andere Theil­haber zu Wasser und zu Lande auf Reisen ist, Jahre lang Schwierigkeiten hat, und dringende Forderungen, z. B. Wechselansprüche, Arrestgesuche, an dieser lästigen, unnöthigen Form scheitern, um so mehr, da durch die neuere Prozeß- Gesetzgebung die nachträgliche Legitimation erschwert wird. = Uebrigens ist diese Vorschrift durch die I. M. Ausschrei­

ben vom 31. Mai 1824 und vom 15. November 1825 nicht aufgehoben, obgleich sie dem Geiste des letzteren, was die Ausländer betrifft, widersprechen dürfte.

Der

§. 2.

der Verordnung bestimmt:

>6ben diese Anzeige und Notirung soll auch geschehen, wenn eine solche Compagnie entweder ganz aufgehoben wird, oder ein und anderer Mitgenosse verstirbt, oder sonst davon abgeht, wie denn auch Überbein die gestimmten Socii schul­dig sein sollen, dergleichen sich zugetragene Veränderungen ihren Correspondenten, insonderheit ihren Creditocen, unver« längt bekannt zu machen.«

Die erste im §. 1. vorgeschriebene Anzeige sollte auf die oben erwähnten drei Punkte gerichtet sein, nämlich r 1) daß eine Societät bestehe, 2) zwischen wem und 3) auf wie lange. War es nun nothwendig , daß diese drei Punkte zur Kenntniß des Gerichtes gelangten, so folgt von selbst, daß es, um den Zweck zu erreichen, ebenso zur Kenntniß des Gerichtes gelangen muß, so oft einer dieser drei Urne stände wegfällt. Daher muß die Anzeige geschehen: 1) wenn die Societät gänzlich aufgehoben wird, 2) wenn ein oder der andere Theilhaber stirbt, oder sonst abgeht. Beider Fälle gedenkt der §. 2. Auffallend aber ist es, wo der dritte Fall bleibt, nämlich der Ablauf der der Societät vor- ausbestimmten Dauer. Das Ober-Appell. Gericht hielt in dem erwähnten Urtheil wider S. und E. dafür, »daß die Verordnung die Theilhaber einer Societät ausdrücklich ver­pflichte, nicht nur gleich anfangs den Endpunkt des Soeit-