Der Neehtsfrennd.
Eine Zeitschrift ans dem Gebiete
der Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang
JVs 18. Sonntag, den 4. März. 1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
lieber die Verordnung vom 21. November 1788, die Handelssocietäten betreffend.
(Vom Herrn Dr. Koch.)
In den weiter unten anzuführenden Untersuchungsfachen vider den Kaufmann P. und den Kaufmann S. und C. ist n den Jahren 1834 und 1835 vom Criminalsenate des Über-Appellationsgerichtes auf die Behauptung des Appel« anten, daß die vorerwähnte Verordnung außer Gebrauch gekommen, ausdrücklich das Gegentheil erklärt und die ge- chliche Strafe von 100 Thlr. wegen Unterlassung der vor- eschriebenen Anzeige bei Errichtung und Aufhebung der Handelsgesellschaft erkannt worden. —
Wo die Gesetze Vorschriften über Handelssocietäten ent- alten, sind in Zweifel die generellen gemeint *), vermöge eren zwei oder mehrere Kaufleute sich zu Betreibung einer emeinschaftlichcn Handlung und daraus zu ziehendem Gerinne verbinden, im Gegensatze der partikularen, welche sich ur auf einzelne Geschäfte beziehen. Die generelle Handels- esellschaft ist gewöhnlich eine collective, d. h. eine Vereini
•) Pöhl Handelsrecht. Bd. 1 S. 230.
Man vergl. im Allgem. auch Treitschke.- di? Lehre oor der Erwerbsgcscllschaft. Lcipz. 1825.
gung unter gemeinschaftlicher Firma, im Gegensatz der societé en commandite, wo nur der eine Theilhaber als Inhaber erscheint, während der andere gegen einen Gewinnsantheil das Capital herschießt •).
Von einer solchen generellen Societät gelten im All^ gemeinen, wo nicht der schriftliche Vertrag oder das Partikular- recht andere Bestimmungen enthält, die Grundsätze des gemeinen Rechts von der quästuarischen Societät. So lange man diese im Auge hat, ist nicht von schriftlicher Abfassung, von öffentlicher Anzeige die Rede, und es muß, was die Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschafter unter einander betrifft, angenommen werden: daß durch einseitige Aufkündigung, selbst ungeachtet eines entgegengesetzten Vertrags, die Societät erlischt ’); daß der Tod des einen Socius den Vertrag auch unter den übrigen auflöst 3); daß die Societät nicht von selbst durch die Erben fortgesetzt wird, selbst wenn das Gegentheil verabredet ist *), und die Erlöschung der durch den Concurs eines Theilhabers s); ferner, was die Verhältnisse gegen Dritte betrifft: daß die Berechtigten und
1) Treitschke a. a. O. $. 9.
2) L. 14—17. D. h. t. (17. 2.) Treitschke a. a. O. §. 67. u. f.
3) §. 5. J. h. (3. 26.) L. 65. §. 9. D, eoè, Treitschke a. a. O. § 72. u. f
4) L. 65. §. 9. 11. L. 59. pr. D eod.
5) L. 65. z. 1. D. eod. Treitschke g. 7®,