Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Gitte Zeitschrift aus dem Gebiete d er
Dritter Jahrgang.
•M 17 Mittwoch, den 28. Februar. 18L8.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
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Einige Worte über den Gesetzentwurf, wegen Auseinandersetzung der Lehns-, Meier- und anderer gutsherrlichen Verhältnisse, so wie über dessen landständische Emendation.
(Don einem Dchaumburger.)
(Fortsetzung.)
»Hat aber bisher die gesunde Natur der Bewohner von Schaumburg jenen Einflüssen bis auf einen gewissen Grad widerstanden, sagt Endemann weiter, so darf man davon der Einrichtung selbst keine Schuld bcimessen, und am wenigsten darauf für die Zukunft Schlüsse bauen, wodurch man sich über die wirklichen Nachtheile dieses Zustandes verblenden wollte. Immer wird ein solches Verhältniß für den Staatswirth unerwünscht, für den Menschenfreund betrübend bleiben.«
Ja wohl! Man hat Herrn Endemann zu große Gelehrsamkeit vorgeworfen: hier redet er doch wahrlich sehr einfach und verständlich.
Nur eine Glesse zu dem classischen Texte, damit wir der: guten Humor nicht verlieren.
Ich kannte fünf Brüder. Die traten eines Tages zu ihrer ältern Schwester und sprachen: Schwester gib uns unser Erbtheil. Und die Schwester ging an die alte Lade
der Großmutter und zahlte ihnen allen aus bei 5 Thlr., sage fünf Thaler, Niedei hessischer Währung. Und die Brüder nahmen das Geld und gingen in ein Wirthshaus und satz« ten sich und stunden nicht eher an zu jubiliren, bis sie, mit Respect zu melden, ihr ganzes Erbgut in einem Zuge und Zusammenhänge versoffen hatten. Dann ward der eine Knecht, der andere Schäfer, der dritte Steinbrecher, der vierte und fünfte ich weiß nicht was; aber es war keiner, von dem die Geschichte sagt, er führete ein liederlich Leben. •—
Nicht wahr? das ist eine kerngesunde Natur und guter Humor noch obendrein! — Aber ich möchte doch rathen, auf beide nicht allzuviel zu vertrauen.
Sieht man sich aber nach den einzelnen Gründen um, welche für die Beibehaltung der bisherigen vormundschaftlichen und sonstigen Beschränkungen hinsichtlich der Schaum- burger Meier angeführt werden: so wird sich zunächst auf die »besondern Verhältnissen, die rücksichtlich jener Gegend obwalten sollen, gestützt.
Die Folgen des gutsherrlichen Verhältnisses, heißt eS, seien auch wieder Ursachen segensreicher Wirkungen geworden und könnten daher ohne deren Gefährdung nicht aufgehoben werden. Ein Eingreifen in Verhältnisse, die sich historisch gebildet hätten und auf Sitte und vieljähriger Gewohnheit beruhten, erscheine überhaupt höchst bedenklich, und sei dann um so weniger anzurathen, wenn die zu ordnenden Verhältnisse ohnehin Aenderungen erlitten, deren Totalwirkung sich von vorn herein nicht bemessen lasse. Die in