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A. 6 und 7.) sind nur dann zur gerichtlichen Feststellung und Beitreibung geeignet, wenn die Gegenwart der Anwälte und Sachwalter auf dem Gerichte zu den gedachten Zwecken durch den Repositar mittels einer kurzen Registratur zu den Akten bescheinigt ist.

§ 21.

Die Kosten-Rechnungen sind, wie bisher, den Partheien

in deutscher Sprache und verständlich aufzustellen, widrigen­falls die gerichtliche Feststellung nicht erfolgen darf.

§. 22.

Kann der Anwalt oder Sachwalter seine Kosten etwa aus der Salarien-Kasse nicht erhalten, und ist er deshalb genöthigt, sie von der Parthei gerichtlich beitreiben zu lassen; so sollen alle durch die gerichtliche Feststellung und Beitrei­bung veranlaßt werdenden Stempel-Gerichts-Ausfertigungs- Siegel- Behändigungs - Kommissions - und Erecutions- kurz alle Gebühren jeglicher Art auf Verlangen ausgezeichnet, jedoch aus den zuerst beigetrieben werdenden Geldern berich­tigt werden.

f Diese Begünstigung soll auch den Erben und andern allgemeinen Rechtsnachfolgern der Anwälte und Sachwalter in Beziehung auf die Kostenforderungen dieser letztem zu statten kommen.

Gegen die gerichtliche Beitreibung dieser Kosten kann sich die schuldige Parthei nur durch die Einrede der erfolg­ten Zahlung, sofern diese vermittelst Vorlegung der Original- Quittung sofort klar gemacht wird, schützen. Jede andere Einrede und jedes sonstige Beweismittel ist in diesem Ver­fahren ausgeschlossen.

§. 23.

Gebühren, welche in dem gegenwärtigen Gesetze und der angehängten Tar-Ordnung nicht ausdrücklich bestimmt worden sind, sollen nach der Analogie der darin festgestellten berechnet werden»

§. 24.

Zweifelhafte Bestimmungen erhalten ihre Erläuterung durch das Ministerium der Justiz.

Zum §. 21.

Die Parthei muß auf diese Weise in den Stand ge­setzt werden, die Posten, deren Zahlung ihr zugemuthet wird, selbst zu prüfen.

Zum §. 22.

Diese Bestimmung steht schon in der bisherigen Ge­bührenordnung und bedarf keiner Rechtfertigung. Es würde billig seyn, dies Privileg für ein reelles, der Forderung selbst anklebendes ausdrücklich zu erklären, und somit jeden Zweifel zu besehen, daß solches auch auf die Erben des Anwalts übergehe.

Zum §. 23.

Die in einem Prozesse vorkommenden Handlungen sind zu mannigfaltig, als daß nicht die eine oder andere in die Taxordnung übergegangen seyn könnte. Der Paragraph sieht diesen Fall vor.

Zum §. 24.

Dieser Paragraph erscheint um so zweckmäßiger, als die Gesetzgebungsgewalt von der Staatsregierung und den Stän­den gemeinschaftlich ausgeht, und daher jetzt die Befugniß Kurfürstlichen Justizministeriums, zweifelhafte Bestimmungen zu erläutern, in dem Gesetze selbst bevorwortet wird.