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Landtag sangelegenheiten.

Die am 6. April 1835 stattgehabte Entlassung der Ständeversammlung ohne Verabschiedung.

(Fortsetzung.)

Der Landtagskommissar gab die allgemein bestehende verfassungsmäßige Nothwendigkeit des Daseyns eines bleiben­den landständischen Ausschusses bei nicht versammeltem Land­tag nach, glaubte aber, daß diese Nothwendigkeit nicht durch die beliebige Form der Entlassung der Ständeversammlung in Zweifel gestellt werde.

Abgeordneter Wippermann machte darauf aufmerksam, daß unter Verabschiedung nach dem herkömmlichen Begriff nichts anderes verstanden werden könne als die schließliche Vereinigung zwischen der Staatslegierung und der Stände- versammlang über die auf einem Landtag gefaßten Be­schlüsse.

Der Abgeordnete v. Baumbach schlug vor, unter Be­ziehung auf den §. 154 der Verfassungsurkunde die von dem Landtagskommissar bestrittene Hauptfrage der Entscheidung des verfassungsmäßigen Kompromißgerichts zu unterwerfen.

Der Abgeordnete der adlichen Stifter, Obervorsteher v. Eschwege, stellte den Antrag, die Brschlußnahme über die Frage selbst, ob die in Rede stehende Entlassung der Stände- versammlung eine verfassungsmäßige sey, bei der bereits erfolgten Entfernung des Ministers vom Amt für nicht erforderlich zu erklären, und motivirte diesen Antrag unter andern damit, daß es bei erfolgter Entfernung des Ministers aus sei­nem Amte nach dem Inhalt des §. loO der Verfassungsurkunde, nach welchem die Vorstände der Minister oder deren Stell­vertreter anzuklagen seyen, an einem Rechtssubject fehle, ge­gen welches die Anklage gerichtet werden könne, worauf von dem Berichterstatter, Abgeordneten Ncbelthau, darauf aufmerksam gemacht wurde, wie ein solcher Grundsatz alle ministerielle Verantwortlichkeit illusorisch machen würde, in­dem es alsdann möglich sey, den Schuldigen durch Ueber- tragung eines andern Staatsamts zu jeder Zeit aller Ver­antwortung und Strafe selbst wegen der größten Verfassungs­verletzungen zu entziehn, Don Abgeordnetem Schwarzenberg

aber entgegnet wurde, daß die Amtshandlungen des Mini­steriums während seines Amts den Gegenstand der Anklage bilden und die Verantwortlichkeit hierfür, so wie die stän» dische Verpflichtung die deshalbige Anklage in geeignetem Fall zu erheben, nicht durch ein späteres verschiedenes Amts- verhältniß geändert werden könne, welches auf die Beurthei­lung der Strafbarkeit der vorausgegangenen Handlung von keinem rechtlichen Einfluß fey.

Nach lebhaften Debatten, an welchen auch noch die Herrn Vicepräsident Endemann und Bähr Theil nahmen, und nach Beseitigung einiger formeller Vorfragen wurde zuerst über den Antrag des Hrn. v. Eschwege abgestimmt, jedoch da sich bei der Abstimmung Gleichheit der Stimmen, 21 gegen 21, ergab, die definitive Entscheidung des Antrags der nächsten Ständeversammlung vorbehalten.

In der Sitzung vom 20. Februar wurde hierauf die Diskussion über die streitige Frage erneuert.

Mehrere Ständemitglieder, namentlich der Präsident und Vicepräsident, letztere in einem ausführlichen Vortrag, sprachen sich wiederholt dafür aus, daß die Entlassung in der gewählten Form als verfassungswidrig zu betrachten sey und sprachen sich gegen die von dem Herrn v. Eschwege in Vorschlag gebrachte Fassung aus. Der Abgeordnete v. Baumbach trug hiernächst darauf an, die Beschlußnahme über die zu erhebende Anklage dermalen auszusetzen; der Abgeordnete Schwarzenberg erklärte, daß er nur mit dem ersten Theil des Ausschußantrags die in Rede stehende Ent­lassung für verfassungswidrig zu erklären übereinstimme, dagegen dem zweiten Theil des auf Aussetzung gerichteten Antrags den substituiren müsse, die Anklage nach anerkannter Verfassungswidrigkeit sofort zu erheben, er beantrage daher, die beiden Fragen bei der Abstimmung zu trennen, damit sein eigner Antrag ebenwohl zur Abstimmung gelangen könne.

Der Antrag des Obervorstehers v. Eschwege, welcher zuerst zur Abstimmung kam, wurde verworfen; der dann zur Abstimmung kommende Antrag des Hrn. v. Baumbach auf Aussetzung der Anklage, für welche auch der Präsident und Vicepräsident stimmten, aber angenommen.

Mehrere Mitglieder, namentlich die Abgeordneten Nebel- thau und Hagedorn erklärten ihren Dissens.

Cassel, gedruckt bei der Mittwc Estienne.