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»Die infam jur. med. ist, da fein gerichtliches Ur­theil über die vorgeworfenen entehrenden Handlungen rc. vorliegt *), hier nicht anwendbar, auch nicht die hieraus etwa abzuleitende ins. facti, weil diese, auch alS solche, doch noch immer, um ein gerechtes Urtheil der Mit- menschen zu begründen, einen richterlichen Urtheilsspruch vor­aussetzt. Die unmittelbare Infamia tritt nicht ein, weil nicht gerade die Eigenschaft einer meretrix publica behaup­tet ist, und die einer Schauspielerin nach heutigen Begrif­fen nicht infamirt **). Ueberhaupt tritt auch keine turpi- tudo irgend einer ?(rt hier ein, weil keine richterliche Ver- urtheilung in Mitte liegt, und ohne diese auf die öffentliche Meinung in solchen Dingen nichts zu geben ist, ausgenom- men allenfalls eine notorische Geschlechtsliederlichkeit, und weil es jedenfalls an der entehrenden Wirkung hier fehlt, Bon levis nota kann nur bei unehelichen Kindern und dem Schindergewerbe die Rede seyn. Die fragliche Pensions- beziehung ist so lange ohne Einfluß, als nicht dargelegt ist, daß eine unsittliche Verbindung mit dem Pensionserthci- !er lebenslänglich fortbestanden. Endlich ist (wie auch das Obergericht dafür halt) das Daseyn einer turpitudo nur nach der Zeit des Erbschaftsanfalles zu beurtheilen, und der den Klägern obliegende Bewers auf diesen Zeitpunkt zu richten.«

Bon dieser Ansicht des berühmten Rechtsgelehrten weicht das hierauf erfolgte Erkenntniß des Kurfürstl. Ober-Appel- lationsgericht in wesentlichen Punkten ab.

Dasselbe hält die Klage für alsdann begründet, »wenn der eingesetzten Erbin vorgeworfen wird, eine an sich schänd­liche Handlung vor der Zeit der Erbeinsetzung begangen zu haben«, und in dieser Beziehung die von den Klägern be­hauptete, oben unter 3, 4, 5 und 6 angegebenen Thatsachen (also die fragliche Pension, Ehebruch, Fälschung und Polyandrie) und zwar jede einzelne derselben für erheblich.

Ferner wird in diesem Erkenntnisse ausgesprochen: »Diese Thatsachen sind theils nach ihrer Beschaffenheit, theils nach der Zeit ihrer Begehung nicht dazu geeignet, durch ihre nachherige Unterlassung den durch sie einmal begründeten Vorwurf der Unsittlichkeit wieder aufzuheben. Auch der spätere Rang und Stand hat nicht diese Wirkung. Da­gegen ist die weitere Thatsache der angeblichen Beschäftigung

*) cf. Deciss. Cass tom. T. dec. 115,

♦♦) Nach Str yk U. M. lib. M. tit. II. §. 7. 8. Hofacker pr. jur. c. T. I. §. 321. Gluck Erlsut. Bd. V. S. 171. Dabelow P, R, Dd. III. S. 87.

mit mimischen und pantomimischen Darstellungen unerheblich, und sind die übrigen Beschuldigungen nicht ge­nügend substantirt. Die Kläger haben daher die für er­heblich erklärten Thatsachen (unter 3, 4, 5und 6) alterna­tiv zu beweisen.«

Wir überlassen es dem Leser, sich die richtigen Ansich­ten unter denen des Hrn. G. I. R. Mühlenbruch und der Entscheidung des obersten Gerichtshofes zu wählen, und der Folgerungen aus der letztem für die Kurhessische Praxis zu ziehen. Jedenfalls scheint dieselbe nicht nur dem Stande der hohem dramatischen Künstler, sondern auch der ganzen Classe niedriger Mimiker, Jongleurs, tanzender Beduinen, Herkulesse und derlei Jahrmarktshelden, eine zeitgemäße Liberalität zuzuwenden, und sie von jeder Nota frei zu sprechen.

Einige Worte über den Gesetzentwurf, wegen Auseinandersetzung der Lehns-, Meier- und an­derer gutsherrlichen Verhältnisse, so wie über dessen landständische Emendation.

(Von einem Schaunrburger.)

(Fortsetzung.)

Da nun bei keinem Stande Sitte und Gewohnheit so ftht die Grundlage aller Lebensverhältnisse bilde, wie beim Bauern­stande und das Recht bei ihm auf den Glauben nicht aufSpecu- lation beruhe, so würden Aenderungen an jenem Herkömm­lichen einestheils zerstörend auf den dadurch betroffenen Bauern­stand einwirken müssen, anderntheils ihm aber auch das ver­änderte Recht nicht als solches, sondern als Willkühr er* scheinen.

Wolle man aber auch annehmen, die erwähnten beson­dern Verhältnisse seyen nur Folgen des gutsherrlichen, so würde es doch unrichtig seyn, zu schließen, daß mit dem Aufhören des letzteren auch jene wegfallen müßten, weil sie nicht bloS folg enteise als Wirkungen, sondern auch wieder als selbstständige Ursachen für weitere Wirkun­gen in Betracht kämen, um deren Erhaltung willen sie bei- zubehalten seyen. Namentlich gelte dies von der Untherl- barkeit der Güter.