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Der NecHtsfreund.

Gine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

â L5. Mittwoch, den 31* Februar. 1S38*

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Ueber die Begriffe von verminderter Ehre in Beziehung auf die Inofficiosilät eines Testa­mentes.

(Vom Herrn Dr. Koch.)

(Schluß)

In dem oben angedeuteten Rechtsfalle *) wurden als

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entehrende Handlungen einer vor den leiblichen Geschwistern bevorzugten Erbin, Behufs der Rescission des Testamentes

ff

geltend gemacht:

1) die Eigenschaft als Schauspielerin niederer Klasse;

2) öffentliche Prostitution der Geschlechtsehre;

3) die Beziehung einer lebenslänglichen Pension mit Rück­sicht auf eine solche entehrende Hingebung;

4) Ehebruch;

5) Fälschung von Briefen und sonstigen Papieren;

6) Polyandrie;

7) Habsucht, unrechtmäßiges Streben nach fremdem Eigen­thum und unerhört schlechte Behandlung des Gatten.

Von der andern Seite wurden diese Thatsachen geleugnet. Nach beendigtem präparotorischem Verfahren erfolgte von

*) Die ausführliche Mittheilung des interessanten Rechtsfalles hat unvorhergesehene Hindernisse gefunden, daher jetzt nur die Haupt- momente hier angedeutet werden können.

Die Redaction.

dem betreffenden Obergerichte, bei welchem die Sache anhän­gig war, ein Erkenntniß, welches wesentlich Folgendes enthält:

»Die Jnofsiciositätsklage findet im Falle einer infamia oder turpitudo des eingesetzten Erben Statt *). Es kommt nur darauf an, daß eines dieser beiden Verhält­nisse zur Zeit des Erbschaftsanfalles vorhanden war. Frühere Umstände kommen nicht in Betracht. Die röm. Infamia wird nach deutschen Grundsätzen nur auf den Grund eines verurtheilenden richterlichen Erkenntnisses wirksam. Eine solche Verurtheilung durch Richterspruch behaupten die Kläger nicht. Die angeführten Verbrechen würden also nur als turpitudo (ins. facti) in Betracht kommen. Aber auch eine solche legen die hier zur Last gelegten Handlungen zu der hier erheblichen Zeit des Erb­schaftsanfalles nicht dar. Vorgänge aus früheren Jahren lassen nicht auf eine turpitudo zu dieser Zeit schließen. Die allgemeine Angabe über späteres Betragen ist bei mangelnder Substantiirung nicht zu berücksichtigen. Der auf Jnofsiciosität gestützte Anfechtungsgrund wird da­her angebrachtermaßen zurückzewiesen.«

Auf Veranlassung der Kläger ist die Sache in der obersten Instanz verhandelt worden. Ein hierauf eingchol- tes Gutachten des Herrn Geh. Justiz-Rathes Mühlen­bruch zu Göttingen weicht in Beziehung auf die einschlagen­den Punkte von den oben vorausgeschickten Grundsätzen et­was ab. Seine Ansichten bestehen in Folgendem:

*1 Von der levis nota ist nicht die Rede.