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Gitte Zeitschrift au$ dem Gebiete

der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang

JV£ L4. Sonntag, den L8. Februar. L8L8.

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Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

I Einige Worte über den Gesetzentwurf, wegen Auseinandersetzung der Lehns-, Meier- und M- derer gutsherrlichen Verhältnisse, so wie über dessen landständische Emendation.

(Von einem Schaumburger) *)

Der bezeichnete Gesetzentwurf ist unstreitig einer der wichtigsten und folgenreichsten, welche seit langer Zeit auf den Landtagen zur Berathung gekommen sind. »Freiheit des Eigenthums ist das Lebensprincip des Ackerfleißes«, sagt Zachariä **); Ackerbau aber war von jeher die Hauptgrund­lage, die dauerhafteste Basis des National - Wohlstandes, und wird es auch für alle Zukunft bleiben. Namentlich in

•) Es ist erwünscht, daß die Aufforderung über dieses Gesetz, welches, da es ein freieres Grundeigenthum wieder Herstellen wird, keinem andern an Wichtigkeit nachsteht, weitere Ansichten mitzutheilen, von Seiten eines Ortskundigen Beachtung gefunden hat, und hierdurch die schon früher in diesem Blatt ausgesprochene Meinung, daß der Wohlstand der Grafschaft Schaumburg in ganz andern Ursachen als den unnatürlichen und unbilligen Zwangseinnchtuugen, welche das Meier­verhältniß mit sich führt, seinen Grund hat, bestätigt wird.

Anmerk, der Redaction.

**) Ueber die Souveränetätsrechte der Krone Würtemberg. Dergl. auch dessen treffliche Schrift: „Der Kampf des Grundeigenthum» gegen die Grundherrlichkeit," Heidelberg 1832.

Hessen. Die Natur selbst hat hier darauf hingcwkefen; Bo­den, Klima, kurzum die ganze geographische Lage und Be­schaffenheit machen die Hege und Pflege des Ackerbaues zur gebieterischen Pflicht. Wenn daher der gegenwärtige Gesetz­entwurf die Mittel bietet, die lästigen, zum Theil wahrhaft drückenden und empörenden Leihe-, Meier- und sonstigen gutsherrlichen Verhältnisse zu beseitigen: so bildet er dadurch die erfreulichste Ergänzung zu den übrigen Gesetzen, wodurch schon früher die Möglichkeit zur Befreiung des Grund- eigenthums von Zinsen, Zehnten und anderweiten Real- Lasten gegeben war.

Die Mittel und Wege zur Ablösung sind zwar nicht überall so leicht und zugänglich, als dies bei der jahrhundertlang Statt gehabten Bedrückung der Pflichtigen wohl wünschenswerth und selbst billig gewesen wäre; allein jede derartige Belastung des Grundeigenthums ist ein so großes Uebel, daß selbst die bloße Möglichkeit der Beseitigung schon als Wohlthat er­scheint, wie viel mehr also das Zugeständniß einer Ablösungs- befugniß, die wenigstens auf gerechten Grundlagen beruht und dabei in der Einrichtung der Landeskreditkasse den wohl­thätigsten und förderlichsten Vorschub findet.

Auch der gegenwärtige Gesetzentwurf verdient daher die dankbarste Anerkennung von Seiten der ackerbautreibenden Klasse, und wird, falls nur in einigen Punkten, mehr ge­läuterte Ansichten verdiente Anerkennung finden, nicht ohne die segensreichsten Wirkungen für das ganze Land bleiben.

Um so erfreulicher ist es, zu sehen, mit welcher un­verkennbaren Vorliebe, mit welcher gründlichen und un- parthciifchen Würdigung aller obwaltenden Verhältnisse, der