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Der NeeHtssrennb.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang

â M> Mittwoch ss den I4> Februar. isa^

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Vorschlag zu einer Einrichtung von Salarien- Kassen und einer Gebühren-Ordnung für die Anwälte und Sachwalter.

(Fortsetzung.)

Motive zu der beantragten Gebühren - Ord­nung für die Anwälte und Sachwalter.

(Fortsetzung.)

§. 8.

Wenn die in der Tax-Ordnung bestimmten Gebühren einer Arbeit des Sachwalters dem nothwendigen Umfange tmb dem innern Gehalte derselben nicht angemessen sind, so kann demselben eine verhältnißmäßige Erhöhung seines Honorars von dem Gerichte auf Verlangen zugebilligt «erden. —

Zum §. 8.

Die bisherige Taxordnung enthält dieselbe Bestimmung, Die Gesetzgebung verband mit dieser Bestimmung die Ab­sicht, den Eifer des Sachwalters zu beleben und dem höhern Standpunkte zuzufuhren, auf welchem er vermöge seines edlen Berufs stehen soll. Die Zusprechung eines höhern Honorars als des gewöhnlichen enthält zugleich eine An­erkennung des Werths einer Arbeit. Dem Sachwalter, wel* cher seinen Beruf erkannt hat, und nicht ohne Ambition ist, liegt oft mehr an dieser, als an einem pecuniairen Vortheile. Leider hat aber die Erfahrung gelehrt, daß die Gerichte im ganzen sehr selten und dann größtentheils auf eine der Stel­lung des Sachwalters ganz unangemessene, Weise davon Gebrauch gemacht haben.

Legt man einen Werth auf möglichste Unabhängig­keit des Advocatenstandes von den Gerichten, welche wenigstens dem Recht nehmenden Publikum die beste Con­trolle derselben zur Beförderung des Rechtszustandes sichert, so erscheint es nothwendig, eine jede Willkühr der Gerichte in Beziehung auf das Honorar der Anwälte möglichst auszuschließen, Wenn sich auch von dem Inhalte de»