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Eine Zeitschrift ans dem Gebiete

d er

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang

JVS LL. Mittwoch, den A. Februar. 1838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt worden. Der Preis beträgt vierteljährlich '21 gGr.

Vorschlag zu einer Einrichtung von Salarien- Kaffen und einer Gebühren-Drdnung für die Anwälte und Sachwalter.

(Fortsetzung.)

Erste Abtheilung.

Einrichtung von Salarien - Kassen.

§. 1. Von dem . .... an wird die Verpflichtung der Anwälte, insbesondere der bei den obern Landesgerichtshöfen angestellten, zur Entrichtung der Gerichts - Stempel - Aus- fertigungs-Repositar- und Insinuations-Gebühren, so wie überhaupt aller andern, welche von ihnen für ihre Partheien bis jetzt nach dem Gerichtsgebrauche oder nach gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach der Canzlei-Ordnung vom 9. Mai 1713, Reg. Gem. Bescheid vom 30. Januar 1675, Eanzleytaxe vom 9. Februar 1679, vom 17. September 1718, Proceßordnung vom 5. Sept. 1745, Reg. G. Be­scheide vom 13. Juni 1757, Han. Hofgcrichts - Ordnung vom 17. Januar 1747, Marburger Regierungs - Regul. vom 7. Januar 1737, Oberappell. Ordnung vom 15. Febr. 1746 entnommen worden sind, aufgehoben. Den proceß- führenden Theilen selbst, sofern sie nicht das Armenrecht, oder die Wohlthat der Kosienaufzeichnung genießen, liegt von da an die Verbindlichkeit zur unmittclbmen Zahlung aller Gerichtsgebühren ob.

§. 2. Um indessen diese Gerichtsgebühren (in der strei­tigen Rechtspflege) sicher zu stellen, und zugleich die Ay«

walte gegen den Verlust ihrer Gebühren möglichst zu schützen, wird die Einrichtung von Salarien-Cassen bei allen Civil« Gerichten des Landes in folgender Weift verordnet:

I. Bei jedem Civil- Gerichtshöfe wird eine Gebühren- Kasse eingerichtet, deren Einnahme sich aus den Vorschüssen bildet, welche jeder streitende Theil auf Verfügung deS Gerichts binnen einer zu bestimmenden Frist einzahlen muß.

II. Der Verwalter dieser Vorschuß- (Salarien-) Kasse ist bei dem Gerichte der Secretar oder eine andere Gerichts« Person, welche das Gericht dazu bestimmen wird.

HL Gleich bei der ersten Proceßhandlung wird an den betreffenden streitenden Theil von Seiten des Gerichts eine Stempel- und Ausfertigungs- freie Verfügung zur Ein­zahlung einer bestimmten Vorschußsumme an den Kassen« Verwalter innerhalb einer angemessenen Frist bei Strafe der zwangsweisen Einziehung und der Nichtbeachtung der Proceß­handlung erlassen, zugleich auch eine Ausfertigung dieser Verfügung dem Kassen - Verwalter und eine andere der Revisionsbehörde zur Nachachtung (siehe Nr. IV., 2. Absatz und Nr. ML 2. G.) mitgetheilt.

Vor der erfolgten Einzahlung dieses Vorschusses wird die eingereichte Proceßschrift oder vorgenommene processualische Handlung als nicht vorhanden betrachtet,, es wäre denn, daß der Anwalt oder Sachwalter für die Zahlung der Gerichts« gebühren sich als Selbstschuldner verpflichtete.

IV. Der Kassen - Verwalter muß

1) zwei Bücher führen:

a) ein Kassebuch, worin er alle Einnahme (unter An­gabe des Tags und der Nummer der Einzahlungs-Vcr^