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Der Neehtsfreund.

Gine Zeitschrift aus dem Gebiete

der Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang

â IO» Sonntag, den 4. Februar. 1838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Ausländes abvnnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Vorschlag zu einer Einrichtung von Salaricn- Kassen und einer Gebühren-Drdnung für die Anwälte und Sachwalter.

Die Erfahrung hat es seit einer langen Reihe von Jah­ren wohl zur Genüge gezeigt, daß auf dem Anwaltstande in Kurhcssen ein vielseitiger Druck lastet, der ihm schwere Fesseln anlegt. Daß er sich unter solchen widerwärtigen Um­ständen, welche er selbst schon öfters der Staats-Regie­rung und auch den Ständen des Landes vorgelegt hat, noch auf seiner gegenwärtigen Höhe befindet, ist wahrlich zu verwundern, und nur erklärbar durch den hohen Rechts- st'nn, der im Allgemeinen ihn beseelt. Seine pecuniären Verhältnisse, die dem hier vorliegenden Zwecke nach hier nur berührt werden sollten, sind inmittelst in diesem Augenblicke mehr wie je eingeengt, von allen Seiten so herabgedrückt, daß sich nur wenige der beschäftigsten Anwälte werden rüh­men können, von dem Ertrage ihrer angestrengtesten, den Geist tödtenden, Thätigkeit in der Blüthe ihrer Kraft an­ständig ihre Familien erhalten zu können. Unangemessen ist eine solche Stellung, höchst nachtheilig rückwirkend auf den Staat selbst, auch kann eine solche Behandlung unmöglich auf Gerechtigkeit Anspruch machen Darum dürfte es wohl Zeit seyn, daß auf der einen Seite alte eingewurzelte Gebräuche, wohl auch Mißbräuche, die ihn bedrücken, auf­gehoben, und auf der andern Seite die Gebühren, die ihm aUmählig geschmälert, und insbesondere durch die jüngste

Proceß-Gesetzgebung (vom 24. Juli, 16. Sept., 18 Sept., und 18. October 1834) bis auf einige unbedeutende Ueber- bleibsel fast vernichtet sind, wieder in ein angemessenes Ver­hältniß zu seinen sauren, die Geisteskraft früh lähmenden Be- rufsgeschäften gebracht werden.

Zu den alten Uebeln darf wohl hauptsächlich die unbillige Einrichtung gezählt werden, vermöge deren der Obergerichts-Anwalt den Erheber für die Sportel- und Stem­pel-Kaffe der obern Gerichtshöfe machen, und so nicht sel­ten, mit Einbüßung seiner eignen wenigen Gebühren, für die Parthei aus eignem Vermögen zahlen muß.

Jene Schmälerung der Anwalts-Gebühren aber, die den Anwälten nicht einmal die Hälfte ihres seit- Hinnigen schon schmal ihnen zugemessenen Einkommens *) gelassen hat, bedarf einer Aenderung um so mehr, als sie gegenwärtig fast einzig und allein auf die unausgesetzte Aus­arbeitung umfassender Schriften hingcwiesen sind, deren kärg­liche Vergütung, wäre die Sache an sich nicht so traurig ernst, in das Lächerliche fallen müßte.

Nach einer durch die Erfahrung gewonnenen vollen Ueberzeugung kann diesem Mißstande nur dadurch ab. geholfen werden, daß

I. die Last der Auslagen den Obergerichts-Anwälten ab­genommen und den Partheien selbst, welche sie zu tra­gen verpflichtet sind, dergestalt überwiesen werde, d.-ß

) Die nachfolgende vergleichende Darstellung wird dies anschaulich machen.