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für die an dem Erbleihevertrag Theil nehmenden Contra- Henten von Verbindlichkeit gewesen seyn würde und als eine die betreffenden Unterthanen ohne Weiteres verpflich­tende gesetzliche Vorschrift nicht betrachtet werden kann,

sonach also es nicht einmal darauf ankommt, daß die mit der Replikhandlung vorgelegten Erbleihebriefe nur von einer bereits bestehenden Bannpflichtigkeit reden, deren Entstehung also anderweit darzuthun gewesen wäre;

daß dagegen die von der Appellantin behauptete un­vordenkliche Verjährung einen genügenden Erwerbsgrund für die angesprochene Banngerechtigkeit abgeben würde, und mithin bei dem Leugnen derselben von Seiten des Appellaten auf deren Beweis zu erkennen ist,

indem der Umstand, daß die Appellantin sich seit dem Jahre 1819 nachgegebenermaßen nicht mehr in der un­gestörten Ausübung des fraglichen Bannrechts befindet, nur die Folge haben kann, daß die zur Annahme eines Erwerbs mittelst unvordenklicher Verjährung erforderlichen Voraussetzungen bereits als zu jenem Zeirpunkt vorhanden dargethan werden müssen,

daß die Einrede der nicht gehörig begründeten Activ- Sachlegitimation auf den Grund des in der Exceptional- Handlung enthaltenen Zugeständnisses des von der Appel­lantin an der von ihr besessenen Mühle behaupteten nutz­baren Eigenthums vom Untergericht mit Recht verworfen worden ist,

daß sodann, was den appellantischen Entschädigungs­anspruch betrifft, eine genügende Begründung desselben aus der vorgelegten Schadensberechnung zu entnehmen ist, daß dagegen das Leugnen des Appellaten, daß er die in die Rechnung aufgenommenen Quantitäten Frucht zu den angegebenen Zeiten bei den namhaft gemachten Mül­lern habe mahlen lassen, auch die Frucht die behaupteten Preise gehabt habe, unzweifelhaft auf sämmtliche einzelne Posten der Schadensliquidation sich bezieht und sonach als eine gegründete pertinente Einlassung sich darstellt,

daß mithin hierüber wenn auch die sonstigen der Schadensrechnung zum Grunde liegenden Behauptungen

für nachgegeben betrachtet werden müssen, der Appel­lantin der Beweis aufzucrlcgen ist; der Appellantin bin­nen sechs Wochen zerstörlicher Frist zu erweisen auf­gegeben:

daß sie beziehungsweise ihre Rechtsvorfahren seit un­vordenklicher Zeit bis zu dem Jahre 1819 sich in der Ausübung des behaupteten Bannrechts, vermöge dessen alle Einwohner zu Streitberg verpflichtet seyen, ihre Frucht nirgends anders als in der Appellantin Mühle mahlen zu lassen, befunden haben, nicht weniger in Beziehung auf die geforderte Entschädigung,

daß Appellant die in der Schadensberechnung Anl. 3 der Untergerichts-Acten verzeichneten Quantitäten Frucht zu der angegebenen Zeit bei den namhaft gemachten Mül­lern habe mahlen lassen, und daß die Früchte in den ein­zelnen Jahren die angegebenen Preife gehabt haben,

ergeht sodann vorbehaltlich des Gegenbeweises demnächst weiter in der Sache w. R. Zugleich wird dem appella- tischen Anwalt bei Meldung bet Ordnungsstrafe aufge­geben, die Einwilligung zur Substitution von einem der von ihm bestellten Substituten beizubringen.

H. den 16. December 1837.

Gegen dieses Erkenntniß ist nun weiter nichts emzuwen- den, als daß das Obergericht hinsichtlich des ersten Klage­grundes übersehen zu haben scheint, daß ein Privilegium und ein Bannrecht durch gesetzliche Bestimmung seinem Ur­sprünge nach begründet werden kann; daß jeder Landesherr die gesetzgebende Gewalt in seiner Person vereinigt, daß so­nach der Graf von W. als in der Klage bemerkter damali­ger Souverain Gesetze geben, sonach also auch jenes Bann­recht zu begründen im Stande war. Daß jener Graf von W. damals Landesherr gewesen ist, ist notorisch und bedarf deshalb nicht einmal eines Beweises und es bedurfte um so weniger eine genauere factische Darlegung, als nach richter­licher Reflexion aus jener Behauptung schon der Schluß zur Befugniß, Gesetze zu geben, gezogen werden muß.

G.

Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne.