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Prüfung der Richtigkeit der Zahlungen wesentliche Hinder­nisse entgegengesetzt. Da das Nachzählen der in Scheide­münzen gezahlten Summen außerordentlich viel Z«it weg­nimmt, so unterbleibt dieses gewöhnlich, und man hilft sich mit Wiegen der Geldduten und Bezeichnung derselben mit dem Na­men derer, durch deren Hände dieselben gingen. Dieses ist jedoch ebenwohl umständlich und leistet für die Richtigkeit des In­halts der Duten nicht einmal die erforderliche Gewähr, so daß beim wirklichen Nachzählen derselben sich öfters Defecte in den Stücken ergeben, noch öfterer aber fremde im Lande nicht geltende Scheidemünzen mit eingeschwärzt werden.

Die Erschwerung des Verkehrs mit dem Auslande, ein beständiger Verlust bei dem Umwechseln der zu auswärtigen Geldsendungen erforderlichen Geldforten ist hiervon die noth­wendige Folge.

Jene Unbequemlichkeiten sind aber von so großem Be­lang, daß der Staat, um ihnen zu begegnen, selbst große Opfer nicht scheuen sollte.

Man kommt jedoch dem Ziele um nichts näher, wenn man sich darauf beschränkt, fremde Münzen in den öffent­lichen Kassen zu verbieten und den Ueberfluß an Scheidemünze aus diesen verbannen zu wollen.

Die Ausführung einer solchen Maßregel wird sich schon deshalb als unthunlich darlegen, weil bei weitem der größte Theil der Staatseinnahmen, namentlich alle Abgaben in kleineren Summen erhoben werden, und hierbei um so weni­ger eine strenge Auswahl der Münzsorten von Seiten der erhebenden Behörden an ihrer Stelle seyn würde, als dieses leicht dem Zählenden zum Vorwand dienen könnte die Zah­lung zu verschieben, das Aufwachsen von Rückständen aber nur zum Nachtheil der Staatskasse gereichen, und es bei der großen Verbreitung unserer Scheidemünze selbst factisch un­möglich seyn würde, jener Anordnung nachzukommen.

Auch möchte es sich fragen, ob eine solche Anordnung dem §. 2 des neuesten Münzgesetzes vom 3. Mai 1834 entspricht, welcher ausdrücklich bestimmt, daß die kurhessische Scheide­münze vorläufig volle Gültigkeit haben, und als dem ein und zwanzig Guldenfuß gleichstehend angesehen werden soll, eine Bestimmung, welche, da sie jede Beschränkung ausschließt, eben dadurch anzuerkennen scheint, daß die voll geltende Scheidemünze auch als Zahlmünze benutzt werden kann.

Wäre aber auch die erwähnte Bestimmung an sich aus­führbar, so ist es doch eine weitere Frage, in wiefern sie sich als nützlich bewähren würde, da die Verbannung des Ueberflusses an Scheidemünze aus den öffentlichen Staats­kassen doch voraussichtlich weiter keinen Erfolg herbeiführen kann, als daß die Jnconvenienzen, welche aus der unver-

hältnißmäßigen Vervielfältigung der Scheidemünze entstehe, in doppeltem Maaße auf den Verkehr der Privaten zurück­fallen, der Staat mithin, welcher jene Unbequemlichkeiten durch unrichtige Münzoperationen geschaffen hat, noch dazu beitragen würde, um sie reckt fühlbar zu macken.

Es bleibt daher wohl in der That nichts übrig, als das Uebel mit der Wurzel auszurotten, mithin die ausgeprägte Scheidemünzen durch Einschmelzen und Umprägen dergestalt zu vermindern, daß ein ricktkges Verhältniß zwischen Scheide­münze und Zahlmünze wieder hergestellt wird.

(Fortsetzung folgt.)

^ in bieten der Gerichte.

Ueber das Erlöschen der Bannrechte durch Verjährung.

(Au Nr. 3, Jahrgang 1837 dieses Blattes.)

Da es nicht uninteressant erscheinen mag, die weiteren Entscheidungen in dem früher mitgetheilten Rechtsfalle zu veröffentlichen, so will ich die kürzlich erschienenen Remissoria- len des Obergerichts in H. mittheilen. Sie lauten wörtlich:

Wird, in Erwägung:

daß zum Erlöschen der klagend verfolgten Banngerechtig­keit mittelst Verjährung die Beruhigung der Klägerin bei der seit dem Jahre 1819 angeblich stattgehabten Zuwider­handlung gegen jenes Bannrecht nicht genügt, indem die durch spezielle Bestimmungen des römischen Rechts be­gründete Verjährung der Servituten binnen des kürzeren Zeitraums von zehn Jahren auf jene deutschrechtlichen Reallasten keine Anwendung leidet,

daß, wenn sonach die vorgeschützte Einrede der Ver­jährung verwerflich war, dennoch die Zurückweisung der erhobenen Klage der Appellantin in so weit nicht zur Be­schwerde gereicht, als die klagend in Anspruch genommene Banngcrechtigkeit auf eine Verleihung von Seiten des Grafen zu W. gegründet werden sollte,

indem auch, unter der Voraussetzung, daß die gesetzliche Einführung einer Banngerechtigkeit der fraglichen Art in den Befugnissen des gedachten Grafen gelegen hätten, doch nirgends von der Appellantin dargelegt worden ist, daß und welchergestalt jene Beftigniß im vorliegenden Falle zur Ausübung gekommen sey;

insbesondere aber die Bezugnahme auf die Erbleihe- briefe deshalb von keiner Erheblichkeit ist, weil die hierin vertragsweise geschchene Zusicherung eines Bannrechts nur