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Infamie belegt; außerdem auch diejenigen Schauspieler niedri­ger Art, die schon ihre dürftige Kleidung und ihr rohes Aeußere bezeichnete, und deren Bilder durch die Kaiser von den öffentlichen Plätzen verbannt wurden *)i endlich die­jenigen , welche für Geld den Kampf mit Thieren zeigten, und überhaupt nicht sowohl die Kunst, als ihren Körper, für Geld zur Schau trugen 2). Dagegen traf die Makel nicht diejenigen, welche die Kunst ihrer selbst, nicht des Ge­winnes wegen, trieben, wie die Athleten, deren Darstellun­gen der gebildete Römer ganz dem Streben der Nation und der Ehre angemessen fand 3). Auch das Nebenpersonal der Bühne theilte nicht den Flecken der Bretterhelden *). — Hiernach ist so viel gewiß, daß diejenigen sog. Comödian- ten und Gaukler, welche noch jetzt auf Messen und Märk­ten umherziehen, ganz dem nach den röm. Rechte infamir- ten Histrionen s) gleich stehen. Da wir nun keine unmit­telbare gesetzliche Infamie mehr kennen, in so fern sie nicht eine factische Infamie begründet, so kommt bei solchen Leu­ten nur die letztere in Betracht, welche aber da, wo sie nicht gerade durch ein verächtliches Vagabundiren, durch einen unwürdigen Mißbrauch des Körpers für Geld, und durch ein liederliches Leben markirt wird, jedenfalls das leichtere Ge­präge einer levis notae macula annimmt. Sowie aber die röm. Infamie des Edikts nicht auf die noblere Classe der röm. Schauspieler, auf die von den Kaisern, schon vor Justinian, mehr, als unsre heutigen Künstler fetirten Tragöden ?c. anwendbar war, eben so wenig ist sie es in ihrer heutigen deutschrechtlichen Gestalt als turpitudo oder levis notae macula bei denjenigen Künstlern, welche durch die Weihe des Talents und eines ehrlichen Studiums bei allen civilisirten Völkern auch jetzt sich verdiente Anerkennung erwerben. (Forts, folgt.)

Einige Bemerkungen über den Münzverkehr Kurhessens, in Betreff der Scheidemünzen.

Eine Verfügung der Regierung der Provinz Nieder- Hessen, vom 14. Dezember 1837, schärst unter Hinweisung

auf die Anordnungen, welche von den Regierungen der be­nachbarten süddeutschen Staaten wegen den Scheidemünzen getroffen, sind die Vorschriften der Münzverordnung vom 21. März 1766 und der Verordnung vom 16. Sept. 1803 ein, nach welchem

1) außer den kurhessischen und andem Münzen, welche durch besondere Verordnungen einen bestimmten Werth erhalten haben, keinerlei Geldsorten bei den herrschaft­lichen Kassen angenommen und Niemandem im Handel und Wandel aufgenöthigt werden sollen;

2) so wenig bei den herrschaftlichen Kassen als bei Ab­legung von Kapitalien von Scheidemünzen im Werth unter 2 gGr., wann die zu bezahlende Summe oder das Kapital nicht über 500 Thlr. ist, mehr nicht als auf 100 Thlr. fünf Thaler bezahlt und angenommen werden, was über 509 Thlr. geht, aber durchgängig und unweigerlich in groben Sorten allein berichtigt und abgetragen werden soll. *)

Den unter der Aussicht der Negierung stehenden Kassen wird die Beobachtung dieser Vorschriften zur Pflicht gemacht und zugleich darauf hingewiesen, daß der rheinische Gulden­fuß nicht der gesetzliche, sondern nur der geduldete in Kur­hessen ist.

Es läßt sich gegen die wohlwollende Absicht jener Ver­ordnungen durchaus nichts erinnern.

Unstreitig führt der Zustand unseres Münzwesens zu einer großen Belästigung des Geldverkehrs. Die Scheide­münze ist durch ihre unverhältnismäßige Menge zur Zahl­münze geworden. Die Nachtheile hiervon sind aber zu augenscheinlich, um verkannt zu werden.

Sie bestehen in dem Verschwinden der gröbern Münzen in unserm Lande. Da unsere Scheidemünze mit Ausnahme des unbedeutenden Verkehrs an den Grenzen, im Auslande keinen Curs hat und nicht als Zahlmünze angenommen wer­den kann, so ist die natürliche Folge, daß sie fast ganz im Lande bleibt, weil die Zahlungen nach dem Auslande hin in andern gröbern Zahlungen geschehen müssen.

Es sind hiermit aber auch nothwendig die größten Un­bequemlichkeiten verbunden. Die Geldsendungen selbst wer­den dadurch ungemein erschwert, das Porto vertheuert, der

1) L, 4. C. de spectacul. (11 40.)

2) L. 2, §. 5. D. de lüs que ins. (Z. 2.}

3) L. 4, eod.

4) L c.

5) L. 5. C. de spectac, (11. 40.)

*) Pures) eine spätere Reglerungsverfüg'.mg vom 26. Dezember 1837 ist unter Beziehung auf die Vorschrift des §. 2 des Gesetzes am 31. Mai 1834 die Anordnung vom 14. Dezember 1837 nur auf die Kreuzerscheidemünzen des 24 Guldensußes beschränkt.

Anmerk, der Redaction.