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Cino Zeitschrift ans dem Gebiete der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
•M 9. Mittwoch, den 3L Januar. £838.
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Ueber die Begriffe von verminderter Ehre in Beziehung auf die Jnofficiosität eines Testamentes.
(Vom Herm Dr. Koch.)
(Fortsetzung.)
In dieser Beziehung sind nun noch von den Fallen der alten Rechtlosigkeit, sofern sie nicht aus Verbrechen entstand, übrig geblieben: der Flecken der unehelichen Geburt und der des Schindergewerbes '). Beide berechtigen jedoch nicht zur querela inoffic. test., sondern haben nur andere in den Gesetzen bestimmte specielle Wirkungen, die aber auch nunmehr sowohl nach gemeinem, als nach Hess. Partikularrechte *) ihre Bedeutung fast gänzlich verloren haben. Von andern Beschäftigungen, als der des Schinders, macht jetzt keine mehr anrüchtig, und die des Scharfrichters hat nie diese Wirkung gehabt 3). Es bleibt nur noch ein Stand zu berühren, der seiner großen Verbreitung und seines per- !sönlichen Einflusses wegen dem Richter in der hier in Rede ; stehenden Materie häufiger und mit größerer Bedeutung vorkommen mag, als der des Wasenmeisters. Wir meinen den Stand der Schauspieler. — Die röm. unmittelbare gesetz
liche Infamie der Schauspieler kommt nach dem Obigen jetzt nur als factische Infamie oder levis nota in Betracht. Nun pflegt man gewöhnlich zu sagen, nach röm. Rechte seyen alle Schauspieler infam gewesen. Es ist das in dieser Allgemeinheit sicher nicht richtig. Das Edikt infamirt diejenigen, qui artis ludicrae pionuntiandive causa in scenam prodierint '). Wer diese Leute eigentlich gewesen, ist nicht klar. — Die römischen ludi waren theils circen- ses, theils scenici. Die religiöse Sekte, welche diese Spiele neben der politischen hatten, verlor sich frühe, und mochte in der orientalischen Zeit gänzlich verschwunden seyn. Die ludi scenici kamen von den Griechen gegen das Ende des vierten Jahrhunders d. St., und bestanden anfänglich darin, daß Etrurische Mimen nach den Weisen der Flöte tanzten, einfach, nach Thuscischer Mode, ohne Ueppigkeit, und Verletzung der Scham. Als man später mit den Tänzen Deklamationen verband, unterschieden sich Tragödie, Comödie, Satyrs und blos mimische Darstellung, und die letztere wurde bei veränderten Sitten, indem sie mit den actus abwechselte (also in den Zwischenacten), zu einer Belustigung des Pöbels, die in der kunstfertigen Nachahmung gemeiner und obscöner Gegenstände durch Geberden bestand 2). Diese Mimen gehörten unstreitig zu den Bühnenkünstlern, welche das Edict in der angeführten Stelle mit
1) Eichhorn a. a. O. §. 89.
2) Zunftordn. v. 5. März 1816. §. 26. Vers. Urf- §§. 26. 27. 28.
3) Reichèschl. v. 1731. §. 4.
1) L. 1. D. de his qui ins. (Z. 2.)
2) factorum, vilium rerum cum lascivia imitatio, Diele- hierüber enthältr Anriqnit. roman. syntagm. etc. a Joann. Rosino, Col. 1613. lib. V.