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ander- Bezeichnung, welche eben deshalb, obgleich sie nur einmal im Corpus Iuris vorkommt, so allgemeine Verbreitung gefunden hat. Constantin erwähnt nämlich in der L. 27. C. c. Personen, qui levis notae macula adsper- guntur. Daß er hierunter weder die eigentliche Infamie, noch bie turpitudo, verstanden hat, ist klar, weil er diese besonders nennt. Welche einzelne Fälle er sich aber eigentlich darunter gedacht hat, läßt er zweifelhaft. Das berechtigt uns, anzunehmen, daß das Gesetz dem Ermessen des Richters die Beurtheilung überlassen hat, ob in dem concre- ten Fall- dem vor den Geschwistern bevorzugten Erben in Folge des Gesetzes oder der öffentlichen Meinung eine solche Zweideutigkeit anhängt, daß daS Testament deshalb zu rescin- diren ist. Es werden ihm dabei folgende Klassen von Fällen Vorkommen:
1. Fälle, wo der bevorzugte Erbe zwar eigentlich turpis ist, jedoch nicht in einem solchen Grade, daß das Testament auf den Grund der turpitudo für inofstciös erklärt werden könnte, sondern in einem geringeren Grade, so daß man ihm nicht geradezu schlechten, wohl aber zweideutigen Lebenswandel vorwerfen kann, und sein Standpunkt in der öffentlichen Meinung aus der Turpitudo in eine Art levis notae macula hinüberspielt. Es ist dieses auch hier bei Frauenzimmern leicht der Fall, bei denen ein freches Hin- wegsetzen über die äußere Schaam schon ihre Ehre in der Substanz afficirt. Außerdem gehören hierher die
Verhältnisse der Vagabunden, Zigeuner und dergleichen Leute. 1)
In diesen Fällen muß man aber als Gegenstand des Beweises nicht die einzelnen Handlungen selbst, sondern den Stempel der öffentlichen Meinung, die Existenz des Urtheils, welches die Personen sich durch jene zugezogen, betrachten. Es ist nicht von einer wirklichen Turpitudo, welche nur durch vorgekommene Verbrechen u. f. w. zu beweisen steht, sondern von einer levis notae macula, einer Anrüchtigkeit die Rede. Es genügt schon, diese Makel zu beweisen, darzu- thun, daß die Person damit aspergirt ist. Dabei ist es gleichgültig, woher die Makel kommt, und nur zufällig, daß sie auf unmoralischen Handlungen beruht.
2) Andere Fälle aber können der Art seyn, daß dem vor den Geschwistern bevorzugten Erben, ohne daß er durch ein zweideutiges Betragen einen solchen Anflug von Turpitudo auf sich geladen hat, ja selbst bei der reinsten Moralität, dennoch etwas anhängt, was wie ein Flecken aussieht. Diefe Fälle gehören recht eigentlich hierher, und sind eben die, wo einem Menschen aus objektiven, von seiner Geburt, seinem Stand und Gewerbe hergenommenen Rücksichten etwas angerügt wird, was mit seiner Person und der Sittlichkeit in keiner Verbindung steht. (Forts. folgt.)
1) Eichhorn a, a, O. §. 90
Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne.