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II. Der gute Name ist kein Product des Gesetzes und sein Verlust von ihm ganz unabhängig. Er beruht auf dem Urtheile der Mitbürger über den sittlichen Werth der Person. — Da das Gesetz die Voraussetzungen seines Verlustes nicht wie bei der existimatio, genau angibt, so kann es auch von dem Verluste bestimmte rechtliche Folgen, wie sie bei der infamia eintreten, nicht abhängig, und dem Richter nur da wo es seinem Ermessen überhaupt eine Beurtheilung überläßt, eine Berücksichtigung des guten Namens zur Pflicht machen, z. B. bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen 1) u. s. w.

Ob auch wegen solcher Personen, welche durch ihr un­moralisches Benehmen, wenn auch angethan mit dem höch­sten Schmucke politischer Ehre, sich verächtlich im Urtheile der Mitbürger gemacht haben, die querela inoffic. Statt finde, ist streitig und hängt von der Auslegung der L. 27. C. c. ab. Indessen sind die meisten Juristen darin einig, daß Constantin unter dem Ausdruck turpitudo eben dasjenige versteht, was wir infamia facti nennen, eine Verächtlich­keit in Folge des Lebenswandels, die Schande vor den Au­gen der Welt in Folge jedes schlechten Betragens, welches die öffentliche Meinung vor ihr Forum zieht, und selbst wenn es auch nach dem Gesetze kein Verbrechen ist, mit Verachtung straft. Bei Frauenzimmern tritt die besondere Rücksicht ein, daß die Geschlechtsehre ihre höchste und ein­zige ist, und ihr Verlust mit dem ihrer Ehre überhaupt zu­sammenfällt. — Daß diese infamia fact. zugleich einen großen Theil der röm. ins. jur. umfaßt, ist schon unter I. bemerkt worden.

Nun kann aber Jemand

III sich in Verhältnissen befinden, wo seine Mitbürger nichts mit ihm zu thun haben mögen, ohne gleichwohl dieses Ab­wenden von ihm weder auf den Mangel bürgerlicher, poli­tischer Ehre und Rechtsfähigkeit, noch geradezu auf morali­sche Unwürdigkeit gründen zu können und zu wollen. Man kann nicht einmal sagen, daß hierbei eine Ansicht, ein Urtheil zum Grunde liegt. Während infamia und turpitudo einen Menschen aus Gründen herabsetzen, welche in seiner Person liegen, beruht das hier erwähnte Verhältniß auf ge­

wissen objectiven Rücksichten, die M' unvermerkt bei der Berührung mit solchen Personen einWeichen, und sich dem Urtheile über sie selbst unterschrieben, im socialen, und so­fern sich eine kindische Gesetzgebung von diesen Rücksichten bestechen läßt, sogar im politischen Verkehre. So z. B. waren schon bei den Römern die Schauspieler geradezu durch» das Gesetz infam. Man haßte aber ihr Gewerbe und ihr Treiben so, daß man noch an den Kindern den Makel der elterlichen Beschäftigung erblickte, und den Senatorenfamilien die Ehe mit ihnen verbot 1). So verdammte Canonische Frömmigkeit und die Pietät von Kaiser und Reich noch die unehelich ©ehernen aus Haß gegen den Fehltritt der Mutter, welchen diese nicht durch die jammervollste Kirchen­buße hatte vertilgen können. 2) Daß aber auch derglei­chen Rücksichten auf Stand, Gewerbe, Geburt u. s. w. sich nicht immer, wie in den hier berührten Fällen, noch einiger­maßen rechtfertigen lassen, versteht sich von selbst. Es genügt, zu sagen, daß sie immer nur objectiv waren, von dem politischen und moralischen Werthe der Person un­abhängig. Man konnte sich z. B. so wenig mit der Be­schäftigung der Bäcker, Trompeter, Leinweber, Müller, Schweineschneider, Todtengräber, Zöllner 3) it. s. w. 4) befreunden, daß man sie selbst für unehrlich hielt. Alle diese Ansichten entstehen, modificiren sich und verschwinden mit den Ansichten der Zeit und einzelner Epochen. Hat doch im Jahre IS3O oft die Verschiedenheit politischer Denkungsart, wir möchten sagen, eine Anrüchtigkeit her­beigeführt, welche mitunter die innigsten Banden zerrissen hat, ehe die Zeit versöhnend dazwischen trat, und dem Vermiedenen dieselbe Ehrlichkeit zurückgab, deren sich der Trompeter und Schweineschneider nunmehr auch wieder erfreuen.

Sieht man sich für solche Verhältnisse, für welche die Worte Ehrlosigkeit, Infamie u. s. w. zu stark sind, nach einem Namen um, so spricht »Anrüchtigkeit« am meisten an, weil es recht eigentlich das bezeichnet, daß solchen Per­sonen etwas angerügt wird, woran sie doch eigentlich billi­gerweise unschuldig sind. Nicht minder treffend scheint eine

Portion. — Die Gründe hierfür werden mit einer überraschenden An­schaulichkeit aus der Fassung und Stellung der Gesetze, aus der ratio legis, aus der Consequenz des rom R. u. (. w. hergcnommen. Eine verjährte Praxis steht indessen dieser Ansicht entgegen. — Ueber die Ge­schichte derL. 27. C. c. vergl. Höpfner Comment. §. 473. not. 6,

i) L» 3. pr. D, de test. (22. 5.) L. ii, §. i. D, de doL mal, (4. 3.)

1) L. 44. pr. D. de rit. nupt. (23. 2 )

2) c. 18. X. de fU. presb. (1. 17.) Reichèsch. v, 1731. §• 11

3) Vielleicht wegen ihrer biblischen Berühmtheit?

4) Höpfner Comm. S. 89.