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Der Neeßtsfrennd.

Eine Zeitschrift ans dem Gebiete

der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

JVs 8. Sonntag, den 28. Januar. L8^8.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden.

Der Preis betragt vierteljährlich 21 gGr.

Ueber die Begriffe von verminderter Ehre in Beziehung auf die Inofficiosilät eines Lesta- 6mentes.

(Vom Herrn Dr. Koch.)

In der Lehre von der Ehre, vom Verluste derselben und dessen Einfluß auf das öffentliche und Privatrecht hat von jeher, besonders seit Hübner *), eine große Verschieden- beit der Meinungen geherrscht, welche theils durch die Un- genauigkeit des Ausdrucks in den gesetzlichen Bestimmungen und in der Darstellung durch die Rechtsgelehrten, theils durch eine Verwechselung des römischen und deutschen Instituts herbeigeführt seyn mochte; bis Mare zoll **) diesem Gegen­stände eine besondere, ganz umfassende Abhandlung gewid­met hat.

Hier mögen nur allgemeine, ziemlich unbestrittene Grund­sätze die Mittheilung einer nicht uninteressanten Entscheidung des K. Ober-Appellationsgerichtes vorbereiten, welche in Be­treff eines auf die L. 27. C. de inoffic. testamento ge­stützten Anspruchs der Geschwister gegen den bevorzugten Er­den erfolgt ist, und in mancher Hinsicht von einem, in der­selben Sache eingeholten Gutachten eines berühmten Rechts­gelehrten abweicht.

Ehre überhaupt ist die gewöhnliche Eigenschaft eines Menschen, vermöge welcher er für würdig gehalten wird, gewisse Vorzüge in Anspruch nehmen zu dürfen. Sie setzt also 1) eine Würdigkeit und 2) eine Anerkennung derselben voraus. Die erstere ist unabhängig von der Meinung Ande­rer, während die letztere auf einem Urtheile beruht, und" zwar entweder des Staates, oder der Mitbürger. Jene heißt die bürgerliche Ehre (bei den Römern existimatio), diese pflegen wir den guten Namen zu nennen.

I. Die bürgerliche oder politische Ehre besteht in der vom Staate anerkannten bürgerlichen Würdigkeit eines Men­schen, also in vollkommener Rechtsfähigkeit, welche der Staat ihm beilegt. Sie ist daher schon ihrem Begriffe nach ein Gegenstand des Rechtes, und jede Verletzung derselben rechts­widrig. Da nun genau genommen eine jede absichtliche Rechtsverletzung eines Staatsbürgers einen Mangel von Ach­tung gegen die Rechtsfähigkeit des Verletzten voraussetzt, und das römische Recht auch wirklich von diesem Gesichtspunkte ausgeht, so erklärt sich hieraus der große Umfang der römi­schen Jnjurien-Klage. *)

Verloren gehen kann die bürgerliche Ehre natürlich nur, da sie überhaupt ganz auf dem Urtheile des Staates beruht, durch das Gesetz, und zwar entweder gänzlich, oder nur theil, weife. Der gänzliche Verlust (cosumtio), nur mit dem Verluste der staatsbürgerlichen Persönlichkeit denkbar **), tritt

) E. G. Hübner, über Ehre rc. Leipzig 1800. 8.

*) Ueber bürgerl. Ehre rc. Gießen 1824. 8.

) pr. J. de in jur. (4. 4 )

) Schweppe R. P.R. 5.72. Eichhorn D P.R. §.85.