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lichkeit unserer Rechtspflege in politischen Fallen und um das Recht der Vertheidigung der Angeklagten.

In beiderlei Hinsicht würden die erwähnten Rechtssätze Beschränkungen herbeiführen , wovon die unter 1 aufgeführte selbst mit dem klaren Wortlaut des Verfassungsgesetzes, alle aber wenigstens mit dem Geist des Gesetzes, mit den darin ausgesprochenen allgemeinen Grundsätzen nicht zu vereinigen sind.

Das Recht eines Gerichts Unterscheidungen einzuführen, wo die Gesetze selbst keine machen, kann bekanntlich nie an- genommen werden.

Menn daher die Verfassungsurkunde für alle Urtheile n'iber politische und Preßvergehen die öffentliche Bekannt­machung verordnet, wo nicht die speziell genannten Aus- mahmsfälle eintreten, so kann es dem Gericht nicht zustehen, jene für alle Urtheile gegebene Vorschrift nur auf eine Klasse von Urtheilen die rechtskräftigen zu beschränken, während doch die nicht rechtskräftigen, dadurch, daß gegen sie ein Rechtsmittel eingelegt ist, den Charakter eines Urtheils über­haupt nicht verlieren.

Nicht nur rechtskräftig gewordene Urtheile, sondern auch solche, welche in einer hohem Instanz gänzlich abgeändert, demnach nicht rechtskräftig geworden sind, unterliegen daher einer solchen Veröffentlichung.

Sieht man auf die Absicht des Gesetzes bei dieser Maas­regel, so ist diese wohl keine andere, als hierdurch der will- kührlichen Anwendung der richterlichen Gewalt, in einem Falle wo solche so leicht auf Abwege gerathen kann, am kräftig­sten zu steuern, dadurch daß die Gründe des gefällten Ur- thells aller Welt vor Augen liegen, daß jeder im Volk Ge­legenheit hat, die Gerechtigkeit und Gesetzmäßigkeit eines sol­chen zu würdigen, den Sinn unserer Gerichtshöfe zu erken­nen jedem ohne Nebenrücksichten und Menschenfurcht Recht zu sprechen.

Es wird also hier eine Controlle der Gerichte durch die öffentliche Meinung beabsichtigt, welche um so mächtiger wirkt, als sie in der Ueberzeugung des Volks von Recht und Wahrheit ihren Stützpunkt findet, und ohne die Frei­heit des Urtheils des Richters im Rechtsprechen im Mindesten zu gefährden, doch denselben veranlassen wird sein Verfah­ren stets so zu bemessen, daß die Gründlichkeit, die Wahr­heit und die Gerechtigkeit seines Urtheilspruchs von keinem Verständigen in Zweifel gezogen zu werden vermag.

Dieser Zweck würde indessen höchst unvollkommen er­reicht werden, wenn nur auf rechtskräftig gewordene Er­kenntnisse die öffentliche Bekanntmachung beschränkt wäre, in- dem gerade die Vergleichung der in verschiedenen Instanzen

ergangenen Urtheile das Mittel an die Hand gibt, um die Wahrheit desto besser vom Irrthum zu unterscheiden.

Es steht selbst zu bezweifeln', ob es im Sinn des er­wähnten Verfassnugsparagraphen wäre, wenn die Ansicht des Obergerichts nur dahin ginge, daß die hinsichtlich eines politischen Vergehens erfolgten Urtheile, gleichviel ob diesel­ben in letzter Instanz bestätigt oder aufgehoben sind, erst dann veröffentlicht werden sollten, wenn ein Urtheil in letzter Instanz erfolgt ist.

Denn wenn auch im Fall einer Verurtheilung des An­geklagten, da wo es sich um Leben, Freiheit und bürger­liche Ehre handelt, Rücksichten der Humanität dafür spre­chen könnten, das endliche Resultat des eingeleiteten straf­rechtlichen Verfahrens abzuwarten, und dann erst alle einen solchen Fall betreffende Urtheile verschiedener Instanzen zu­gleich zu veröffentlichen, so würde doch jeden Falles die be­absichtigte Controlle an ihrer lebenskräftigen Wirksamkeit ver­lieren, wenn man erst nach Jahren erführe, was lange vor­her abgeurtheilt ist, und auch hier die Behauptung gel­ten , daß eine solche Beschränkung der Veröffentlichung in dem allgemein redenden Inhalt des §. 116 keine Recht­fertigung finde.

Wollte man eine Modisscation der fraglichen Artzulassen, so würde nach der Analogie der Ausnahmsbestimmung, welche dem Privatbeleidigten das Recht des Widerspruchs wider die Ver­öffentlichung eines Urtheils zugcstebt, ein solcher Auf­schub der Veröffentlichung bis zu einem erfolgten definitiven Urtheil doch nur alsdann zuzulassen seyn, wenn der An­geschuldigte zur Schonung seines Rufs während der Dauer des noch nicht gänzlich beendigten Verfahrens auf eine solche einstweilige Aussetzung der öffentlichen Bekannt­machung selbst antragen sollte.

Eben so wenig kann man sich mit dem zweiten Satz einverstanden erklären, welcher ebenwohl nur als die Aus­geburt individueller Ansichten betrachtet werden muß und den freisinnigen Bestimmungen unserer Verfassungsurkunde und der Gesetze nicht entspricht.

Der Vertheidiger einer Rechtssache verficht nicht sein eignes Recht, sondern das seines Schutzbefohlnen, er ist daher allch befugt , dessen Recht der Vertheidigung in seinem gan­zen Umfang auszuüben.

Der §. 118 der Verfassungsurkunde verfügt ausdrück­lich, daß das Recht der Beschwerdeführung während der Untersuchung und das Recht der Vertheidigung niemanden versagt werden soll. Es läuft aber auf dasselbe hinaus, wenn ein Gericht dem Vertheidiger die Mittel der Verthei­digung so sehr erschwert und beschränkt, daß er dadurch außer