--- 26
natürliche ist, welchen das abzulösende Object wirklich hat, während dem es nicht darauf ankommen kann, ob die landesüblich örtliche Benutzung des Rechts an sich zweckmäßig und mehr oder minder vortheilhnft ist.
Eben so wenig kann man sich mit dem §. 19 einver- standen erklären, welcher ohnehin mit dem §. 8 nicht ganz im Einklang steht. In diesem letzten Paragraph ist wegen Devastationen und vernachlässigter Bewirthschaftung eines Waldes dem Berechtigten die Entschädigung von Seiten des Verpflichteten wenigstens vorbehalten; in dem §. 19 dagegen ist geradezu bestimmt, daß dem Berechtigten, wenn derselbe wegen obwaltendem nicht durch den belasteten, verschuldeten, mangelhaften Ertrag des belasteten Waldes sich einer Einschränkung in der Benutzung seines Rechts unterwerfen muß, alsdann mit Rücksicht auf die muthmaasliche Dauer jenes Zustandes ein angemessener Theil am Werth des Ablösungscapitals abgezogen werden soll. Den Berechtigten soll also ein Schaden treffen, welcher nach richtigen Grundsätzen von dem Waldeigenthümer allein zu tragen ist.
Daß bei einem durch eigne Verschuldung des Belasteten herbeigeführtcn mangelhaften Ertrag des belasteten Waldes ein Abzug an dem Ablösungscapital nicht statt findet, erkennt der Gesetzentwurf freilich selbst an, allein nach einer bekannten Rechtsregel trifft auch der Zufall stets den Eigenthümer, und es widerstreitet daher dem Rechte, und selbst der Billigkeit, wenn man die Folgen eines solchen unglücklichen Ereignisses einem dritten, dessen Recht hiervon nicht abhängig ist, mit empfinden lassen will.
Der durch Devastationen, üble Bewirthfchaftung, oder besondere Naturereignisse herbeigeführte verminderte Ertrag eines Waldes kann daher wohl die Folge haben, daß die Naturalabgaben selbst aus forstwirthschaftlichen Rücksichten, nach Umständen für die Dauer eines solchen Zustandes beschränkt werden, um den Wald selbst zu erhalten, niemals aber kann er eine eigentliche Minderung des Beholzigungs- rechts selbst zur Folge haben, demnach auch keine Herabsez- zung des Entschädigungscapitals rechtfertigen.
Der §. 22 würde mit Rücksicht auf das zum §. 12 Erwähnte, auch auf das Gesammtrecht mehrerer Berechtigten, auszudehnen seyn, demnach die Ablösung einer Berechtigung nicht einzelnen Gemeindegliedern gegenüber für den ihnen am Gesammtrecht zustehenden Antheil sondern nur der Gemeinde im Ganzen auszuüben , eine solche Ablösung im Einzelnen vielmehr ausdrücklich zu untersagen seyn.
' ‘ Als Resultat der vorstehenden Bemerkungen dürfte sich ergeben, daß ungeachtet der wohlwollenden Absichten, welche
diesem Gesetzentwurf zum Grunde gelegen haben mögen, doch als muthmasliche Folge eine bedeutende Erhöhung der Holzpreise, die Schmälerung einer ausreichenden für die Zukunft gesicherten Holzbedarfs sich ergeben wird, Nachtheile, welche bei dem nothwendigen Lebensbedürfniste, wovon es sich hier handelt, von großer Bedeutung sind und in keinem Fall dadurch wieder gut gemacht werden, daß die Verwandlung der unbestimmten Holzabgaben in bestimmte dem Wald und einem bessern Bewirthschaftungsfystem einigen Vortheil gewähren kann, zumal der Holzfrevel am besten nur dadurch eine ausreichende Holzversorgung und eine thätige Forstaufsicht verhütet wird.
S-g.
Einige Worte über die km §.116 vorgeschriebene Veröffentlichung politischer Urtheile, so wie über das Recht der Angeklagten auf die Mittheilung von Urtheilsabschriften.
Nach einer in öffentlichen Blättern enthaltenen Nachricht hat das Obergericht zu Marburg die von dem Vertheidiger des Herrn v. Breidenbach erbetene Mittheilung eines am 1-1. November 1837 wider den letztem erfolgten Urtheils, durch einen Beschluß abgelehnt, dessen Resultate in folgenden Rechtssätzen bestehen sollen:
1) daß die Vorschrift des §. 116 der Verfassungsurkunde, nach welcher alle Urtheile über politische und Preßvergehen mit den Entscheidungsgründen öffentlich be« sannt gemacht werden sollen, so weit nicht £hva Begnadigung eintritt, oder ein Privatbeleidigter dagegen Widerspruch einlegt, auch nicht ein öffentliches Aergerniß daraus entstehen würde, ein rechtskräftiges Erkenntniß voraussetze,
2) der Vertheidiger eines unbemittelten Angeklagten kein Recht auf eine kostenfreie Urtheilsabschrift habe, und als Ersatz dafür die gestattete Befugniß das Urtheil zu excerpiren, zu betrachten sey
3) daß der für die Verweigerung der Urtheilsabschrift vom Obergericht angeführte Entscheidungsgrund: »daß besonderer Umstände halber die Urtheilsabschrift abgeschlagen werde«, genüge und keine Verletzung des §. 35 der Verfassungsurkunde enthalte.
Die Wichtigkeit der hier in Betracht kommende Fragen wird niemand verkennen, denn es handelt sich um die Oeffent-