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natürliche ist, welchen das abzulösende Object wirklich hat, während dem es nicht darauf ankommen kann, ob die landes­üblich örtliche Benutzung des Rechts an sich zweckmäßig und mehr oder minder vortheilhnft ist.

Eben so wenig kann man sich mit dem §. 19 einver- standen erklären, welcher ohnehin mit dem §. 8 nicht ganz im Einklang steht. In diesem letzten Paragraph ist wegen Devastationen und vernachlässigter Bewirthschaftung eines Waldes dem Berechtigten die Entschädigung von Seiten des Verpflichteten wenigstens vorbehalten; in dem §. 19 da­gegen ist geradezu bestimmt, daß dem Berechtigten, wenn derselbe wegen obwaltendem nicht durch den belasteten, ver­schuldeten, mangelhaften Ertrag des belasteten Waldes sich einer Einschränkung in der Benutzung seines Rechts unter­werfen muß, alsdann mit Rücksicht auf die muthmaasliche Dauer jenes Zustandes ein angemessener Theil am Werth des Ablösungscapitals abgezogen werden soll. Den Berech­tigten soll also ein Schaden treffen, welcher nach rich­tigen Grundsätzen von dem Waldeigenthümer allein zu tra­gen ist.

Daß bei einem durch eigne Verschuldung des Belasteten herbeigeführtcn mangelhaften Ertrag des belasteten Waldes ein Abzug an dem Ablösungscapital nicht statt findet, erkennt der Gesetzentwurf freilich selbst an, allein nach einer bekann­ten Rechtsregel trifft auch der Zufall stets den Eigenthümer, und es widerstreitet daher dem Rechte, und selbst der Billig­keit, wenn man die Folgen eines solchen unglücklichen Er­eignisses einem dritten, dessen Recht hiervon nicht abhängig ist, mit empfinden lassen will.

Der durch Devastationen, üble Bewirthfchaftung, oder besondere Naturereignisse herbeigeführte verminderte Ertrag eines Waldes kann daher wohl die Folge haben, daß die Naturalabgaben selbst aus forstwirthschaftlichen Rücksichten, nach Umständen für die Dauer eines solchen Zustandes be­schränkt werden, um den Wald selbst zu erhalten, niemals aber kann er eine eigentliche Minderung des Beholzigungs- rechts selbst zur Folge haben, demnach auch keine Herabsez- zung des Entschädigungscapitals rechtfertigen.

Der §. 22 würde mit Rücksicht auf das zum §. 12 Erwähnte, auch auf das Gesammtrecht mehrerer Berechtig­ten, auszudehnen seyn, demnach die Ablösung einer Berech­tigung nicht einzelnen Gemeindegliedern gegenüber für den ihnen am Gesammtrecht zustehenden Antheil sondern nur der Gemeinde im Ganzen auszuüben , eine solche Ablösung im Einzelnen vielmehr ausdrücklich zu untersagen seyn.

' Als Resultat der vorstehenden Bemerkungen dürfte sich ergeben, daß ungeachtet der wohlwollenden Absichten, welche

diesem Gesetzentwurf zum Grunde gelegen haben mögen, doch als muthmasliche Folge eine bedeutende Erhöhung der Holz­preise, die Schmälerung einer ausreichenden für die Zukunft gesicherten Holzbedarfs sich ergeben wird, Nachtheile, welche bei dem nothwendigen Lebensbedürfniste, wovon es sich hier handelt, von großer Bedeutung sind und in keinem Fall dadurch wieder gut gemacht werden, daß die Verwandlung der unbestimmten Holzabgaben in bestimmte dem Wald und einem bessern Bewirthschaftungsfystem einigen Vortheil ge­währen kann, zumal der Holzfrevel am besten nur dadurch eine ausreichende Holzversorgung und eine thätige Forst­aufsicht verhütet wird.

S-g.

Einige Worte über die km §.116 vorgeschriebene Ver­öffentlichung politischer Urtheile, so wie über das Recht der Angeklagten auf die Mittheilung von Urtheils­abschriften.

Nach einer in öffentlichen Blättern enthaltenen Nachricht hat das Obergericht zu Marburg die von dem Vertheidiger des Herrn v. Breidenbach erbetene Mittheilung eines am 1-1. November 1837 wider den letztem erfolgten Urtheils, durch einen Beschluß abgelehnt, dessen Resultate in folgen­den Rechtssätzen bestehen sollen:

1) daß die Vorschrift des §. 116 der Verfassungsurkunde, nach welcher alle Urtheile über politische und Preß­vergehen mit den Entscheidungsgründen öffentlich be« sannt gemacht werden sollen, so weit nicht £hva Begnadigung eintritt, oder ein Privatbeleidigter da­gegen Widerspruch einlegt, auch nicht ein öffentliches Aergerniß daraus entstehen würde, ein rechtskräf­tiges Erkenntniß voraussetze,

2) der Vertheidiger eines unbemittelten Angeklagten kein Recht auf eine kostenfreie Urtheilsabschrift habe, und als Ersatz dafür die gestattete Befugniß das Urtheil zu excerpiren, zu betrachten sey

3) daß der für die Verweigerung der Urtheilsabschrift vom Obergericht angeführte Entscheidungsgrund: »daß be­sonderer Umstände halber die Urtheilsabschrift abgeschla­gen werde«, genüge und keine Verletzung des §. 35 der Verfassungsurkunde enthalte.

Die Wichtigkeit der hier in Betracht kommende Fragen wird niemand verkennen, denn es handelt sich um die Oeffent-