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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Nedigirt und verlegt von den Lbergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang

M 7. Mittwoch, den 24« Januar. 183$«

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis betragt vierteljährlich ‘21 gGr.

Landtag san Gelegenheiten.

Bemerkungen zu dem Gesetzentwurf über die Ablösung der Bcholzigungsgerechtsame.

Der §. 12 enthalt die Voraussetzung, daß es dem Be­lasteten freistehe, auch Einzelne abzusinden und hiernachst einen entsprechenden Theil der Waldnutzungen den nicht Ab­gefundenen zu entziehen. Wir möchten jedoch der Abfindung einzelner Mitglieder einer Gemeinde und dem dagegen dem Belasteten eingeräumten Recht der theilweisen Entziehung eines Theils des Waldes nicht das Wort reden, weil dieses zu vielen Processen und Verwickelungen führen, leicht auch eine Schmälerung des Holzbcdarfes der nicht abgefundene,n Mitberechtigten zur Folge haben kann. Soll einmal eine solche Ablösung einer Gemeinde gegenüber statt finden, so ist es auch wünschenswert!), daß diese nur im Ganzen ge­schieht und die Abfindung Einzelner unterbleibt, weil bei solchen Abfindungen im Einzelnen die in den §§. 10 und 17 angedeutete Absicht den nothwendigen Holzbedarf der Berech­tigten für die Zukunft nachhaltig zu sichern, nicht erreicht werden würde, die in dieser Hinsicht in §. 17 festgesetzte Bestim­mung der Abtretung von Waldgrund auch wohl dem Ein­zelnen gegenüber gar nicht ausgeführt werden kann.

Der §. 15 ist nicht konsequent in sich selbst, er will emestheils der Freiheit der Verträge über Ablösungen keinen Eintrag thun , andernseits aber das Einschreiten der Landes- polizeibehörden gestatten, für den Fall, daß durch die ab­

geschlossenen Verträge die Versorgung mit Brennmaterialien für Gemeinden oder Distrikte gefährdet werden soll. Es ist nicht gesagt wie dieses Einschreiten sich äußern, ob und wel­chen Behörden es gestattet seyn soll, bereits geschlossene Ver­träge für nichtig zu erklären, oder die belasteten Wald- eigenthümer zu zwingen, mehr und soviel als für den Be­darf der Berechtigten erforderlich ist, an Waldgrund abzutre­ten. Es möchte daher ein nachheriges Einschreiten, wenn solche Ablösungsverträge einmal geschlossen und gerichtlich be­stätigt sind, manchen Hindernissen begegnen, und vielleicht von den Gerichten selbst für unbefugt erklärt werden. Sollte es hiernach nicht zweckmäßig seyn, im Allgemeinen zu be­stimmen, daß alle Ablösungsverträge über Beholzigungs- Verträge einer gerichtlichen Bestätigung zu unterwerfen, dieser aber bei Strafe der Nichtigkeit eine unter Zuziehung von Sachverständigen vorzunehmende Prüfung der Frage voraus­gehen müsse, ob und wie weit der Holzbedarf der Berech­tigten nach den Bestimmungen des §. 17 durch Abtretung von Waldgrund vollständig und nachhaltig gesichert sey.

Die Paragraphen 18 und 19 enthalten ebenwohl Be­stimmungen , welche nicht klar und einer verschiedenen Deutung fähig sind, auch an sich nicht gerechtfertigt wer­den können.

Man würde sich in dem §. 18 deutlicher und praktisch richtiger ausgedrückt haben, wenn man festgestellt hätte, daß der jährliche Ertrag der abzulösenden Bcholzigungsgerechtsame nach dem Umfang dieser Gerechtsame und nach dem Localwerth des Holzes an dem Wohnort des Berechtigten geschätzt werden soll, indem man annchmen kann, daß ein solcher Werth der richtige und