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ocßhalb das Weitere einer etwaigen besondern Ausführung vor und begnüge mich vorläufig mit folgender einfachen Deduction:

dieuc Gesetze umfassen im Allgenreinen alle Verhält­nisse, die zur Zeit ihrer Gültigkeit bestehen und ihren Vor­aussetzungen entsprechen, sofern nur wohlerworbene Rechte dadurch nicht verletzt werden. Die Verordnung vom 14, Mai 1816 und das Gesetz vom 29. ^ctobcr 1833 geben den Juden mit den Christen gleiche Rechte, bringen also die bisher auf sie nicht anwendbar gewesenen Gesetze in Betreff der Dotal-Verhältnisse für sie nun ebenwohl in Kraft. Diese setzen nun zur Entstehung des fraglichen Pfand- und Vorzugs-Rechtes, soviel hier in Betracht kommt, voraus, daß eine gültige Ehe bestehe und daß eine Dos inferirt sei. Ueberall, wo diese Voraussetzungen also sich vorsinden, müssen auch die gesetzlichen Folgen eintrc- ten, soweit nicht wohlerworbene Rechte des Ehemannes oder Dritter entgegenstehen. Auf das Nichtverpfändetsein seines Vermögens hat aber der Mann um deßwillen ohne Weiteres kein jus quaesitum, weil die Fortdauer eines gesetzlichen Zustandes nicht verlangt werden kann, ein still­schweigender Vertrag aber in Ermangelung genügender, schlüssiger Handlungen im Allgemeinen nicht anzuneh­men steht.

Indessen scheint die Praxis der meisten Gerichte einer andern Ansicht gefolgt zu sein. Wenigstens hat das Ober- gericht zu Cassel in Sachen Katzischer Vormund gegen Katzi- sche Mitgläubiger am 22. December 1831 ausgesprochen, daß jüdische Ehefrauen das privilegium der dos nach hes­sischem Rechte nur dann hätten, wenn die Ehe nach der Ver­ordnung vom 14. Mai 1816 eingegangen sei. Die be­treffenden Entscheidungsgründe lauten:

»daß .... durch den §. 1 der Verordnung vom 14. Mai 1816 sämmtlichen jüdischen Glaubensgenossen und deren Familien der Regel nach gleiche Rechte mit den christlichen Unterthanen eingeräumt sind, und daher das privilegium dotis ac illatorum den Eheweibern der Juden ebensowohl, als den christlichen, zukommt, da dessen fortwährende Entziehung unter den Beschränkungen in der gedachten Verordnung nicht aufgezählt ist, und der Um­stand, daß es zu den gemeinrechtlichen Privilegien gehört, keinen Unterschied begründet, da die Verordnung vom 14. Mai 1816 sich nicht allein auf Aufhebung, beziehungs­

weife Ertheilung der partikularrechtlkchen Beschränkungen und Begünstigungen erstreckt, sondern bei ihrer allgemei­nen Fassung auch auf das gemeine Recht Anwendung erleidet;

daß aber das Privilegium nur denjenigen jüdischen Ehe­frauen zukommen kann, deren Ehen nach Verkündigung der Verordnung vom 14. Mai 1816 eingegangen worden, während die Rechte aus den vorher eingegangenen Ehen nur nach den, zur Zeit der Eingehung bestandenen Gesetzen zu beurtheilen sind.«

Uebrigens ist nicht zu übersehen, daß, wenigstens nach dem Gesetze vom 29. October 1833, selbst die Frauen der­jenigen Israeliten, welche den Nothhandel als fort­gesetzte, ausschließliche, Erwerbsweise mit Er­laubniß der Regierung forttreiben *), jene gemein­rechtlichen Pfand- und Vorzugsrechte wegen ihres Braut- schatzes dürften in Anspruch nehmen können. Denn ab­gesehen davon, daß die erwähnte Erlaubniß nach §. 6. Pof. 4, des angezogenen Gesetzes eine höchstpersönliche ist, mithin billiger Weise auch nur höchstpersönliche Folgen haben sollte; zählt auch der gedachte Paragraph die Nach­theile des Nothhandels, oder vielmehr die Berechtigungen, welche mit Rücksicht auf die allgemeine Gleichstellung im §. I. desselben Gesetzes, ausnahmsweise entzogen sein sollen, einzeln auf; es können mithintrotz der allgemeinen Anfangsworte des §. 6: »von der durch dieses Gesetz aus- gesprochenen Gleichstellung in den Rechten .... sind allein ausgeschlossen rc.« keinerlei anderweite Ungleichheiten, als die dort aufgezählten, angenommen werden. **) Von privat- rechtlichen Beschränkungen enthält aber die angeführte Pos. 4. Nichts, während solche in Nr. 1. des §. 15. der Ver­ordnung vom 14. Mai 1816 allerdings zu finden sein möchten.

*) Thun sie dies ohne Erlaubniß der Regierung rc., so sind sie gar nicht als Nothhandler im Sinne des §. 6. zu betrachten. Sie genießen daher alle Vortheile des Gesetzes, unterliegen aber nach Pos. 1. des an­gezogenen Paragraphen der daselbst angedrohten Bestrafung. Auch hier sind Andere abweichender Meinung, jedoch schwerlich aus genügen­den Gründen.

*) Vergl. den ersten Entwurf des Gesetzes in den Landlags-Verh. a. a. O Beilage CIV. §. 7 und den Bericht, Bril. CVIH.

In Nr. 104 dieses Blattes von 1837, Seite 116 bittâ man nachstehende Druckfehler zu beachten: Col. L Z. 17 und 18 v. u. muß es heißen: statt »Collegialgerichts« barkeit« Civilgerichtsbarkeit. Z. 3 v. u. statt »die« der. Col. 2. Z. 1 v. o. statt »nehmen« nah? men. Z. 14 v. u. statt »vor« von.

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Cassel, grdru ckt bei der Wittwe Estienne