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dem Fall unnütz zu machen, weil die Natur und Beschaf- nheit eines solchen dinglichen Rechts nicht wohl in Ver- ndung mit den angedeuteten speciellen Verhältnissen gedacht erden kann. Namentlich wird niemand eine aus dem ntcrthanenverbande, dem Gemeinde-, dem Kirch- und Schul­erbande entspringende Verpflichtung mit einer Realservitut n Grund und Boden verwechseln, und eben so leuchtet es dem Rechtskundigen ein, daß auch ein Erbpachtverhältniß on einem bloßen Servitut sich sehr wesentlich unterscheidet. )ie Deutlichkeit des Gesetzes gewinnt daher nichts durch nen Zusatz, der um so mehr hier wegbleiben kann als das iesetz vom 23. Juni 1832, in welchem die erwähnten An- eutungen sich finden, als ein umfassendes, die allgemeinen Sestimmungen»für die Ablösungen enthaltendes betrachtet wer- en muß.

Dei Paragraphen 3 bis 10 handeln von derVerwand- ing unbestimmter Beholzigungsgerechtsame in bestimmte.

Zu diesen unbestimmten Beholzigungsgerechtsamen wer- en nach dem Gesetz gerechnet:

a) das Sammeln des Raff- oder Leseholzes,

b) die Beziehung des Zopf- oder Astholzes des Abraums und Asterschlags,

e) der Wind- und Schnecbrüche,

d) das Brechen der Erdstöcke, und

e) die Beziehung des benöthigten Bau-, Nutz- oder Brenn­holzes.

Ueberall, sowohl in dem Gesetz selbst als in den Motiven, azu leuchtet unverkennbar die Absicht der Staatsregierung ervor, diese Verhältniße nach Billigkeit zu regeln, und hne das Recht der Berechtigten zu schmälern, nur den Nach­heilen vorzubeugen, welche die unbestimmten Holzgerechtsame 1 ihrem Gefolge haben sollen.

In den unter a, c, d und e aufgeführten Berech- igungen wird zwar an sich keine unzweckmäßige Benutzung es Waldes gefunden werden können, allein jedenfalls kann ie Beziehung solcher Waldnutzungen und das dadurch vcr- nehrte Besuchen des Walde mit den zur Bearbeitung und Bc- ichung des Holzes dienenden Werkzeugen der Steigung und *er Gelegenheit zu Holzfreveln großen Vorschub thun.

Wenn daher von diesem Gesichtspunkte aus die Nütz- ichreit einer solchen Umwandlung in forstwirthschaftlicher Hinsicht nicht zu bestreiten ist, so ist es doch andernseits bei 'olchen unbestimmten Gerechtsamen eben wegen ihrer Un- -estimmtbeit sehr schwer, einen hinlänglich entschädigenden nit dem Verlornen in einem richtigen Verhältniß stehenden Maßstab aufzusinden.

Es wird daher auch eine Schätzung solcher Gerecht­

same nach einem bestimmten Maas schon ihrer Natur nach viel Willkührliches darbketen.

Von den einzelnen Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10, welche für die Verwandlung der unbestimmten Ge­rechtsame in bestimmte nähere Vorschriften ertheilen, sind manche, die den eben behaupteten Satz vollkommen bestätigen.

So ist es an sich wohl nicht unbillig, wenn nach §. 5 auf die auf die Ausübung der Gerechtsame zu verwendende Arbeit und Auslage billige Rücksicht genommen werden soll; bedenkt man indessen, daß diese Arbeit in Fuhren und Holzhauen besteht, Arbeiten, welche jeder Landmann zu einer Zeit wo er nicht durch andere an gewisse Jahreszeiten gebundene Ge­schäfte abgehalten wird, ohne große Aufopferung selbst verrichtet, so würde es jedenfalls eine große Härte seyn, wenn man hierfür die Gebühren für Fuhr- und Tagelohn in Ab­zug bringen wollte. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb der in dem spätern §. 21 aufgenommene sehr richtige und der Billigkeit entsprechende Grundsatz, daß der Arbeits-Aufwand nur dann in Rechnung kommen soll, wenn er dem Berechtigten entweder eine baare Auslage verursacht oder solchen an dem Bezug eines andern Arbeitseinkommens verhindert hat, nicht auch hier eine Stelle gefunden hat.

Wenn in diesem Paragraph weiter gesagt ist, daß auch auf die Verschiedenheit des Werthes gesehen werden soll welchen die nach der Umwandlung zu leistenden jährlichen, Holzabgaben gegen die nach der bisherigen Beschaffenheit der Gerechtsame Statt gefundenen, sowohl für den Pflichtigen als den Berechtigten haben, so ist hier die Absicht des Ge­setzes nicht so klar, als daß nicht unter den Sachverständigen selbst über den Sinn desselben Zweifel entstehen könnten.

Der Werth, welchen die ursprüngliche Leistung oder das Acquivalent derselben für die Pflichtigen hat, kann jeden Falls nicht entscheiden, vielmehr muß sich die Prüfung le­diglich auf den Werth des Verlornen und des dagegen hin- gegebenen Aequivalents mit alleiniger Rücksicht auf den Be­rechtigten beschränken.

Der §. 6 enthält ebenwohl einige Zusätze, welche die Sachverständigen leicht verleiten könnte, die Verwandlung der unbestimmten Gerechtsame in eine bestimmte in einer zu kärglichen Weise vorzunehmen. An und für sich bleibt es immer ein mißlicher höchst schwieriger Versuch etwas Un- bestimmtes nach einem bestimmtem Maas messen zu wol­len, ein Versuch, wobei der Berechtigte in der Siegel' stets einbüßen wird, da die Unbestimmtheit der Grenze die größt­möglichste Ausdehnung des Gebrauchs gestattet, man kann daher dem zum freien Brand Berechtigten, ohne sein Recht zu kränken, nicht zumuthen, daß er sich hierbei einschränke,,

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