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werden muß, als das Gesetz nirgends zwischen einer vollen und einer beschränkten Disciplinargewalt der vorgesetzten Behörden unterscheidet, oder verfügt, daß diejenige Behörde, welcher ein Staatsdiener hinsichtlich des von ihm verwalteten Hauptamtes unterworfen ist, die Disciplin über denselben auch hinsichtlich aller ihr etwa übertragenen Nebenämter und sonstiger Dicnstgeschäfte, in Ansehung deren er einer andern Oberbehörde untergeben ist, handhaben solle;
wird die angebrachte Beschwerde als ungegründet zurückgewiesen, dieses Decret auch, unter Beifügung der eingeschick- tcn Acten, dem Criminal- Senate des hiesigen Obergerichts zugefertigt, um wegen dessen Verkündigung und weiter daS Erforderliche zu verfügen rc.
Cassel, am 22. October 1837.
Der Criminal-Senat Kurfürstlichen Ober- Appellations- Gerichts
(L.S.) gez. Duysing.
. gez. vt. Dehn Rotfelser.
Nachdem sich nun das höchste Gericht auf diese Weise einmal ausgesprochen hat, wird es der Weisheit der Gesetzgebung Vorbehalten bleiben müssen, eine sehr fühlbare Lücke des Staatsdienstgesetzes auszufüllen und die daraus offenbar entstehenden Jnconvenienzen, welche in dessen Geiste nicht liegen, zu heben.
F. S.
Landtags an gelegenheiten. Bemerkungen zu dem Gesetzentwurf über die Ablösung der Beholzigungsgerechtsame.
(Fortsetzung.)
Der Gesetzentwurf hat freilich der in dieser Hinsicht drohenden Gefahr durch die Bestimmungen des §. 10 und 17 abzuhelfen gesucht, nach welchen die gänzliche Ablösung der Holzgerechrsame nur in soweit stattsindet, als das ab- zugebende Holzquantum den wirklichen Bedarf des Berechtigten übersteigt, und dieser durch Abtretung einer zur forstmäßigen Benutzung geeigneten Waldfläche gesichert ist, aus welcher der Berechtigte nach dem Urtheil Sachverständiger die ihm zukommende Holzquantität unter Berücksichtigung der erhöhten Kosten der eigenen Verwaltung nachhaltig und vollständig erhalten kann.
Allein auch diese Art der Abfindung hat ihre eigenthüm
liche Bedenken, welche es bezweifeln lassen, ob hierdurä unter allen Umständen ein ausreichendes Aequivalent gewähr werden kann. An und für sich gehören die Forsttaxationei zu den schwierigern Abschätzungen und es wird nicht imme leicht seyn, die nachhaltige Ertragfähigket einer Waldfläche in Voraus mit einiger Zuverlässigkeit zu bestimmen, dazu komm aber, daß auch der Begriff des Bedarfs selbst ein sehr schwan kender, ein von zufälligen Umständen abhängiger ist. Wil man auch nicht darauf Rücksicht nehmen, daß schon nack der Strenge oder Milde der Winter der Verbrauch der Brennholzes in fast jedem Jahre ungleich ist, und der Be darf einer Familie selbst nach Verschiedenheit der Verhältnisse nicht überall der nämliche seyn kann, so ist es doch hauptsächlich die anerkannte Thatsache einer steigenden Bevölkerung, welche das Unzureichende eines nur den gegenwärtigen Zustand, berücksichtigenden Acquivakents darlegt.
Steht einer Gemeinde das Recht zu, das benötigte Brennholz für jedes ihrer Mitglieder zu verlangen, so muß hierbei natürlich auch die Zahl der jedesmal vorhandenen Köpft zum Grunde gelegt werden, bei Vermehrung der Berechtigten nimmt daher auch der Holzbedarf in einem steigenden Verhältniß zu. Es ist aber eine ausgemachte Thatsache, daß seit der Impfung der Schutzblattern die Bevölkerung in fast allen Ländern außerordentlich im Zunehmen begriffen ist, daß wenn auch die Entschädigung an Waldgrund nach der Zahl der jetzt vorhandenen Berechtigten richtig berechne! wird, sie doch schon nach einer Reihe von wenigen Jahren höchst unzureichend seyn kann.
Abgesehen hiervon möchte es auch noch die Frage seyn, ob die Abtretung von Forstgrund an die Gemeinden sich in forstwirthschaftlicher Hinsicht als nützlich bewähren und nicht vielmehr den Holzfrevel befördern würde, da ein gemeinschaftliches Eigenthum Vieler nicht immer mit gleicher Sorgfalt verwaltet zu werden pflegt, als das was sich nur in einer Hand concentrirt.
Angemessen ist es, daß nur ein an der Sache selbst begründetes immerwährendes Recht, ein dingliches Recht an dem fremden Walde als ein Gegenstand der Ablösung betrachtet wird.
Ausgenommen sind jedoch durch die Beziehung auf den §. 2 des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832, Holzabgaben,, welche T) auf dem Unterthanenverbande, 2) dem Gemeinde-,, dem Kirch- und Schulverbande, 3) auf einem Erbpacht- Verhältniß beruhen.
Der Grundsatz, daß nur ein dingliches Recht an fremdem Walde, eine Waldservitut abgelöset werden soll, scheint jedoch die Beziehung auf den §. 2 des Ablösungsgesetzes in