Der Neehtsfrcnnd.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
d er Verfassung/ Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang
^§ 5. Mittwoch, den 13V Januar. 1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt worden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Ist bei der Concurrenz mehrerer Oberbehörden, welchen ein Staatsdiener untergegeben ist, jede derselben zur "•Einleitung des Besserungsverfahrens, der einem gericht- . glichen Strafverfahren vorgängigen Voruntersuchung, sowie zur Verfügung einer vorläufigen Amtssuspension verpflichtet und berechtigt?
(Schluß.)
Das betreffende Obergericht einem Justizamte ohne Weiteres die gerichtliche Untersuchung auftragend, erkannte dadurch stillschweigend jene Behörde als die zur Vornahme solcher Handlungen befugte Disciplinarbehörde an.
Der Angeschuldigte beschwert sich, sobald als er von der gegen ihn eingeleiteten Untersuchung offizielle Kenntniß erhielt, bei dem Kurfürstl. Oberappellationsgerichts - Civil- Senat, über die Einleitung eines solchen Verfahrens, ohne Wissen und Willen der ihm vorgesetzten Haupt-Disciplinar- Wehörde, der Kurfürstl. Ober-Finanzkammer.
Das Kurfürstl. Oberappellationsgericht Criminal-Senat, ertheilte indessen auf diese Beschwerde folgende Entscheidung:
In der Untersuchungssache gegen den.....zu..... wegen .... ., ertheilt der Criminalsenat des Kurfürstl. Oberappellationsgerichts auf die von dem genannten Angeklagten erhobene Beschwerde nachstehendes Decret:
Nach Einsicht der Beschwerdeschrift, der bisher verhan» delten Acren und des angefochtenen Beschlusses des Criminal-Senats des Obergerichts zu Cassel vom 15. Au
gust I. J., wodurch auf die Mittheilung der Direction der Landes-Creditkaffe dem Justizamte zu ..... ., die alsbaldige Einleitung einer gegen den genannten ...... vorzunehmenden Untersuchung, wegen ...... aufgegeben worden ist.
in Erwägung :
daß der §. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1832, die Einrichtung der Landeskreditkasse betreffend, die Rentereibeamten hinsichtlich der ihnen nach diesem §. obliegenden Geschäfte ausdrücklich für die Direction der Landeskreditkasse untergeordnet erklärt, die erwähnte Direction mithin hinsichtlich jener Geschäfte unzweifelhaft die vorgesetzte Behörde der Rentmeister ist, als solche aber dieselbe die Führung jener den Rentmeistern obliegenden Geschäfte zu beaufsichtigen hat, sie daher auch, gleich jeder andern vorgesetzten Behörde, befugt seyn muß, zur Aufrechthaltung der Dienstordnung nicht allein die Rentmeister durch Strafen zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten, und alle Unregelmäßigkeiten, welche sie in der Führung jener Geschäfte wahrnimmt, disci^nansch zu ahnden, sondern auch in Gemäsheit des §. 47 des Staatsdicnstgesetzeè wegen gerichtlich zu bestrafender Dienstvergehen, deren sich Rentmeister in Beziehung auf die ihnen nach §. 5 des Gesetzes von 23. Juni 1832 obliegenden Geschäfte schul- -dig machen, eine Voruntersuchung zu führen und sodann dem Befinden nach, die gerichtliche Untersuchung gegen sie zu veranlassen,
diese letztere Befugniß insbesondere, als der Direction der Landes - Creditkasse zustehend um so mehr angesehen