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behörde untergeordnet sei, ohne an die Concurrenz meh- ihm vorgesetzten Behörden gedacht, und darum einen n Fall besonders vorgesehen zu haben.

Da aber das Staatsdienstgesetz auch in dem letztgedach- ialle angewendet werden muß, so wäre dies auf doppelte e möglich:

Es wirken alle einem Staatsdiener vorgesetzten Behör­den in Ausübung der Disciplinargewalt gemeinschaftlich, oder

es wirkt eine jede einzeln selbstständig für sich.

i 1. Ein Zusammenwirken mehrerer Behörden in Aus- g der Disciplinargewalt gegen einen Staatsdiener scheint aus mehreren Gründen unthunlich.

Es hat nach dem Staatsorganismus e'ne jede Behörde bestimmten Geschäftskreis, eine genau begrenzte Com-

Werden nun in dem einer Oberbehörde zugcwie- Gebiete von einem ihr untergebenen Staatsdiener stfehler begangen, so scheint auch die Rüge beriethen hrer ausschließlichen Bcfugniß um so mehr gehö- zu müssen, als sie nickt nur innerhalb ihres Gebiets die kompetenteste Richterin rücksichtlich einer begangenen stvernachläffigung ist, sondern auch die alleinige Verant- lichkeit für die gehörige Besorgung der Staatsgeschäfte :m ihr angewiesenen Zweige der Verwaltung hat, und ch auch die selbstständig anzuwendenden Mittel haben sich der Thätigkeit der Untergebenen, insoweit sie dieselbe rn kann, durch Ausübung ihrer Disciplinargewalt zu­rr. Auch ist zur Sicherung des Dienstes eine schnelle samkeit in dieser Beziehung nothwendig , welche durch selbstständige Handhabung der Disciplin bedingt ist. n eine Behörde, welche eine Ordnungsstrafe gegen einen Untergebenen des Dienstes wegen für nöthig hält, erst vielen andern Oberbehörden z. B. bei einem Rentbeam- nit beiläufig 21 andern demselben vorgesetzten Behörden benehmen, und einen gemeinschaftlichen Beschluß dersel- erwuken sollte, so würde dadurch der Zweck aller Dis- r so sehr verfehlt sein, daß man nicht annehmen kann, )nne die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, eine Dis­narbehörde in der Ausübung ihrer Disciplinargewalt so zu beschränken.

Man wird daher

Zu 2) einer jeden vorgesetzten Behörden die Befugniß stehen müssen, in ihrem Geschäftsbereiche die Disciplin iständig zu üben. . . .

Es ist jedoch der Natur der Sache nach die wirkliche Übung der Disciplinargewalt auf diejenige Disciplin za

beschränken, welche ich die sachliche, objective oben genannt habe, und welche sich nach dem §. 42 des Staatsdienst­gesetzes durch Anwendung von Ordnungsstrafen äußert.

Soll aber die Disciplinargewalt die ganze Persönlichkeit des Individuums ergreifen, welches durch Einleitung eines Besserungsverfahrens wirklich geschieht, dann tritt ein Sta­dium ein, in welchem eine einzelne Oberbehörde, zu welcher ein Staatsdiener nur als Hülfsbeamter in einem Subordina- tionsvcrhältnisse steht, nicht mehr selbstständig und unmittel­bar gegen denselben zu wirken vermag, ohne die Competenz derjenigen Oberbehörde zu verletzen, welcher, als Haupt­behörde, der Staatsdieuer vermöge seines Hauptsamts unter­geordnet ist.

So wird Kurfürstl. Ober-Finanzkammer den ihr unter­gebenen Rentmeistern gegenüber als'deren Hauptbehörde be­trachtet werden müssen, weil die Erhebung der von den Staatsdomainen aufkommenden Revenüen deren Hauptgeschäft ausmacht, ihr ganzer Rechnungshaushalt aber rücksichtlich al­ler von denselben verwalteten Kassen von der Kurfürstl. Ober- Finanzkammer mittelst periodischer Kassenrevisionen genau beaufsichtigt wird, während dieselben der Kurfürstl. Landes- Kreditkassen-Direktion und andern Behörden gegenüber, für welche sie vermöge ihres Rentereiamts Erhebungen besorgen müssen, nur als ihnen untergeordnete Hülfsbeamten erscheinen.

Die Iustizbeamten, wenn sie auch in gewisser Bezie­hung z. B. als Mitglieder der Polizeikommissionen rücksicht­lich der Verwaltungspolizei den Regierungen untergeordnet sind, müssen doch die betreffenden Obergerichte als ihre Haupt­disciplinarbehörde ansehen, sowie denn auch die Landräthe in gewisser Beziehung der Kurfürstl. Landes-Kreditkasse und einer Menge anderer Staatsbehörden untergeben, doch keine andere als die betreffende Regierung als ihre Hauptdis- ciplinarbehörde ansehen können. Alle genannten Beamten dienen andern Behörden hülfsweise aber immer in ihrer Eigenschaft als Rentmeister, Iustizbeamte und Landräthe, stehen aber als solche der Diensthierarchie nach hauptsäch­lich unter der Ober-Finanzkammcr beziehungsweise den Ober- ' gerächten und den Regierungen. Nur diese Hauptbehörden können eine gehörige UeberfidV über die ganze dienstliche Wirk­samkeit und über das ganze Geschäftsleben der ihnen haupt­sächlich rmtergeordneten Beamten haben, deren aber eine Ober­behörde nicht entrathen kann, wenn sie gegen die ganze Per» sönlichkeit »es StaatSdieners mittelst eines, Besserungsverfah­rens «'orzuschreiten den Beschluß fassen follte. Es wäre wohl möglich, daß ein Beamter in seinem Hauptgeschäfte die größte Thätigkeit und Geschicklichkeit entwickelt, und als Hülfsbeam-