Der Neehtsfrennd.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verleg: von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang
M 4. Sonntag, den 14> Januar. 1838*
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt worden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
sft bei der Concurrenz mehrerer Oberbehörden, welchen in Staatsdiener untergegeben ist, jede derselben zur Einleitung des Besserungsverfahrens, der einem gericht- lchen Strafverfahren vorgängigen Voruntersuchung, so- vie zur Verfügung einer vorläufigen Amtssuspension verpflichtet und berechtigt?
Das Staatsdienstgesetz vom 8. März 1831 hat int j. 42 zur Aufrechthaltung der Dienstordnung eine jede Ober- lehörde für berechtigt erklärt, nicht nur jeden ihr untergeord- ieten Staatsdiener, welcher dem ihm hinsichtlich seiner Ge- chäftsführung ertheilten Weisungen nicht die gebührende Folge eisten würde, hierzu mit geeigneten Zwangsmitteln, nament- ich schriftlichen Verweisen und angemessenen Geldbußen bis u einem gewissen Grade anzuhallen, sondern auch bei der 'ortgesetzten Vernachlässigung der Dienstpflichten und bei nnem, dem Subordinazions - Verhältnisse zuwiderlaufenden oder das Amts-Ansehen herabwürdigenden Betragen stufen- weise Besserungs-Versuche Statt finden zu lassen (§. 43 )
Dicnstwidrigkcitcn und andere unwürdige Handlungen eines Staatsdieners, welche sich nach dem §. 43 zur Einleitung des Besserungsverfahrens eignen, sollen nach vergeblicher Anwendung des letzten Grads der Besserungs-Versuche den Character von Dienstvergehen annehmcn, zu deren Bestrafung ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden soll. Zur Ermittelung eines solchen oder eines andern Dienstvergehens eines ihr untergebenen Staatsdicners, welches schon
an sich eine schwerere als eine bloße Ordnungs- oder Besserungsstrafe gesetzlich nach sich zieht, soll die Oberbehörde sofort eine Untersuchung einleiten, auch nach Beschaffenheit der Umstände die vorläufige Suspension verfügen und, wenn solche nach vollendeter Voruntersuchung das Vergehen für hinlänglich begründet hält, um das Strafverfahren selbst veranlassen zu können, ihre Acten zur Einleitung dieses-Verfahrens an das zuständige Gericht ohne Verzug abgeben (§. 47.)
Wenn nun ein Staatsdiener einer Oberbehörde allein untergeordnet ist, so findet die Anwendung jener Vorschriften des Staatsdienstgcsctzcs nicht die geringste Schwierigkeit. Wie aber, wenn derselbe mehreren Oberbehörden zugleich untergeordnet ist, ein Fall, welcher doch sehr häufig vorkommt?
So ist z. B. ein Rentmeister als solcher zwar hauptsächlich der Kurfürst!. Ober-Finanzkammer, allein nebenbei noch einer Menge von andern Oberbehörden, als der Ober- steuer-, der Oberzoll-, der Landeskreditkassen-Direktion^ der Hauptdepositen-Kommission zc. untergeben.
Dasselbe Verhältniß findet bei einem Justizbeamten statt, welcher zwar hauptsächlich den betreffenden Obergerichten der Provinz, außerdem aber auch als Mitglied der Polizei-Kommission und des Oberzunftamts der Provinzial-Regierung, als Depositar bei dem Justizamte (veimöge des §. 2 der Depositen-Ordnung vom 29. September 1823) der Haupt- deposi'ten-Kommission untergeordnet ist.
Selbst der Landrath, welcher als solcher freilich die Pro. vinzial - Regierung als seine Haupt - Oberbehörde anerkennen muß, ist denn doch auch andern Oberbehörden, namentlich