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Der Neehtsfrennd.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verleg: von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang

M 4. Sonntag, den 14> Januar. 1838*

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt worden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

sft bei der Concurrenz mehrerer Oberbehörden, welchen in Staatsdiener untergegeben ist, jede derselben zur Einleitung des Besserungsverfahrens, der einem gericht- lchen Strafverfahren vorgängigen Voruntersuchung, so- vie zur Verfügung einer vorläufigen Amtssuspension verpflichtet und berechtigt?

Das Staatsdienstgesetz vom 8. März 1831 hat int j. 42 zur Aufrechthaltung der Dienstordnung eine jede Ober- lehörde für berechtigt erklärt, nicht nur jeden ihr untergeord- ieten Staatsdiener, welcher dem ihm hinsichtlich seiner Ge- chäftsführung ertheilten Weisungen nicht die gebührende Folge eisten würde, hierzu mit geeigneten Zwangsmitteln, nament- ich schriftlichen Verweisen und angemessenen Geldbußen bis u einem gewissen Grade anzuhallen, sondern auch bei der 'ortgesetzten Vernachlässigung der Dienstpflichten und bei nnem, dem Subordinazions - Verhältnisse zuwiderlaufenden oder das Amts-Ansehen herabwürdigenden Betragen stufen- weise Besserungs-Versuche Statt finden zu lassen (§. 43 )

Dicnstwidrigkcitcn und andere unwürdige Handlungen eines Staatsdieners, welche sich nach dem §. 43 zur Ein­leitung des Besserungsverfahrens eignen, sollen nach vergeb­licher Anwendung des letzten Grads der Besserungs-Versuche den Character von Dienstvergehen annehmcn, zu deren Be­strafung ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden soll. Zur Ermittelung eines solchen oder eines andern Dienstver­gehens eines ihr untergebenen Staatsdicners, welches schon

an sich eine schwerere als eine bloße Ordnungs- oder Besse­rungsstrafe gesetzlich nach sich zieht, soll die Oberbehörde so­fort eine Untersuchung einleiten, auch nach Beschaffenheit der Umstände die vorläufige Suspension verfügen und, wenn solche nach vollendeter Voruntersuchung das Vergehen für hinlänglich begründet hält, um das Strafverfahren selbst veran­lassen zu können, ihre Acten zur Einleitung dieses-Verfahrens an das zuständige Gericht ohne Verzug abgeben (§. 47.)

Wenn nun ein Staatsdiener einer Oberbehörde allein untergeordnet ist, so findet die Anwendung jener Vorschriften des Staatsdienstgcsctzcs nicht die geringste Schwierigkeit. Wie aber, wenn derselbe mehreren Oberbehörden zugleich unter­geordnet ist, ein Fall, welcher doch sehr häufig vorkommt?

So ist z. B. ein Rentmeister als solcher zwar haupt­sächlich der Kurfürst!. Ober-Finanzkammer, allein nebenbei noch einer Menge von andern Oberbehörden, als der Ober- steuer-, der Oberzoll-, der Landeskreditkassen-Direktion^ der Hauptdepositen-Kommission zc. untergeben.

Dasselbe Verhältniß findet bei einem Justizbeamten statt, welcher zwar hauptsächlich den betreffenden Obergerichten der Provinz, außerdem aber auch als Mitglied der Polizei-Kom­mission und des Oberzunftamts der Provinzial-Regierung, als Depositar bei dem Justizamte (veimöge des §. 2 der Depositen-Ordnung vom 29. September 1823) der Haupt- deposi'ten-Kommission untergeordnet ist.

Selbst der Landrath, welcher als solcher freilich die Pro. vinzial - Regierung als seine Haupt - Oberbehörde anerkennen muß, ist denn doch auch andern Oberbehörden, namentlich