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Urteil, wo die Holzabfuhr unmöglich ist, ist bei 100 Goldgulden untersagt,
Verordnung vom 14. Juli 1748, desgl. vom 3. März 1731 und vom 28. Mai 1691.
Der Verkauf des Holzes aus den Gemeinde- und Kir- rbenwaldungm ist nur nach vorgängiger von den Forstverständigen vorzunehmender Untersuchung, ob solche Holz entbehren können, gestattet.
Reg. Resc. vom 27. Juni 1768.
Auch die Motive des jetzigen Gesetzentwurfs erkennen die Nothwendigkeit der Sicherung eines solchen unentbehrlichen Bedürfnisses an. Allein mit Recht steht zu befürchten, daß diese Absicht gänzlich unerreicht bleibt, wenn man hier den Holzberechtigten vom Waldeigcnthümcr abhängig macht.
Man denke sich, was bei der verhÄtnißmäßig geringen Zahl der Waldeigenthümer und den großen Vortheil, welche Ablösung der fraglichen Art jenen für die Zukunft verheißen, gar nicht unwahrscheinlich ist, daß alle Waldeigenthümrr sich auf dem Weg der Ablösung von den Holzabgaben an die Berechtigten mit cinemmal befreien, demnach das Recht, der Berechtigten das zu ihrer Versorgung erforderliche Holz aus den Waldungen regelmäßig zu verlangen mit cinemmal aufhört.
Die erstere und natürlichste Folge davon ist denn, daß auch die gegen die Holzversteigerungen und gegen die Ver- theuerung des Holzes gerichteten Verbote, sowie die Abgabe des Holzes zum Hausbedarf zu geringeren festgesetzten Preißen Wegfällen.
Bei dem zunehmenden Mangel der Waare, bei der Schwierigkeit dieselbe ohne große Verthcuerung auf weite Entfernungen zu verführen, wird daher nicht nur eine bedeutende Preißerhöhung jenes unentbehrlichen Bedürfnisses statt finden, sondern die Holzbedürftigen weiden auch ganz der Djscretion der Waldcigenthümer überlassen seyn, welche, da sie in der Regel der Concurrenz anderer benachbarter Waldeigenthümcr bei den angeführten Umständen nicht zu fürcht, n haben, die Holzpreiße willkürlich und ungemessen steigern können.
Der Staat wird freilich, weil er beträchtliche Waldungen besitzt, durch eine solche Erhöhung der Holzpreiße eben« wohl bedeutend gewinnen, indessen in einer Weise, die man für das Wohl des Landes schwerlich zuträglich halten dürfte, da es den Grundsätzen einer richtigen Finanzpolitik nicht entspricht, von der willkürlichen Steigerung der nothwendigsten Lebensbedürfnisse Vortheil zu ziehen, der Staat viÄmehr den
humanen Grundsätzen der früheren Regierungen getreu durch Beschaffung einer regelmäßigen und geeigneten Holzabgabe an die Bcdü.'stigten dahin wirken soll, daß das so nothwendige Brennmate.ial sich überall in einem billigen Preißer erhält.
Die wahre Mnanzweisheit trachtet sicher nicht überall zu nehmen, da wo noch was zu nehmen ist, sondern sie wird sich bestreben die Quellen des Nationalreichthums durch Beförderung der Industrie , durch gehörige Benutzung des natürlichen Reichthums des Bodens zu vermehren und ergiebiger zu machen, die Ausgaben aber nach den Einnahmen zu regeln, und in ein gehöriges Verhältniß zu setzen.
Eine solche Finanzpolitik unterscheidet sich wesentlich von der Plusmacherei, welche nur auf Erhöhung der Abga. ben und Staatseinnahmen trachtet, ohne Rücksicht darauf, wie eine solche Vermehr ng statt findet und ob sie dem Wohlseyn des Volks und den Kräften des Landes entspricht und zur Bestreitung wirklicher Staatsbedürfnisse erforderlich ist.
Es scheint hiernach sehr zweifelhaft, ob das hier beabsichtigte Gesetz an sich nothwendig und dem Wohl des 8an« des ersprießlich ist, in jedem Fall aber würden wenigstens in das Gesetz solche Bestimmungen aufzunehmen seyn, welch« die Berechtigten auch in der Zukunft vor den verderblichen Folgen eines monopolistischen Handelsverhältnisses mit einem so hoch nothwendigen Lebensbedürfniß schützen könne.
(Fortsetzung folgt.)
Präludieren Des Kurfürstlichen Ober-Appel« latiousgerichts.
1) Erwachsenheit der Appellation in Concursachen.
In Sachen des Handelsmann Joseph Plaut Zinn zu FelS berg, Appellanten gegen die im Wilhelm Anton Wiederhold schen Concursc ausgetretenen Mitgläubigcr ist in einem Be scheid vom 4. Octobcr 1837 den Mitgläubigern dem Staats anwalt und Ackermann Hartung gegenüber, welche die Er wachscnheit der Berufung des Appellanten anfochten, de ft. die Ergreifung der Appellation in Concurssachen wichtig Grundsatz ausgesprochen, daß die Erwachsenheit der Appel lation mit Unrecht bestritten werde, da sowohl die Forde rung des Appellanten, welche deren Gegenstand bilde, al die ihm vorgesetzten Forderungen der Appellaten die A'ppe lationssummc überstiegen, der Bestand der Concursmast aber wegen dessen Wandelbarkeit bei dem Devolutionspunki nicht in Betracht komme. —
Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne.