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die Staatsregierung die Wichtigkeit des in Rede stehenden Gegenstandes an und macht darauf aufmerksam, daß fast in allen Gegenden Hessens Gerechtsame der fraglichen Art bestehen und ein Mittel abgeben, den Unterthanen mit einem ihrer nöthigsten Bedürfnisse zu versehen.
Diese Gerechtsame werden jedoch zugleich als eine Last für den Waldbesitzer und ein Hinderniß einer gehörigen We- wirthschastung der Forste geschildert und hierbei das Interesse des Staats, selbst abgesehen von dem bloßen Finanzinteresse herausgehoben, für die Erhaltung der Wälder die nöthige Vorsorge zu treffen, und die Hindernisse einer verbesserten Kultur derselben zu entfernen; auch wird auf die Nothwendigkeit hingewiesen,. Verhältnisse mit Vorsicht zu behandeln, welche ein einmal gesichertes Eigenthum ausmachen, und ourch welche die Unterthanen am sichersten und einfachsten das erwähnte unentbehrliche Bedürfniß befriedigen können, Verhältnisse, auf welchen in vielen Fällen selbst der Wohlstand ganzer Gegenden und Gemeinden beruhe.
Mit Recht ist hiernach der erste §. des Gesetzentwurfs, welcher den Grundsatz, nach welchem abgelöset werden soll sscstsetzt, als der wichtigste und folgenreichste anzusehen.
Er beschränkt die Befugniß die Ablösung zu begehren, blos auf die Pflichtigen, so daß demnach der Berechtigte eine solche wider den Willen des Pflichtigen nicht geltend machen kann. Die Motwe schildern diesen Grundsatz als einen sich von selbst verstehendem
Obwohl das Ablösungsgesetz vom Jahr 1832 eine gleiche Bestimmung enthält, so können wir doch nicht zugeben, daß die Ablösung von Fruchtabgaben und andern Naturalien mit den Ablösungen von Beholzigungsgerechtsamen auf eine gleiche Linie zu stellen sey.
Es treten vielmehr bei den letzter» völlig verschiedene Rücksichten ein, welche eine Abänderung des bei Ablösungen anderer Art aufgestellten Grundsatzes durchaus nothwendig machen, wenn nicht das jetzt beabsichtigte Gesetz dem Drucke und den verderblichsten Wucher Thür und Thor öffnen soll.
Diese Rücksichten liegen in der Nothwendigkeit und Seltenheit des Bedürfnisses, von welchem hier die Rede ist.
Früchte und Vieh werden in jedem Theile des Landes erzielt, jeder kann selbst in größeren oder kleinern Quantitäten sich solche verschaffen, .die Landwirthe bilden eine zahlreiche Klasse der Gesellschaft^ der zum Bezug solcher Abgaben Berechtigte kann daher auch nach deren Abschaffung nicht in den Fall kommen, daß die Ablösung ihm besondere' Nachtheile zufügt, ihn zwingt, jene Eonsumtionsgegenstände, welche er früher geliefert bekam, sich zu übermäßig hohen Preißen zu verschaffen.
Ganz verschieden verhält es sich mit bem Holz. Die Waldungen nehmen große zusammenhängende Strecken Landes ein und befinden sich nur in wenigen Händen. Sie sinh keineswegs, wie das zur Erzielung der Früchte dienende Land in kleine Parteien unter viele einzelne Besitzer vertheilt, und es würde auch eine solche allgemeinere Vertheilung der Kultur der Waldungen nicht einmal förderlich seyn.
Der Waldboden selbst ist nach seiner geographischen Lage in den verschiedenen Gegenden des Landes so ungleich vertheilt, daß schon hierdurch partieller Holzmangel entsteht. Dazu kommt, daß die bedeutend zunehmende Bevölkerung, der Aufschwung der Gewerbe und Fabriken, insbesondere die Brantweinbrennereien den Holzbedarf ungemein gesteigert haben, und die Wälder in vielen Gegenden des Landes immer lichter werden, der Holzmangcl daher auch immer allgemeiner wird.
Der Staat hat auch wohl einen Beruf auf eine zweckmäßige Holjversorgung der Unterthanen Bedacht zu nehmen.
Diese Vorsorge muß sich ausdehnen
1) auf die Erhaltung der Waldungen und die neue Bepflanzung abgetriebener Walddistricte,
2) auf eine möglichst gleichmäßige den Kräften des Waldes entsprechende Vertheilung des Holzes,
3) auf Fixirung der Holzpreiße und Verhütung des Holzwuchers.
Der Staat hat auch früher die Nothwendigkeit einer solchen Vorsorge in allen hier erwähnten Beziehungen vollkommen anerkannt, wie vielfache Anordnungen beweisen.
Das Regierungsausschreibon vom 28. Mai 1091 und das Regulativ vom 1. Juli 1785 verbieten die Holzausfuhr in's Ausland ohne besondere Erlaubniß bei einer Strafe von 100 Goldgulden und rcf^ 81 Thlr. 8 Alb. , das Holz soll den Unterthanen um billige Preiße verabfolgt werden.
Reg. Ber. vom 15. Sept. 1772
Die Gerichtsherrn werden für verpflichtet. ecklart aus ihren eigenen Waldungen mit den benöthigten Holz ihren Hintersassen auszuhelfen, die Waldeigenthümer aber den Holzverkauf solchergestalt zu beschränken, daß das Bedürfniß der Holzbercchtigten nicht geschmälert wird
Gndgsi. Reser, vom 20. April 1730 an das Stift
Kaufungen, überhaupt aber alle Privateigenthümer angewiesen, ihr entbehrliches Holz an die Unterthanen und zum Behuf der Salz-, Kupfer- Ä»d Eisenwerke in billigem Preiße zu überlassen.
. Landt. Absch. v. 27. Oct- 1731 §. IS Nr. 3.
Die Versteigerung des Holzes, sowie dessen Anweisimg an