Der Uerhtsfreund
Gitte Zeitschrift aus dem Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang
3 Mittwoch, den IO* Januar. 1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Landtagsangelegenheiten.
Bemerkungen zu dem Gesetzentwurf über die Ablösung der Beholzigungsgerechtsame. (Fortsetzung.).
§. 6. Betrift die Umwandlung eine auf dem freien Brand oder das benöthigte Brennholz gerichtete Beholzigungsgerechtsame, so ist, in sofern nicht besondere erweisliche Rechtsgründe zu einem anderen Maasstabe hinführen, die Feststellung auf jährliche Verabreichungen, und zwar nach demjenigen wirklichen Bedarf zu machen, welcher bei einer Haushaltung oder bei der «Bewirthschaftung des berechtigten Guts', sowie hinsichtlich des Standes des Besitzers, unter Anwendung gehöriger Sparsamkeit, als erforderlich sich herausstellt, ohne daß dabei auf Nebengewerbe, welche der Besitzer etwa treibt, und den dadurch vermehrten Bedarf, Rücksicht zu nehmen steht.
§. 7. Bei der Feststellung unbestimmter Gerechtsame muß zugleich für den Fall, daß der Forstbetrieb die Verabreichung der, zur Befriedigung des Berechtigten erforderlichen, Holzquantität in der Holzgattung und in den Sortimenten, welche er dermalen zu /ordern hat, nicht zulassen würde, deren Verhältniß gegen andere, alsdann abzugebende Holzgattungen und Sortimente festgesetzt werden.
§ 8. Bei der Feststellung unbestimmter Beholzigungsgerechtsame, deren Ertrag von dem Zustande des belasteten
Waldes abhängt, ist, unbeschadet der Entschädigungs-Verbindlichkeit des Verpflichteten für etwaige Devastationen oder sonstige vernachlässigte Bewirthschaftung, derjenige Zustand, worin derselbe sich zur Zeit der Umwandlung der Berechtig gung befindet, zum Grunde zu legen, jedoch auf die Ertragserhöhung, welche sich bei einer gehörigen Bewirthschaft tung mit Wahrscheinlichkeit für die Folgezeit erwarten läßt, eben sowohl, als auf wahrscheinliche künftige Abnahme drauf dermaligen zufälligen, nicht als dauernd zu betrachtender» Verhältnissen beruhenden, ungewöhnlich hohen Ertrags, RüeL- sicht zu nehmen.
§. 9. Beholzigungsgerechtsame, welche einer Gemeinde oder sonstigen Korporation in der Weise zustehen, daß jedem einzelnen Mitgliede, ohne deren Beschränkung auf eine bestimmte Zahl, die Ausübung derselben zukommt, sind nur. in soweit der Umwandlung unterworfen, als die Gerechtsame .- - in ihrer Ausübung durch die einzelnen Mitglieder eine unbe-.. stimmte ist. Es wird in solchem Falle der bestimmte Betrag r für jedes einzelne Mitglied u. s. w. festgesetzt, ohne daß da-, durch der Gesammtbetrag der Leistung, welcher sich nach der jedesmal vorhandenen Anzahl der Mitglieder u. s. w. richtet/ eine. Feststellung erhält.
Auch findet bei Gerechtsamen auf das benöthigte Bau-, Reparatur- oder Nutz-Holz eine Umwandlung nicht Statt.
§. 10. Durch die Umwandlung unbestimmter in bestimmte Beholzigungsgerechtsame wird nicht ausgeschlossen.