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älteren Verordnungen in Beziehung auf die milden Stiftungen niemals vollständig in Uebung gekommen sind, namentlich nicht das Gebot der Verordnung von 1337 die von den in Rede stehenden Korporationen ausnahmsweise durch Geschenk oder Vermächtniß erworbenen unbeweglichen Güter binnen einem Jahr und sechs Wochen zu verkaufen und das Recht der Stadtvorstände diese Güter im Unterlassungsfall selbst zu veräußern, eben so wenig die durchaus consequente Vorschrift der Verordnung von 1557, nach welcher selbst die Verpfändung und die Schenkung von Grundgütern und Gefällen an die in Rede stehenden Körperschaften in den Worten »verpfände, verkaufe oder zuwende« untersagt ist.
An speciellen Bestimmungen, welche den Erwerb von solchen Grundgütern durch die milben «Stiftungen ausdrücklich für nichtig und strafbar erklären, fehlt es ebenwohl ganz, und jede milde Stiftung welche sich das ihr verpfändete Grundeigenthum zuschlagen lassen will, hat daher Gelegenheit, soviel davon zu erwerben, als es ihr gut dünkt nnd solches die Concurrenz etwaiger Mitkäufer in dem Versteigerungsverfahren gestattet. Zwar deutet die Frisibestimmung des §. 12 der Verordnung von 1789 auf die in der Verordnung von 1337 enthaltene Verpflichtung zum Wiederverkauf hin; allein es ist nichts geschehn, um die erwerbenden Stiftungen hierzu anzustrengen; vielmehr liegt der Bestimmung, daß die Stiftungen nach einem Jahr und sechs Wochen die auf den neu erworbenen Gütern haftenden Laudemialgelder zahlen sollen, wohl eher die Voraussetzung zum Grunde, daß sie jene Güter noch länger behalten dürfen.
Unter solchen Umständen erscheint nun aber die vereinzelte Bestimmung des Extracts Geheimrathsprotokolls vom 11. Mai 1797, nach welchen den milden Stiftungen der Erwerb von Frucht- und Zinsgefällen ohne jedesmalige ausdrückliche Dispensation untersagt ist, als eine Sonderbarkeit. Jene Anordnung erfolgte auf den Bericht der Regierung, welche darauf angetragen hatte, bei den inländischen milden Stiftungen die prohibitiven Bestimmungen der Verordnung von 1557, 1573, so wie des Extracts Geheimrathsprotokolls vom 16. Januar 1748 und vom 9. Mai 1786 nur auf eigentliche Grundstücke zu beschränken und enthält unter dem Schein der Gewährung in der That eine Ablehnung des von der Regierung gemachten Vorschlags.
Bei consequenter Befolgung dieses Geheimerathsbeschlus- scs sind die milden Stiftungen vom Ankauf der fraglichen Gefälle ohne vorgängige Dispensation allgemein ausgeschlossen, so daß sie selbst bei einer öffentlichen gerichtlichen Versteigerung diese ohne eine solche nicht kaufen dürfen, während der Ankauf von Grundstücken nur dem Stift Kau
fungen, nicht andern milden Stiftungen ausdrücklich bei boten ist, und bei allen, selbst bei dem Stift Kaufungei vorausgesetzt wird, daß der Erwerb von Grundstücken durch gerichtlichen Zuschlag an sich zwar erlaubt, jedoch nur widerruflich sey. Daß indessen ein solches Verfahren bei vorausgefetzlicher Zulässigkeit einer analogen An- wenöung der älteren Verordnungen der prohibitiven Natur derselben nicht entspricht, leuchtet wohl jedem ein.
Es ist nun, worauf der Bericht der Regierung mit Grunde aufmerksam gemacht hat, bei dem Erwerb von Grundgefällen für ein Verbot des Erwerbs durchaus nicht Gleichheit des Grundes, wie bei eigentlichen Grundstücken vorhanden, besonders in der jetzigen Zeit wo der gutsherrliche Verband zwischen dem Grundherrn und dem Zinspflichtigen erschlafft ist und die Untersagung des Ankaufs solcher Gefälle in der That weiter nichts bewirken kann, als den Stiftungen die Gelegenheit erschweren, ihre Kapitalien sicher anzulegen.
Wünschenswerth wäre es daher, daß die Gesetzgebung sich dieser übel geordneten Verhältnisse annähme und dadurch den ältern Gesetzesvorschriften, in soweit solche noch als zuträglich erachtet würden, Halt und Sicherheit verlieh.
Vielleicht scheinen folgende Bestimmungen geeignet, jedem aus der Anhäufung von Grundgütern in todter Hand hervorgehendem Nachtheil vorzubeugen.
Dem Erwerb von Grundzinsen und Fruchtgefällen wäre kein Hinderniß in den Weg zu legen und solcher unbedingt in.jeder Form zu gestatten.
Dagegen würde den Kirchen und milden Stiftungen der weitere Erwerb von Grundstücken über den Bestand der Grundgüter hinaus, mit welchem solche bereits dotirt sind, oder bei ihrer Gründung dotirt werden würden, durch freiwilligen Ankauf zu untersagen, der Erwerb durch Zuschlag für den Schätzungspreis oder an Zahlungsstatt aber unter dem Vorbehalt eines dem Schuldner oder jedem als Cessionar in dessen Rechte tretenden Dritten ein immerwährendes Wieder- einlösungsrecht zu gestatten seyn, für den Fall des Erwerbs durch Schenkung oder letztwillige Verfügung aber würde das Gesetz selbst eine nach Umständen zu verlängernde Frist zu bestimmen haben, binnen welcher die erwerbenden Korporationen der fraglichen Art die Wiederveräußerung bei neu erworbenen Grundbesitzungen nachzuweisen hätten.
Wäre man dagegen der Meinung, daß die zu befürchtenden Nachtheile der Anhäufung von Grundeigenthum ir todter Hand verhältnißmäßig nur unbedeutend sind, dam ist es auch angemessen die jetzt in dieser Beziehung noch bestehenden unklaren und partiellen Bestimmungen lieber gaw