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Der Nechtsfreund.

Gine Zeitschrift ans -em Gebiete d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang

M s. , Sonntag, den T. Jannar. 1838.

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Aus diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

lebet den den ritterschaftlichen Stiftern und milden Stiftungen untersagten Erwerb von Grundeigenthum und Grundgefällen.

Die Dotation der Kirchen, Schulen und milden Stif- ungen mit Grundeigenthum ist eine Einrichtung, die schon urch die Sorge für deren Erhaltung geboten wird. Es iegt in der Natur der Sache, daß der Grundbesitz weniger >em Wechsel unterworfen ist und Ländereien niemals in der lusdehnung zur Waare werden können, wie dieses mit be- oeglichen Gegenständen der Fall ist. Es erscheint daher auch ;anz angemessen, daß Institute der fraglichen Art mit Grund­igenthum ausgestattet werden und dessen Veräußerung be? timmten Beschränkungen unterworfen wird.

Veräußerungen der Kirchen- und Kastengüter durch Lausch, Verpfändung, Versatz und Verkauf ohne voraus- jegangene ausdrückliche landesherrliche Bewilligung werden )aher in dem Fürstlichen Ausschreiben vom 16. Oct. 1556 >ei Strafe verboten, für nichtig erklärt und dem nachfolgen- )en Pfarrherrn das Recht eingeräumt, ein dergestalt nichtig )eräußertes Pfarrgut, ohne Erstattung des Kaufschillings jurückzunehmen.

So angemessen, wie Bestimmungen dieser Art von dem angedeuteten Gesichtspunkt aus erscheinen, so läßt es sich doch andernseits nicht verkennen, daß eine zu große Anhäu­fung von Grundeigenthum in todter Hand die Interessen eines Staats wesentlich benachtheiligen kann, indem solche durch die hierdurch beeinträchtigte gleichere Vertheilung des

Landes auf den Stand der Ackerbauer nachtheilig zurückwirkt und auch wohl einer guten Bewirthschaftung mancherlei Hindernisse in den Weg legt.

Die Gesetzgebung ist daher schon frühzeitig auf diese Gefahr aufmerksam gewesen, allein es mangelt den hierauf Bezug habenden Vorschriften an Consequenz und an der nöthigen Garantie für deren Ausführbarkeit.

Die in verschiedenen Zeiten getroffenen gesetzlichen Bestim­mungen und Anordnungen sind folgende:

Die ältere Verordnung von Landgraf Heinrich dem Eiser­nen vom 5. Dec. 1337 ist wider die Veräußerung der in den Städten und deren Gemarkung gelegenen Erbgüter und Zin­sen an die Klöster gerichtet, welche einem Jeden bei nahm­hafter halb den landesherrlichen Beamten, halb 'den städti- schen Bürgermeistern zufallenden Geldstrafe untersagt wird, mit der weiteren Verfügung, daß wenn solche Güter und Ge­fälle an die Klöster geschenkt, oder zum Heil der Seele ver­macht sind, jene gehalten seyn sollen, dieselben binnen einem Jahr und sechs Wochen an einen der Einwohner der betreffen­den Städte zu einem angemessenen Preis wieder zu verkaufen. Im Unterlassungsfall wird den Vorstehern der Städte das Recht eingeräumt, solche Güter selbst zum Verkauf zu brin­gen und die betreffenden Klöster aus deren Erlös abzufinden.

Eine anderwette Beschränkung enthält die Verordnung des Landgraf Philipp vom 19. Oct. 1557, welche befiehlt, daß Niemand wes Standes er sey, an die Coinmcnthureien und deutschen Ordenshäuser zu Marburg, Schiffelberg un dan an­dern Orten liegende Güter, Gülden, Renten und Zinsen irgend einer Art verpfände, verkaufe oder solchen zuwende bei Verlust des