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gesetzlichen Pfandschaften ergibt, wenn man nämlich nach der ältern beschränkten Auslegung der lex 11. Cod. qui potio- res in pignore habeantur, den Vorzug der Publicität nur bei Privat-, beziehungsweiseUrkunden-Pfändern unter einan­der, gelten lassen will. *) Und wenn in dieser Beziehung )vn Löhr**) rücksichtlich der von ihm vertheidigten gene-

*) Wie z. B. Schweppe System des Coucurses §. 73. Siehe v. Löhr im Archiv f. civil. Prax., Bd. 6. Nr. 6. und Bd. 12. Nr. 9, auch Sinterns Handbuch des gemeinen Pfandrechts. Halle, 1836, §. 30.

**) A. Q. O. Bd. 6. S. 160. Vergl. Bd. i2. S. 168. fgg. Wenn Schweppe a. a. O. §. i39. sich zur Begründung seiner Theilungs­Methode auf die Analogie der berüchtigten lex i6, qui potiores in pignore. (20. 4) beruft , so muß das freilich sehr be­deutende Bedenken erregen. Weit eher ließe sich die Stelle gegen ihn anführen. Ucberhaupt dürfte es noch Niemandem gelungen sein, den dort gegebenen Fall auf eine mit Rücksicht auf die bestehenden Gesetze, befriedigende Weise zu entwirren, beziehungsweise zu ent- s Heiden. Rücksichtlich des Ausspruches, den Paulus selbst thut, sagt Leibnitz in der bekannten Abhandlung de casibus perplexis Nr. XXXII. (in Opp. tom. IV. part. III. pag. 46); Deci- sionem Jcti Pauli, *ut mollissime dicam, non intelligo, Negat restituendam Eutychiaiiam (quamquam id humanis- simum), negat Tertium etiam secundo praeponendum, et hactenus recte. Sed cum negat etiam Secundum Eu* tycliiaiiae praeponi debere, acumen ejus requiroram quid denique decidit, aut quomodo negatis prioribus aliter possibile est? Das ist NUN allerdings nicht wohl abzusehen, wenigstens führt der Ausspruch des Paulus' con- sequent zu einem endlosen Zirktlgange (s. Löhr a. a. O. S. 173.) Allein wenn Leibnitz seiner Seits die vom teitius creditor rechts­kräftig besiegte Eutychiana auch dem Secundns (Turbo) nachsetzen will und dabei meint:Satius autem rem in ter alios judicatam alteri prodesse quam noc ere, et cum altei utrum necessariuni est, qui in culpa est, eum bis plecti, quam innocentem semel V* so ist dagegen zu erinnern, daß sich die Eutychiana (wenigstens) dem Turbo gegenüber gar kein Versehen hatte zn Schulden kommen lassen.

Daß übrigens ähnliche gelle auch beim heutigen Concurè-, bezie­hungsweise, Prioritäts-Verfahren noch jeden Augenblick vorkommen können und wirklich häufig genug vorkomr^n, bedarf kaum der Er­wähnung. Drei Gläubiger, A. mit 200, B. mit i00 und C. mit 300, werden z. B. in der genannten Reihenfolge collocirt/und das Ver­mögen beträgt 500. B. beruhigt sich bei dem Erkenntnisse, weil er doch zur Auszahlung kommt; C. aber glaubt sich durch die Stel­lung des A. beeinträchtigt unk zeigt in der Berufungs-Instanz wirk­lich ein besseres Recht: wie ist nun zu collociren? Gewöhnlich setzt man den C. nach der Regel: Si vinco vincentem te, vinco te ipsum mit 200 an die Stelle des A., läßt also den C. mit 200 vorangehen, dann den B. mit iOO, dann wieder den C. mit 100 und endlich den A. mit 200 folgen. Allein eines theils ist dies dem Ausspruche des Paulus in der angezogenen Pandekten-Stelle schnurstracks entgegen. Denn dieser verwirft gerade die Meinung Derer, welche hier, wie bei der Ausübung des jus offerendi, ein

rellcn Ansicht sagt: »Dies Resultat scheint mir gar nicht zweifelhaft: sollte es jedoch selbst zweifelhaft sein, so müßte es dennoch angenommen werden, da jede andere Ansicht auf Willkürlichkeiten beruht, zu unauflöslichen Schwierigkeiten und unbegreiflichen Resultaten hinführt«; so läßt sich ein Gleiches mit gleichem Rechte auch in unserm Falle behaup­ten. Auch hier ist der Sinn des Gesetzes wenigstens zweifel- Haft, auch hier führt die beschränktere Auslegung zu Wider­sprüchen oder Willkürlichkeiten, auch hier leidet also der Grundsatz Anwendung: in ambigua voce legis ea potius est accipicuda significatio, quaevitiocaret: prae- sertim quum etiam voluntas legis ex hoc colligi possit. *)

Die Worte »hergeschossen« rc., sowie überhaupt die damit in Verbindung stehenden Zwischensätze, sind nur als Andeutungen, als beispielsweise Erläuterungen zu betrachten; die eigentliche Norm aber liegt in den Worten:

»daß kein älterer Ereditor .... durch dessen (des Gläu­bigers) hernach erfolgte Verehelichung um sein vorhin gehab­tes Recht gebracht . . *. . werden soll.«

Dagegen kann auch nicht mit genügender Wirksamkeit der Umstand angeführt werden, daß die Verordnung vom 17. Juni 1828. §. 1. bei Gelegenheit der Einführung**) des

Einrücken in des Besiegten Platz annahmen. Mihi nequaquam hoc justum esse videbatur, sagt er ansdrücklich, igitur nec tertius creditor sucsessit in ejus locum, quem exclusit etc. Sodann kann die gedachte Regel nach den Grundsätzen der Logik auch nur dann richtig sein, wenn der Sieg in beiden Fällen auf gleichem Grunde beruht (Leibnitz a. a. O. 9?r. XXII. p. 75.); der A. erscheint aber hinsichtlich des B. zunächst nur wegen der res judicata als Sieger, während E. dem A. vielleicht wegen höheren Alters rc vorgesetzt wird. Und welcher Grund ist alsdann vorhanden, den A. auch dem B. nachzusetzcn? Zwischen ihnen ist ja Rechtskraft, mithin formelles, Recht eingelrefcn. Jede andere Umstellung so oft eine solche nach den Regeln der Algebra nur möglich ist führt zu ähnlichen Widersprüchen. Nur dadurch, daß man den Classications - Bescheid rücksichtlich Aller erst rechtskräftig werden läßt, wenn sich Alle dabei beruhigt haben, und beziehungs­weise bei Berufungen Nachgesetzter gegen Frühere auch die in Mitte Stehenden wiederum beurtheilt, werden sie vermieden.

Indessen nimmt die Prariè allerdings ein Einrücken in des Besieg­ten Stelle an. So das Obergericht zu Cassel in Sachen D acke geg. Koch, zur Sache Docke geg. Schöpfenburg und Ehcfr. i837, enter in Sachen Kaiser geg. Opfermannsche Mitgläubiger 1837, und in mehreren andern Rechtsfällen.

L, 19. de legibus, (i, 3.)

*) Daß schon gemeinrechtlich oder doch vor der Verordnung vom i7 Juni 1828 wegen rückständiger Kausgelder ein gesetzti ch es Pfand­recht zugestanden habe, scheint J. Schüßler in Nr. 69. Jahrg.