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Eilte Zeitschrift aus dem Gebiete b zu Ä der \\ ^ /
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Verfassung, Gesetzgebung und RechLswissenschaM^---^
Redlgwt und verlegt von den Obergenchts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenderg.
Dritter Jahrgang
JV 1.
Mittwoch, den 3 Januar.
1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen' Postämtern deß Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Zum Währfchafts - und Hypotheken - Rechte in Kurhessen.
Vom Obergerichts-Anwalte Fr. Oetker zu Cassel
VIII.*)
Ist die Beschränkung des Vorzugsrechtes der Ehefrauen riicksl'chtUch ihres Brautschatzes und der Jllaten durch §. 41 der Prozeß-Ordnung vom 5. September 1745 eine allgemeine, oder kommt sie bloß im Verhältniß zu Darlehns'Pfandgläubigern in Betracht?
durch dessen hernach erfolgte Verehelichung, um sein vorhin gehabtes Recht gebracht, sondern des obarirten debi- toris Eheweib ratione dotis et illatorum nur vor denjenigen Creditoren, welche ihrem Manne nach der Hand, als die wirkliche JLation bereits geschehen ge- nesen, Geld vorgeliehen, ein Vorzugsrecht genießen, außer dem aber durante concursu weder ein jus reten- tionis, noch einige Administration haben, sondern denen übrigen creditonbus gleich gehalten rind nach Vorschrift des §. 29 die ganze massa dem euratori bonorum übergeben werden soll.
Und da ist es nun sehr zweifelhaft, ob die hierin ausgesprochene Beschränkung *) bloß im Verhältniß zu vertrags-
Der vorerwähnte §. 41. lautet folgender Maßen:
Ein und vierzigstens ordnen Wir auch, daß kein älterer Creditor, welcher das Seinige vor seines Schuldners Heirath auf sichere Hypotheken bona fide hergeschossen,
') In der vorigen Nummer finden sich mehrere, zum Theil sinnentstellende, Druckfehler. So steht S. 374. Sp. i. I. 22., Wiederlegung statt Widerlegung; Z 5 v. u.: des statt das; Sp. 2. Z. 5. in statt im; S. 375. Sp. i. Z. iO. einem statt „ebner Ueberschreibung an einen" und Z. i9. Appellanten statt Appellaten.
Ich bitte daher 'rvegen dieser und anderer Erraten, guae habeo habiturusve sum, ex clausula generali, und da der Verfasser unter dem Versehen des Setzers nicht leiden darf, um Rcstitutj
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*) Daß das Vorzugsrecht der Ehefrauen wegen Ihrer dos nach gemeinem Rechte ein allgemeines, nicht bloß im Verhältniß zu gesetzlichen Pfändern in Betracht kommendes ist, leidet heut zu Lage wohl keinen gegründeten Zweifel mehr. S. Thibaut System Bd. IL §.657. und 658, von Wening. - Jugenheim Lehrbuch Bd. T. §. 177. und Andere. Die abweichende Ansicht einiger älteren Juristen, wornach nämlich das privilegium dotis den früher entstandenen Conventional-Pfändern nicht schaden soll, beruht zum Theil.auf einem Mißverständnisse der Regel, daß wohlerworbene Rechte nicht gekränkt werden dürften, und kann, wenn sie auch noch so sehr der Vernunft und dem Naturrechte entspricht, doch nach den Gesetzen in keiner Weise Billigung finden. Vcrgl. jedoch Deciss. Cass‘. tom. I. dec; 35. Nr. n. fgg., wobei indeß zu bemerken ist, daß schon die ehemalige Regierung zu Cassel von der dort ausgesprochenen Ansicbt abwich und in Sachen von Einsiedel geg. die von Malßburgischen Ccnitradictores 773, durch vota niajora aus-
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