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Einiges über das Münzregal.

Nach Prinzipien des philosophischen (allgemeinen) Staats­rechts ist es keineswegs begründet, daß das Recht, Münzen zu prägen, blos und allein ein Attribut der Regentengewâlt seyn muß;

Feuerbach, Lehrbuch des peinlichen Rechts, §. 176 Note a. indem darnach jedes Individuum gleichmäßig die Befugniß hat, Münzen zu prägen und in Circulation durch Tausch und auf sonstige erlaubte Art zu bringen. Gleichwohl hat das positive Staatsrecht diese Befugniß zum Hoheitsrecht gestempelt und unter die Repräfentationsgewalt des Regenten subsumirt, ,

Gönner Staatsrecht §. 394.

Daher kam es dann auch, daß die Münzgerechtigkeit zur Zeit der Reichsverbindung dem Kaiser zustand, der sie an Andere verlieh.

Dieses Hoheitsrecht ist gleich allen andern Regalien von einer guten Staatsregierung mit Weisheit und Gerechtigkeit auszuüben, (cf. über die Forderung an eine gute Staats« regienmgr Jordan, Versuche des Staatsrechts tz. 11 S. 264 und 265.) und es dürfen demnach mit diesem Rechte Finanz- speculationen zum Nachtheile der Staatsbürger und Andrer nicht gemacht werden, wenn sich ’émc Staatsregierung nicht die schreiendste Ungerechtigkeit zu Schulden kommen lassen will; namentlich würden lucrative Unternehmungen durch Münzen von geringerem Schrot und Korn, als dem ge­setzlichen Werth, als eine höchst riskante Abgabe zu be­trachten" seyn, die als Betrug am Publikum in Erwägung gezogen werden müßte;

Gönner, Staatsrecht §. 394. deshalb soll eine Staatsregierung bei der Ausübung dieses Rechts sich nicht von Gewinnsucht leiten lassen,

Gönner, L c. §. 396.

sondern nur in Betracht der Ausübung eines Hoheitsrechts zur Erhaltung der Ordnung im Handel und Wandel kraft der Oberaufsichts-Befugniß Gebrauch davon machen.

Daher wurde auch zur Zeit der deutschen Reichsbindung eine besondere Aufmerksamkeit dem Münzwesen gewidmet und ein Mißbrauch von Seiten der Münzberechtigten hart geahndet.

Gönner, 1. c. §. 398.

Namentlich muß Bedacht genommen werden, daß das Geld nach seinem innern Werthe ausgemünzt und auf das Legiren besondere Aufmerksamkeit verwendet wird,

was ausweislich des RechtSabschieds von 1551 h. 36, der Münzordnung von 1559 und des Reichsabschieds von 1570 §. 132 besonders zur Zeit der Reichsverbindung berücksichtigt wurde. —

Ist nun in einem Staate ein bestimmter Münzfuß ein­geführt , so ist namentlich auf Schrot und Korn vorzüglich Bedacht zu nehmen, indem das öffentlich aufgesetzte Ge­präge (Stempel) wohl nur eine Beurkundung in sich tragen soll, daß die Beschickung der Münzen richtig statt gehabt. Welchen wichtigen Einfluß der Gehalt der Münze auf Han­del, Gewerbe und den täglichen Verkehr hat, lehrt die Er­fahrung und bedarf keiner Ausführung.

Wenn nun aber eine Münze, mag es eigentliche, all­gemeine, oder Land- und Scheidemünze seyn, nachdem in einem Staate bestehenden Münzfüße geprägt und nach ihrem äußern Werthe in Umlauf gebracht ist; wenn nun andere Staaten diese Münze gleichfalls als geltendes Tauschmittel in ihrem Gebiete anerkennen, dann wird keine weise han­delnde Staatsregierung nach der Circulation der Münzen dieselbe entweder hinsichtlich des äußern Werths herabsetzen, oder ganz verrufen, ohne dafür ein Aequivalent zu liefern und diese Münzen gegen Gewährung einer Entschädigung von den Staatsangehörigen einzuwechseln, dann vorerst hat das Publikum nach dem äußern (gesetzlichen) Werthe die Münzen erhalten, sie" sind in dessen Eigenthum übergegangen und da das Eigenthum im Staate frei und sicher seyn, und wenn solches allenfalls dem letztem zum Opfer gebracht werden soll, der Verlierende gehörig entschädigt werden muß, so muß der Staat auch seinen Angehörigen nach dem Grunde der Aehnlichkeit Entschädigung angedeihen lassen.

Jordan, L c. §. 10 S. 423.

Sodann würde es gleichfals gegen die Gerechtigkeit an­stoßen , mit der eine gute Staatsregierung begabt seyn soll, wenn ein Regent seine Münzen herabsetzen oder verrufen wollte, ohne solche gegen den vollen ursprünglichen gesetzlichen Werth wieder einzuwechseln, indem er den vollen Betrag da« für erhalten hat und solche in gleicher Weise von den Unter­thanen erworben worden sind, die alsdann entweder weniger dafür erhalten, oder solche gar nicht mehr ausbringen kön­nen, woraus folgen wird, daß die Regierung mit dem Scha­den ihrer Unterthanen sich bereichert.

Endlich aber ist eine solche Handlungsweise gegen alle Politik, indem dadurch das Mißtrauen der Unterthanen gegen ihre Regierung geweckt wird; sie glauben mit Recht, daß dieselbe Münzen in Circulation setzt, welche nicht den ge­hörigen Gehalt haben, daß der ihnen gegebene gesetzliche