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2) Die Rechnungen der Apotheker, für welche ebenfalls dir einjährige Zeit im Cod. civil. Art. 72 zu kurz befun­den ward.

3) Die Forderungen der Handwerker und zwar:

ra) die der Bauhandwerker und Aehnlicher, weil man für ' deren gewöhnlich im höheren Betrage kontrahirte Schuld längeren Credit zu unterstellen pflegt, als: Zimmerleute, Maurer, Steindecker, Weißbinder, .Drpezirer, Tischler, Schlosser und Glaser, während die Bestimmung, binnen welcher Zeit dieselben für die Güte der Arbeit haften, z. B. 10 Jahre nicht hierher gehört;

b) die der sonstigen Handwerker zu mehr vorübergehendem Bedürfnisse, bei denen man eigentlich noch eine kürzere Zeit wünschen könnte, welche aber der Einfachheit des Instituts wegen ebenfalls hierher zu zählen sind: als namentlich die Rechmurgen der Schuhmacher, Schneider, einschließlich der Kleiderhändler, Kappenmacher und Pelzverbrämer, Pöfa- mentirer, Hutmacher, Putzmacherinnen, Sattler, Wagner. Schmiede, Blechschmiède', Buchbinder und Töpfer.

4) die Honorare der Aerzte,' Wundärzte, Erzieher, Leh­rer und Anwälte (bei welchen letzteren die verschiedene Be­stimmung von 2 oder 6 Jahren bei beendigten beziehungs­weise schwebenden Sachen im Cod. civil. Art. 77 ebenfalls nicht angemessen erscheint).

5) Die Forderungen der Künstler für verfertigte Kunst­werke, der Gold- und Silberarbcitcr für verfertigte Gegen­stände dieser Art und Uhrmacher für verkaufte Uhren re.

6) Die jährlichen Renten und Zinsen namentlich auf Erb­pacht und Erbzinsgelder, sowie auch Capitalzinfm, bei wel­chen durch solche kürzere Verjährung, wie auch das östreichische Gesetzblatt Art. 1441 anerkannt, sowohl der Schuldner selbst vor dem durch aufgelaufene zuletzt unerschwingliche Zinsrück­stände herbeigeführten Ruin, als der Gläubiger vor größeren . Verlusten bewahrt wird.

7) Hausmiethe und Pacht für einzelne Grundstücke, wo­für der im östr. Gesetzb. Art. 1440 gesetzte einjährige Zeit­raum ebenso gewiß zu kurz, als der im Cod. civil. Art. 77 angenommene von fünf Jahren zu lang erschei­nen dürfte, während freilich eine 30jährige Zeit ganz un­erträglich ist.

8) Der Jahrlohn für Arbeiter und Gesinde, welche nicht täglich, wöchentlich oder monatsweise abgelohnt werden.

9) Darlehn unter 50 Ahlr., welche nicht verbrieft sind, sowie auch sonstige, den obigen Betrag nicht übersteigende Schuldposten, welche in den Folgenden nicht begriffen sind.

Durch die bisherige Aufzählung soll nicht geläugnet werden, daß die deshalb in das Gesetz aufzunehmenden Artikel viel einfacher, beziehungsweise umfassender gestellt wer­den könnten; sie mußte aber in dieser Art geschehen, damit man sich klar mache, was eigentlich in den deshalbigen Be­stimmungen enthalten sei und erwartet werden könne.

II. Für Forderungen, welche regelmäßig auf kürzeren Kredit gegeben und in kürzerer Frist berichtigt zu werden pflegen, scheint ein ZeitraUly von 1 Jahr genügend, na­mentlich r

1) Bei Rückgabe geliehener Gegenstände, gleichwohl ob dieses gegen Vergütung geschah (act. locti, praes orb.), oder ohne solche zu bestimmtem Gebrauche von Zeit des ge­endigten Gebrauches (act. comdti.), oder zu unbestimmter Benutzung von Zeit der Ueberlassung (praecar.); ferner bei hinterlegten Sachen (a depositi), so ferne nicht vermöge Verbriefung auf längere Zeit oder, in öffentlichen Depositen- kâssen die Hinterlegung geschah; endlich Rückgabe von Faust­pfändern noch bezahlter Schuld (act. peg, pres^.

2) Bei Ankäufen von Bäckern, Fleischern, Höckern, sowie bei Rechnungen von Bier-, Wein-, Speisewirthen, Gast- und Stallwirthen und sonst zu augenblicklichem Bedürfnisse ge­nommenen Gegenstände.

3) Bei Klagen aus Beschädigungen, sofern solche nicht durch Verbrechen veranlaßt sind, act. er. L. quer el. und intröducf., so weit sie auf einfachen Ersatz gehen, wäh­rend die bei Kontraktsverhältnissen vorkommenden nach der Hypothek sich richten.

111. Bei Gegenständen zu augenblicklichem vorüber­gehendem Bedürfn'sse, welche gewöhnlich sofort berichtigt werden und nur zufällig zuweilen in Rückstand kommen, in sechs Monaten, als namentlich Lagelohn, einschließlich des Gesellen- und Wochenlohns für Arbeiter, Pferde- und Wagen- miethe, sowie Fracht- und Schifferlohn. Gleichwohl steht es dahin, ob man nicht auch diese Gegenstände der Einfachheit wegen denen unter IL beisetzen will.

IV. Dieselbe Zeit, welche bei einem betreffenden Haupt­geschäft gegeben ist, bezieht sich auch auf die damit verbun­denen Nebengeschäfte, namentlich präparatorische Verträge; auf die Eingehung oder Ausführung sich beziehende Aufträge, Kommissionen, Speditionen, Geschäftsführung: die auf Sicher­stellung abzwcckènden durch Bürgschaft (wofür das östreichische» Gesetzblatt ?frt. 1487 eine selbstständige Verjährung von 3 Jahren hat) oder die Auflösung betreffende, z. B. pact. displic. de retrovendendo (wofür die im östreichischen