Wirre Zeitschrift ans öem Gebiete
der
Berfassung , Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Lweitcr IahrgMy.
â lO^ Mittwoch, den 2O. Dezember. iss^
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Sind die Staudesherrn an das Ablösungsgesetz gebunden?
Bei Gelegenheit des Aussatzes Nr. 52 S. 203 dieser Blatter vom Jahre 1836, hob ich besonders hervor, daß die Standesherrn bei der Ausübung ihrer Rechte häufig die Staatsmaschine in ihrer Bewegung hemmen. Damals glaubte ich jede derartige Handlung von den Standesherrn oder ihren unmittelbaren Rathgebern herrührend ; allein jetzt finde ich, daß selbst Professoren von Juristenfacultäten Gutachten den Standesherrn auf deren Verlangen verfertigen, deren sie sich als Waffe zur Durchsetzung ihrer Ansprüche wider die Staatsregierung bedienen. Noch kürzlich ist auf diese Art ein Gutachten erschienen, daß geradewegs die oben aufgeworfene Frage verneint, indem es dort heißt: die Standesherrn seyen keine Unterthanen , siè könnten hinsichtlich ihres Eigenthtlms von der Gesetzgebung nicht berührt werben; ihre Standesherrschaften seyen Mediathoheitskänder, und die deutsche Bundesacte schütze sie gegen derartige Eingriffe; weshalb dann auch die deutsche Bundesversammlung die Standesherrn bei einem Gesetze über erzwungene Auslösbarkeit schützen müsse.
Es ist hier nicht der Ort, die Verhältnisse hervorzuheben, wie sie bei den Reichsunmittelbaren und Mittelbaren zur Zeit der deutschen Reichsverbindung bestanden, nicht der Ort anzugeben, wie diese Verhältnisse sich seit der Rheinbundesacte von 1806 bis zum Jahre 1815 gestalteten, wenn gleich jenes Gutachten darauf besonders Gewicht legt, sondern es soll hier aus allgemeinen staatsrechtlichen Prinzipien, aus den bundesgesetzlichen Bestimmungen und aus der kurhessischen
Gesetzgebung nachgewiesen werden, daß die Standesherrn allerdings an das Ablösungsgesetz gebunden sind und daß selbst die Bundesversammlung nicht einmal kompetent erscheint, in diese Angelegenheit zu sich mischen, oder gar sich auf die Seite der Standesherrn zu neigen.
Geht man von allgemeinen Principien aus, so ist es einem Zweifel nicht unterworfen, daß nach feststehender Be- grWMstiiÄMung über das Wesen des Staats die Bestand- theile desselben der Regent, die Unterthanen, das Saatsgebict sind und daß der Verein Herstellung eines rechtlichen Zustandes beabsichtigt.
Jordan, Versuche 1. §. 1.
Wendet man diese Grundsätze hier an, so ist es klar, daß da'nur ein Inhaber der Staatsgewalt in Kurhessen ist, die Standesherrn nichts mehr und nichts weniger als Unterthanen sind. — Die Pflichten der Unterthanen, so verschiedenartig wie ihre Rechte, begreifen nun namentlich Gehorsam den Gesetzen und allen denen, welche im Namen des Staats- repräsentanten sie vollziehen in sich, (Jordan k c. IX. §. 5.) und hiernach sind auch die Standesherrn an die Gesetze, welche gehörig gegeben und promulgirt sind, gebunden. Wenn nun gleich im Staate nach allgemeinem Gesichtspunkte die Rechte der Bürger gleich seyn sollen, so sind damit Vorzugsrechte nicht ausgeschlossen.
Jordan §. IX, 4.
so daß selbst die singulären Rechte der Standesherrn ihren Charactcr als Unterthanen nicht verwischen.
Wenn inan die Ansichten jenes Gutachtens richtig versteht, so scheint der Verfasser die Standesherrn als Quasi-