Der NecHtsfreund.
C^üte Zeitschrift aus öem Gebiete
d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redi'girt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Lweiter Jahrgang
â toi* Sonntag, den 1V. Dezember. L83V.
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Ist die Vertretung der Kontrahenten durch Bevollmächtigte bei der gerichtlichen Anzeige von Verträgen über Immobilien allgemein zulässig, und die Beglaubigung der zu diesem Behufe zu ertheilenden Vollmachten durch Gerichtspersonen, wenn sie nur auf die Führung gerichtlicher Protokolle verpflichtet sind, hinreichend?
Durch ein Staatsministerialausschreiben vom 10. April 1828, die Bevollmächtigung zur gerichtlichen Anzeige von Verträgen betreffend, wurde in Beziehung auf den §. 2 der Kontraktenordnung bestimmt, daß, wenn dem Gerichte ein Vertrag in einer beiderseits vollzogenen Urkunde mit gehörigen, und so weit es nöthig, *) beglaubigten Unterschriften zur Consirmation vorgelegt würde, ein einziger Bevollmäch-
Die Kontractenordnung vom 9. Januar 1732, welche bekanntlich die gültige Abschließung der Verträge über Immobilien an eine gerichtliche Bestätigung knüpft, enthält im §". 2 die Bestimmung, daß beide kontrahirenden Theile vor dem Gerichte in Person erscheinen, nach vorgängiger Vorlesung und Genehmigung des Kontracts mit allen darin enthaltenen, denselben gcrichtsseitig zu erklärenden, Klauseln dieser von denselben, wenn sie im Schreiben erfahren sind, eigenhändig unterzeichnet, und über diesen Hergang ein Protokoll ausgenommen, daß aber bevor dies geschehen, der Kontrakt nicht ausgefertigt, geschweige denn solcher consirmirt herausgegeben werden soll.
Ausgenommen vom petsönlichen Erscheinen werden indessen solche Leute, welche in höherer Würde, als der consir- mirende Beamte oder Magistrat selbst, stehen, denen nachgelassen ist, sich durch einen Bevollmächtigten bei diesen Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertreten zu lassen. *)
*) Der wörtliche Inhalt des §. 2 der Kontractenordnung lautet so:
„Es soll aber die Ausfertigung nicht geschehen, viel weniger ein
solches Kontracts-Jnstrumcnt consirmirt heraurg-gâ werden, beide Kvntrayentrrr ftyen dann in Person, oder wenn es Leute sind, die in Hetzern Würden als der Beamte oder Magistrat stehen, durch einen bevollmächtigten Mandatarium erscheinen, haben sich den ausgeferligten Kontraci fürlesen, alle darin enthaltenen Clauseln erpliciren lassen, und daß es also ihrer Intention und Meinung gemäß sey, declarirt, auch wenn sie Schreibens erfahren, ihren Namen eigenhändig darunter gesetzt, welches dann von der Obrigkeit oder Actnario mit wenigen Worten protokolliret, und darauf der Brief dem begehrenden Theil vollenzogen kann extradirt werden."
*) Es drängt sich hierbei die Frage auf: Wann ist die Beglaubigung der Unterschriften nöthig , wann nicht? Die Gesetzgebung scheint hier den bestehenden Unterschied zwischen schriftsässigen und amtèsäs- sigen Personen in Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch haben festhalten zu. wollen, wornach die von diesen ausgehenden Unterschriften einer Beglaubigung bedürfen, während eine solche bei den Unterschriften jener nicht erforderlich ist. Bei den Prozeßvoll- machten ist durch das Ministerialauoschreiben vom 31. Mai 1824 §. 4 a. E. ein solcher Unterschied aufgehoben. Der Grund, weshalb man aber die Prozeßvollmachten überhaupt einer Beglaubigung unterworfen hat, möchte in gleichem, wo nicht in größerm Maaße auf Vollmachten zur gerichtlichen Anzeige von Verträgen Anwendung leiden.