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Der UeeHtsfrennb.

Cine Jeitschvift aus dem Gebiete d er

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Lweiter Jahrgang

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Mittwoch, den 13. Dezember.

183?.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Landtagsangelegenheiten.

Ueber den §. 50 der Berfaffungs - Urkunde die ritter- schaftlichen Statuten betreffend.

Der § 50 der Verfassungs-Urkunde bestimmt:

»Die besondern Rechte des althessischen Adels geniesten den Schutz dieser Verfassung nach dem Inhalt der deshalb zu entwerfenden Statuten, welche von der Staatsregierung genehmigt und von den Landständen den Bestimmungen der Verfassung entsprechend befunden seyn werden.«

Ueber die Bedeutung der verfassungsmäßigen Mitwirkung der Landstände hierbei haben sich zwei völlig entgegengesetzte Ansichten kund gegeben, indem die Staatsregierung glaubt, daß die Ständeversammlung sich blos darüber auszusprechen habe, ob die einzelnen §§. der erwähnten Statuten den Be­stimmungen der Verfassung entsprechen, ohne daß hierdurch ' der einseitigen und beliebigen Aenderung der ritterschaftlichen Statuten irgend ein Hinderniß in den Weg gelegt wird, die Ständeversammlung dagegen der Meinung des Rechts­pflege-Ausschusses beigetreten ist, und den Worte des erwähn­ten Verfassungsparagraphen die Bedeutung einer zu über­nehmenden landständischen Garantie beilegt, welche die Sta­tuten zu einen Bestandtheil unserer Staatsverfassung erhebt und daher deren Abänderung solchen Beschränkungen unterwirft, wel­che die Verfassung selbst für Verfassungsänderungen vorschreibt.

Der Rechtspflegcausschuß hat sich hierüber in folgender Weise ausgesprochen:

»Es ist also in dem §. 50 der Verfassungs-Urkunde das Dasein solcher bestehenden Rechte überhaupt anerkannt, und

der Schutz der Verfaßung dafür in Anspruch genommen; deren Umfang und Inhalt aber nach den deshalb zu ent­werfenden Statuten bestimmt. Diese Statuten, an sich schon der Ausfluß einer korporativen Selbstständigkeit des Standes, enthalten demnach nicht nur ein öffentliches Zeugniß über das Dasein dieser Rechte, sondern bewirken für dieselben auch den besonder» Schutz der Verfassung. Die erstere Wir­kung ergibt sich von selbst, dcün ohne dadurch an sich über die Gränzen autonomischer Bestimmungen hinausgehoben zu werden, erhalten dadurch die erwähnten Rechte eine allgemein verbürgte Anerkennung. Die Andere, der besondere Schutz der Verfassung, ist dagegen in seinen Wirkungen nicht zweifel­los. Da alle in einem verfassungsmäßigen Staate gegebenen Gesetze, unter dem Schutze der Verfassung stehen, und alle anerkannten Rechte von selbst denselben genießen, so muß der besonders versprochene Schutz noch eine andere Bedeutung haben, wenn man nicht alle Regeln der Auslegung hintan- setzen will. Es kommt derselbe, abgesehen von den beson­dern Rechten der Israeliten §. 29 der Vers. Urk., bei dem Edikte der Standesherrn §. 49, den Rechten der reichsun- mittelbaren Ritterschaft, den Statuten des althessischen und schaumburgischen Adels §. 50, dem Staatsdienstgesetze §. 62, den Stiftungen §. 138 und der Vereinbarung über das Staats- und Fideikommißvermögen §. 140 vor, während es bei dem Wahlgesetze §. 72 heißt, daß es einen Bestand­theil der Staatsverfassung bilde. Alle diese Verhält­nisse sind von der Art, daß ihnen eine vorzugsweise Aner­kennung und Gewährleistung zu Theil werden sollte, und es ist unverkennbar, daß ihnen die Verfassungs-Urkunde durch