Der Neehtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Lweiler Jahrgang
£ SO.
Sonntag, den 1O Dezember
1837
Xus diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Praetische Bemerkungen über prozeßrechtliche Materien.
XIV.
Auch einige Worte über daS Expropriations-Gesetz vom
30. Oct. 1834, insbesondere den §. 6 desselben.
(Fortsetzung.)
Zweite Abtheilung.
Ueber die dem Eigenthümer des abzutretenden Gegenstandes gebührende Entschädigung, die Art und Weise der Ermittelung derselben und über einige der vorzüglichern , dabei zur Sprache kommenden Rechtsfragen.
Schutz des Eigenthums ist die wesentlichste Bedingung des National-Wohlstands, nicht minder wichtig, als die Rechtssicherheit der persönlichen Freiheit. Ohne ihn läßt sich die Existenz eines StaateS kaum denken. — Darum fordert es dessen eigne Wohlfahrt eben so gebietend, als die Gerechtigkeit, daß dieser Schutz nur in Fällen der Noth, nur dann eingestellt werde, wenn das Gemeinwohl mit dem Privatrechte so hart zusammen stößt, daß die Collision jenes gefährden würde. Dann muß freilich dieses weichen; aber auch nur dann läßt sich die Ausübung eines solchen, den Schutz des Prkvatcigenthums aufhebenden, Nothrechts von einem höhern Gesichtspunkte aus rechtfertigen.
Soll aber dieses Nothrecht nicht in Willkühr ausarten, dann bedarf es einer umsichtigen Gesetzgebung, die auf die
sem Felde freilich viel zu arbeiten findet, hier die Schranken dieses Nothrechts scharf ziehen, dort das Maaß und d'e Art und Weise der Entschädigung gleichwie deren Ermittlung klar und zweckmäßig feststellen muß, die in diesem Gebiete überall hier mit zügellosen Ideen und Principien der unbeschränkten Staatsgewalt, dort mit eingewurzelten Borurtheilen und eingebildeten Rechten, mit Wuchergeist und Mangel am Interesse für das Gemeinwohl zu kämpfen hat. Dabei das öffentliche Wohl unverrückt im Auge zu behalten und zu gleicher Zeit für die nothwendige Verletzung der Privatrechte des Einzelnen in allen Beziehungen auf gerechte Weise Vergütung eintreten zu lassen; alles das macht die Aufgabe, welche die gesetzgebende Gewalt zu lösen hat, zu einer der schwierigsten aber auch nothwendigsten.
Diese Schwierigkeit, welche sich zuerst in der Aufzählung der einzelnen Fälle zeigt, in denen diese Zwangs-Enteignung geltend gemacht werden darf, ist denn auch wohl zunächst die Ursache, daß fast alle Gesetzgebungen der deutschen und außerdeutschen Staaten einer Verzeichnung derselben entbehren. Während England und Frankreich für jeden vorkommenden Fall die Auswirkung eines Gesetzes oder einer Ordonnanz fordern, ein ähnliches in Oestreich und Preußen vorkommt, stellen die übrigen deutschen Bundesstaaten fast alle nur das allgemeine Gebot auf, daß die Abtretung des Privat-Eigenthums zu öffentlichen (Staats- oder Gemeinde-) Zwecken geschehen müsse. Nur der Baier'sche Gesetz-Entwurf vom 16. Februar 1837, die Zwangsabtretung für öffentliche Zwecke betreffend, enthält in dem Beschlusse der Kamm« der Reichsräthe vom 11. Mai 1837 hiervon eine Ausnahme