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Der Neehtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Lweiler Jahrgang

£ SO.

Sonntag, den 1O Dezember

1837

Xus diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Praetische Bemerkungen über prozeßrechtliche Materien.

XIV.

Auch einige Worte über daS Expropriations-Gesetz vom

30. Oct. 1834, insbesondere den §. 6 desselben.

(Fortsetzung.)

Zweite Abtheilung.

Ueber die dem Eigenthümer des abzutretenden Gegen­standes gebührende Entschädigung, die Art und Weise der Ermittelung derselben und über einige der vorzüg­lichern , dabei zur Sprache kommenden Rechtsfragen.

Schutz des Eigenthums ist die wesentlichste Bedingung des National-Wohlstands, nicht minder wichtig, als die Rechtssicherheit der persönlichen Freiheit. Ohne ihn läßt sich die Existenz eines StaateS kaum denken. Darum fordert es dessen eigne Wohlfahrt eben so gebietend, als die Ge­rechtigkeit, daß dieser Schutz nur in Fällen der Noth, nur dann eingestellt werde, wenn das Gemeinwohl mit dem Privatrechte so hart zusammen stößt, daß die Collision jenes gefährden würde. Dann muß freilich dieses weichen; aber auch nur dann läßt sich die Ausübung eines solchen, den Schutz des Prkvatcigenthums aufhebenden, Nothrechts von einem höhern Gesichtspunkte aus rechtfertigen.

Soll aber dieses Nothrecht nicht in Willkühr ausarten, dann bedarf es einer umsichtigen Gesetzgebung, die auf die­

sem Felde freilich viel zu arbeiten findet, hier die Schran­ken dieses Nothrechts scharf ziehen, dort das Maaß und d'e Art und Weise der Entschädigung gleichwie deren Ermitt­lung klar und zweckmäßig feststellen muß, die in diesem Ge­biete überall hier mit zügellosen Ideen und Principien der unbeschränkten Staatsgewalt, dort mit eingewurzelten Bor­urtheilen und eingebildeten Rechten, mit Wuchergeist und Mangel am Interesse für das Gemeinwohl zu kämpfen hat. Dabei das öffentliche Wohl unverrückt im Auge zu behalten und zu gleicher Zeit für die nothwendige Verletzung der Privat­rechte des Einzelnen in allen Beziehungen auf gerechte Weise Vergütung eintreten zu lassen; alles das macht die Aufgabe, welche die gesetzgebende Gewalt zu lösen hat, zu einer der schwierigsten aber auch nothwendigsten.

Diese Schwierigkeit, welche sich zuerst in der Aufzäh­lung der einzelnen Fälle zeigt, in denen diese Zwangs-Ent­eignung geltend gemacht werden darf, ist denn auch wohl zunächst die Ursache, daß fast alle Gesetzgebungen der deut­schen und außerdeutschen Staaten einer Verzeichnung derselben entbehren. Während England und Frankreich für jeden vor­kommenden Fall die Auswirkung eines Gesetzes oder einer Ordonnanz fordern, ein ähnliches in Oestreich und Preußen vorkommt, stellen die übrigen deutschen Bundesstaaten fast alle nur das allgemeine Gebot auf, daß die Abtretung des Privat-Eigenthums zu öffentlichen (Staats- oder Gemeinde-) Zwecken geschehen müsse. Nur der Baier'sche Gesetz-Entwurf vom 16. Februar 1837, die Zwangsabtretung für öffentliche Zwecke betreffend, enthält in dem Beschlusse der Kamm« der Reichsräthe vom 11. Mai 1837 hiervon eine Ausnahme