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Der Neehtsfreund.

GLne Zeitschrift ans dem Gebiete

d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Lweiter Jahrgang.

â 98. Mittwoch, den « Dezember. 1837.

Auf dieft wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Landtagsangelegenheiten.

Ueber die Frage der Entschädigung für die bisherigen rechtmäßigen Steuerfreiheiten und Vorzüge bei der Ein­führung einer gleichmäßigen Grundbesteuerung.

(Fortsetzung.)

Da jedoch die Verfassungs-Urkunde überall dein Grund­sätze huldigt, daß wohlerworbene Rechte zu Staatszwecken nur gegen volle Entschädigung in Anspruch genommen wer­den können, so enthält der angeführte §. zugleich die Zu­sicherung einer angemessenen Entschädigung für die bisheri­gen rechtmäßigen Steuerfreiheiten und Vorzüge.

Es fragt sich daher jetzt: was ist eine rechtmäßige Steuerfreiheit und ein solcher Vorzug, und welchen Begriff hat die Verfassungs-Urkunde damit verbunden.

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen können als wohl­erworbene Rechte, die selbst der Staat nur gegen Entschädi­gung in Anspruch nehmen kann, blos diejenigen angesehen werden, welche durch einen solchen speziellen Nechtstitel er­worben wordeü sind, durch welche das in Frage stehende Recht überhaupt rechtsgültig entstehen konnte.

Dagegen können in dieser Kategorie keineswegs diejeni- gm Ansprüche und Vortheile gerechnet werden, welche ein­zelne Individuen, oder ganze Klaffen von Personen, aus keinem andern Grunde als nach der bisherigen Gesetzgebung genossen haben; denn auf demselben Wege, wie die Gesetz­gebung ihnen solche gegeben hat, kann sie dieselben, wenn es der Staatszweck erheischt, auch wieder entziehen, indem

auf diese Weise Niemand ein solches wohlerworbenes Recht, das nur gegen Entschädigung aufgehoben werden könnte, er­werben kann.

Wollte man auch in diesem Falle eine Veränderung oder Aufhebung nur gegen Entschädigung zulassen, so würde beinahe durch jede Veränderung in der Gesetzgebung eine solche Masse von Entschädigungsansprüchen hervorgerufen werden, daß der Staat dadurch in dem wichtigsten Zweige der Staatsgewalt gelähmt werden würde, was dem StaatS- zwccke durchaus widerstreitet.

Außerdem ist es ein bekannter Rechtsgrundsatz, daß mißbräuchliche Rechte vom Staate auch ohne Entschädigung aufgehoben werden können.

Diesen wichtigen Unterschied hat man auch offenbar bei der Verfassungsurkunde und insbesondere im §. 148 im Auge gehabt.

So werden

1) im §. 31 die Gesetze hinter dem Rechte besonders genannt,

2) im §. 43 die allgemeinen Gesetze den besondern Rechts­verhältnissen geradezu entgegengesetzt, und

3) im §. 113 die allgemeinen Rechtsgrundsätze von den zu erlassenden Gesetzen geschieden,

was auch ganz der Natur der Sache entspricht, indem pv. sitive Gesetze, aus Rücksichten der Staatsklugheit, etwas be­stimmen können, was vielleicht den allgemeinen Rechtsgrund­sätzen ganz widerstreitet.

Eben in diesem Sinne aber ist im §. 148 der Ausdruck »rechtmäßig«, worauf hier der Nachdruck zu legen ist,