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Der Nechtsfreund.

GLne Zeitschrift aus dem Gebiete

der Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigi'rt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Xümter Jahrgang

â 9t Sonntag, den 3 Dezember. 183^.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämter^es In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21

Landtag sang elegenh eiten.

Bemerkungen zu dem Entwurf des Gesetzes:über die Auseinandersetzung der Lehns-, Meier- und anderer guts­herrlichen Verhältnisse; sowie die Ablösung der damit zusammenhängenden aus der Leibeigenschaft herrühren- den Lasten, desgleichen über die Ablösung durch die Berechtigten und über die Rechtsverhältnisse der der Ablösung unterworfenen Güter und Grundstücke."

(Schluß.)

Je zweifelhafter die Beurtheilung einer Sache ist, je mehr dieselbe von individueller Ansicht abhängig ist, je nöthi­ger erscheint eine wiederholte Prüfung derselben, auch läßt sich nicht behaupten, daß die Frage, ob jemand durch eigne Schuld'sein nutzbares Eigenthum am Meiergut verwirkt habe, und die gesetzlich bestimmten Fälle einer solchen Verwirkung vorliegen, eine bloße in die Administration einschlagende Frage sey, da solche vielmehr ihrer Natur nach eine eigentliche Rechts­frage ist. Daß man solche auch nicht als eine bloße Ver­waltungsfrage behandeln will, beweiset der Umstand, daß die Leitung des hierbei zu beobachtenden Verfahrens keiner Verwaltungsbehörde eingeräumt, vielmehr die Aufsichtsbehörde selbst als Parthei behandelt und die entscheidende Gerichts­behörde das Obergericht angewiesen wird, die Aufsichtsbehörde mit ihren Anträgen zu hören, dieser letzten auch gleich den sonstigen unmittelbar Betheiligten die Bcfugniß zur Geltend­machung einer Nichtigkeitsbeschwerde beim Ober-Appellations- gericht, sowie nach dem §. 50 das Recht einer eignen Klage

auf Herausgabe bes Guts oder einzelner Theile bei erkannter Abmeierung oder bei geschehener Veräußerung ohne Confens der Aufsichtsbehörde zugestanden ist.

Recht grell tritt das in der Behandlung der Sache lie­gende Uurecht durch den Schlußsatz des §. 50 hervor, nach welchem alle Einreden ausgeschlossen seyn sollen, welche die Entscheidung des Obergerichts über, die Erbfolge oder den Abmeierungsgrund betreffen.

Es wird also hier nicht nur das ganz exorbitante Recht der Gutsentziehung eingeräumt, sondern dasselbe auch auf zum Theil sehr unbedeutende zu einer willkührlichen Deutung Veranlassung gebende Thatsachen gestützt, und obendrein der Rechtsweg so beschränkt und beengt, daß in vielen Fällen der Meier fast rechtlos steht.

Daß Einrichtungen diefer Art mit dem Geist unserer Verfassung durchaus unverträglich sinvs daß es eine wahre Täuschung ist, wenn man sie als Quellen des Wohlstands betrachtet, daß sie nur dazu führen die Zahl der Mittellosen zu vermehren, Familienzwist zu befördern und den Sinn für Verbesserung zu ersticken, kann wohl bei einer nähern Be­leuchtung derselben einem aufmerksamen Beobachter nicht ent­gehen, und es ist daher wünschenswerth, daß die Vorliebe für geschichtliche und herkömmliche Rechtsinstitute hier nicht von heilsamen und durchgreifenden Reformen abschrecke und man bei der Beurtheilung jener bäuerlichen Institute den im Lande selbst zu machenden Erfahrungen über die vielen Mißverhältnisse, welche sie in ihrem Gefolge haben mehr ver­traue, als bloßen theoretifchen Ansichten, welche durch die Erfahrungen aller Länder, wo der Besitz von freien Grund-