Der Neehtsfreunb
Girre Zeitschrift aus dem Gebiete
der
Berfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenderg.
LweLter Jahrgang
â 98. Mittwoch, den 29. November. is3«
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Praktische Bemerkungen über prozessrechtliche Materien.
XIV.
Auch einige Worte über das Expropriations-Gesetz vom
30. October 1834, insbesondere den §. 6 desselben.
(Fortsetzung.)
Es folgt ferner,
4) daß die gewöhnlichen Förmlichkeiten und Fristen der gegen die angreifbaren Entscheidungen zulässigen Rechtsmittel, sofern das Gesetz selbst keine Abänderungen beliebt hat, beachtet werden müssen. Wenn das Gesetz z. B. für die Appellations-Ausführung eine Frist von 8 Tagen gibt, so darf darnach noch die Wahrung der Appellations-Anzeige-Frist nicht für überflüssig gehalten werden, denn eines Theils ist diese Nothfrist nicht für unnöthig erklärt worden, und andern Theils schreibt das Gesetz selbst das gewöhnliche gerichtliche Verfahren vor, so daß also kein Grund zur Abweichung vorhanden ist.
Dagegen läßt sich allerdings einwcnden, daß die gewöhnliche Appellations-Anzeige-Frist 10 Tage dauere, die hier verordnete kürzere Ausführungsfrist (von 8 Tagen) jene aber verschlinge; indessen darf in dieser Richtung wohl daran erinnert werden, daß eine so singuläre Vorschrift, gegeben noch dazu in einem ganz eigenem Fvlle, mit der größten Strenge
und Einschränkung, in keinem Falle aber ausdehnend inter- pretirt und noch weniger eine stillschweigende Aufhebung einer Appellationsförmlichkeit aus der Verkürzung einer andern hervorgesucht werden kann. Dagegen wird man aus dem Grunde und Zwecke dieser Abkürzung der Appellations-Recht- fertigungsfrist auch schließen dürfen und müssen, daß eine kürzere Anzeigefrist, als die gewöhnliche, etwa die dreitägige, im Wechselverfahren übliche, beachtet werden müsse.
Indessen hält selbst das höchste Gericht die Förmlichkeit der Anzeige der Appellation für überflüssig. Zwar liegt darüber, soviel bekannt, eine directe Entscheidung nicht vor, allein die Appellationen, welche noch in diesem Jahre in den Abtretui^s- sachen des Stadtraths zu Cassel gegen Sohl und Ehefrau, gleichwie gegen den Müllerschen Curator von beiden Theilen vorgekommen, sind weder von dem Obergerichte, noch von dem Ober-Appellationsgerichte als defert zurückgewiesen worden, obwohl dabei die Förmlichkeit der Anzeige von den Appellanten unbeachtet geblieben ist.
Darum muß auch ferner
5) der Appellat in der Appellations-Instanz Gehör finden, wenn gegen ein nach §. 34 des Prozeßgesetzes vom 16. September 1834 zur Berufung geeignetes Erkenntniß das Rechtsmittel ausgeführt wird. Denn es ist hier, wie oben zu II. hervorgetreten seyn wird, die Erekutions- Instanz noch nidn vorhanden, so daß also der §. 40 des gedachten Prozeßgesetzes nicht zur Anwendung kommen kann. Dennoch ist seither, allerdings schr zweckmäßig für die Beschleunigung der Sache' aber doch auch nicht selten zum materiellen Nachtheile des