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Der Neehtsfreunb

Girre Zeitschrift aus dem Gebiete

der

Berfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenderg.

LweLter Jahrgang

â 98. Mittwoch, den 29. November. is3«

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt worden.

Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Praktische Bemerkungen über prozessrechtliche Materien.

XIV.

Auch einige Worte über das Expropriations-Gesetz vom

30. October 1834, insbesondere den §. 6 desselben.

(Fortsetzung.)

Es folgt ferner,

4) daß die gewöhnlichen Förmlichkeiten und Fristen der gegen die angreifbaren Entscheidungen zulässigen Rechtsmittel, sofern das Gesetz selbst keine Abänderungen beliebt hat, beach­tet werden müssen. Wenn das Gesetz z. B. für die Appel­lations-Ausführung eine Frist von 8 Tagen gibt, so darf darnach noch die Wahrung der Appellations-Anzeige-Frist nicht für überflüssig gehalten werden, denn eines Theils ist diese Nothfrist nicht für unnöthig erklärt worden, und andern Theils schreibt das Gesetz selbst das gewöhnliche gericht­liche Verfahren vor, so daß also kein Grund zur Abweichung vorhanden ist.

Dagegen läßt sich allerdings einwcnden, daß die gewöhn­liche Appellations-Anzeige-Frist 10 Tage dauere, die hier verordnete kürzere Ausführungsfrist (von 8 Tagen) jene aber verschlinge; indessen darf in dieser Richtung wohl daran erin­nert werden, daß eine so singuläre Vorschrift, gegeben noch dazu in einem ganz eigenem Fvlle, mit der größten Strenge

und Einschränkung, in keinem Falle aber ausdehnend inter- pretirt und noch weniger eine stillschweigende Aufhebung einer Appellationsförmlichkeit aus der Verkürzung einer andern hervorgesucht werden kann. Dagegen wird man aus dem Grunde und Zwecke dieser Abkürzung der Appellations-Recht- fertigungsfrist auch schließen dürfen und müssen, daß eine kürzere Anzeigefrist, als die gewöhnliche, etwa die dreitägige, im Wechselverfahren übliche, beachtet werden müsse.

Indessen hält selbst das höchste Gericht die Förmlichkeit der Anzeige der Appellation für überflüssig. Zwar liegt darüber, soviel bekannt, eine directe Entscheidung nicht vor, allein die Appellationen, welche noch in diesem Jahre in den Abtretui^s- sachen des Stadtraths zu Cassel gegen Sohl und Ehefrau, gleichwie gegen den Müllerschen Curator von beiden Theilen vorgekommen, sind weder von dem Obergerichte, noch von dem Ober-Appellationsgerichte als defert zurückgewiesen wor­den, obwohl dabei die Förmlichkeit der Anzeige von den Appellanten unbeachtet geblieben ist.

Darum muß auch ferner

5) der Appellat in der Appellations-Instanz Gehör finden, wenn gegen ein nach §. 34 des Prozeßgesetzes vom 16. Sep­tember 1834 zur Berufung geeignetes Erkenntniß das Rechts­mittel ausgeführt wird. Denn es ist hier, wie oben zu II. hervorgetreten seyn wird, die Erekutions- Instanz noch nidn vorhanden, so daß also der §. 40 des gedachten Prozeßgesetzes nicht zur Anwendung kommen kann. Dennoch ist seither, allerdings schr zweckmäßig für die Beschleunigung der Sache' aber doch auch nicht selten zum materiellen Nachtheile des