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Der Neehtsfrennd.

Eine Zertschxèft aus dem Gebiete der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Lwetter Jahrgang.

â 95. Sonntag, den 2G. November. èSS^

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Praetische Bemerkungen über prozeßrechtliche Materien.

XIV.

Auch einige Worte über das Expropriations-Gesetz vom 30. October 1834, insbesondere den §. 6 desselben.

Oesters ist schon bei vorgekommenen Expropriationsfallen von den Betheiligten, den Gerichten und Anwälten der Man­gel an Klarheit und Ausführlichkeit, an Genauigkeit und an leitenden Grundsätzen beklagt worden, der sich in diesem Ge­setze vielfach kund gibt und insbesondere in der Anwendung recht fühlbar hervortritt. Freilich enthalten die »Beiträge zur richtigen Auffassung der kurhessischen Expropriationsgesetze, geschöpft aus den landständischen Verhandlungen«, welche sich in diesen Blättern (Nr. 3 und folg, des gegenwärtigen Jahr­gangs) abgedruckt finden, viele schätzbare Grundzüge für die Auslegung und Ergänzung des Gesetzes; freilich bildet sich allmählig eine Praxis des höchsten Gerichts; allein damit ist dem Bedürfnisse, auffallende Lücken des Gesetzes durch gesetz­liche Normen ausgefüllt zu sehen, nicht abgeholfen. Denn einmal steht natürlich die Auctorität des Gesetzes überall höher, fester und unwandelbarer als die Entscheidung des ober­sten Gerichts; wo hier der gewöhnliche Menschenverstand und der juristische Scharfsinn sich ost noch in Zweifeln ergehen, müssen beide dort, wo das Gesetz klar und ausführlich spricht und befiehlt, schweigen. Wahrlich ein großer Gewinn für das öffentliche wie für das Privatleben ist die feste Ueber­zeugung der Eigenthumsbesitzer, auch hier auf einem festen

Rechtsboden zu fußen. Und dann möchte es noch lange Zeit dauern, ehe der oberste Gerichtshof über alle die Zweifel, welche täglich mehr einzelne, in dieser Sphäre zur Sprache kommende, Rechtsfragen veranlassen, sich entscheidend ausge­sprochen haben wird.

Darum ist es zu wünschen, daß die Gesetzgebung bald aushelfen und ergänzen möge wo und weil es Noth thut. An Stoff dazu fehlt es bei den, selbst in der Hauptstadt in den drei letzten Jahren vorgekommenen, bedeutenden Fällen nicht; belehrend stehen aber auch die in dieser Beziehung fast in allen deutschen Staaten nach Frankreichs und Englands Vor­bildern erschienenen Gesetzgebungen *) und die dort gesam­melten Erfahrungen zur Seite.

Die nachfolgenden Andeutungen über den §. 6. des er­wähnten Gesetzes werden schon ergiebiges Material zur Bear­beitung für die künftige Gesetzgebung liefern, bis dahin aber zugleich, wenigstens durch Veröffentlichung der Ansichten des Ober-Appellationsgerichts, praktischen Nutzen bei der Anwen­dung dieser Vorschrift gewähren.

Erste Abtheilung.

Ueber die Natur des nach §. 6 **) eintretenden ge­richtlichen Verfahrens.

Nach der klaren Vorschrift des Gesetzes wird, sobald die Nothwendigkeit der Abtretung von dem betreffenden Mini-

') Man vergleiche denneuesten Expropriations" Codex in 3 Abthei­lungen. Nürnberg 1837.

♦♦) Der §. 6 des Erpropiations-Gesetzes vom 30. October 1834 lautet: Ist die definitive Entscheidung des Ministeriums auf Abtretung