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Der Nechtsfreund

Gitte Zeitschrift aus dem Gebiete

d er

Verfassung, Gesetzgebung und

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

â 94.

Lweilcr Jahrgang.

Mittwoch, den 22. November.

1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Zum Währschafts - und Hypotheken - Rechte in Kurheffen.

Vom Rechtspraktikanten Fr. Oetker zu Cassel.

VII.

Eventual - Belehnungen eignen sich zur Eintragung in die General -Währschafts- und Hypotheken - Bücher.

(In einem Rechtsfalle.)

In dem vor dem Justizamte zu Obernkirchen verhandel­ten Zehnt- Ablösungsverfahren zwischen den Zehmpflichtigen zu Bernsen und dem Ober ° Appellationsgerichts -Rathe von Zerßen zu Celle macht der vorhinnige Staatsminister Rivalier von Meysenbug im August 1835 »zwischenklagend« ein Eventual-Lehnrecht an dem in Frage stehenden Zehnten rc. geltend und bittet zugleich, falls dies noch nicht geschehen sein sollte, unter Beibringung einer beglaubigten Abschrift des Lehnbriefes, um Eintragung der ihm ertheilten Eventual- Belehnung in das betreffende General-Währschafts- und Hypo­theken - Protokoll.

Das Justizamt theilt diese Intervention den Parteien durch Decret vom 4. September 1835 nachrichtlich mit, ver­weiset »die Sache selbst, zur weitern Ausführung vor der zuständigen Behörde« und eröffnet dem Intervenienten, daß die gebetene Eintragung alsbald erfolgen solle, wenn der

eingereichte Lehnbrief in vollständigerer Form beigebracht seyn werde.

Hierauf protestirt von Zerßen, so viel hier in Betracht kommt, gegen die fragliche Eintragung, theils die Rechts- beständigkeit der angeblichen Belehnung selbst, theils die Zu­lässigkeit der gebetenen Eintragung unter Hinweisung auf den §. 6. der Verordnung vom 17. Juni 1828, wornach bedingte Rechte nicht eingetragen werden könnten, bestreitend.

Das Justizamt weiset jedoch durch »Decret« (?) vom 17. November 1835, nachdem auch der Intervenient noch gehört worden ist, die Protestation lediglich zurück, wogegen sich der Intervent an das Obergericht zu Rinteln wendet und unterm 9. April 1836 folgende abändernde Remifforialen erwirkt:

»Auf erstatteten Vortrag aus den, zur Sache deS Dber- Appellationsrathes von Zerßen in Celle, Appellanten, wider den Staatsminister Rivalier von Meysenbug, Appellaten, die verfügte Eintragung der Eventual - Belehnung des letzter» in die Währschaftsbüchcr betreffend, eingesandten Acten

in Erwägung,

daß das durch eine Eventual-Belehnung ertheilte ding­liche Recht durch die Bedingung der Eröffnung des Lehns an den Verleihenden suspendirt ist,

ein solches bedingtes Recht aber zur Eintragung in die General-Währschafts- und Hypotheken - Protokolle sowohl nach deren Zwecke, eine Uebersicht der wirklich bestehenden dinglichen Rechte zu gewähren, als auch insbesondere nach ausdrücklicher Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 17. Juni 1828, deren durch Ab-