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der Beamten hinlängliche Gelegenheit, sich um so mehr zu entfalten, als es nach Außen zu, bei längst hergestellter Ruhe, nicht viel mehr zu befehlen gibt.
Wir kennen Ansichten von Justizbeamten über ihr Verhältniß zum Aktuar, oder richtiger, des letzteren zu jenem, die wir zur Erheiterung unserer Leser gern mittheilen würden, wenn wir nicht vermeiden wollten, Rekriminazion zu erregen, oder nur Beziehung auf Einzelne möglich zu machen — daß sie aber ans Fabelhafte grenzen, können wir versichern.
Die von uns im Allgemeinen geschilderte Richtung des Richters gegen den Aktuar findet übrigens bei den Ober- behörden ihre gebührende Würdigung, indem uns eine nicht unbedeutende Anzahl von Fällen bekannt ist, wo von Seiten derselben unter Aussprechung der humansten Grundsätze, richterliche Willkühr in ihre Schranken gewiesen, und so den Aktuaren die Ueberzeugung gegeben ist, bei gerechten Beschwerden geeignete Abhülfe zu finden.
Unsere Ansicht hat zugleich einen vermittelnden Charakter, da sie die Grundursachen des Mißverhältnisses in einem nach und nach vorübergehendenZustandfindet. Jene reakzionäre Richtung wird bei mangelndem Stoff verschwinden, und so läßt sich — ein leidenschastloses und dabei festes Benehmen Seitens der Aktuare vorausgesetzt, mit Zuversicht annehmen, daß die angedeuteten Schroffheiten sich nach und nach ebnen, und an deren Stelle ein, der gemeinschaftlichen Geschäftsbehandlung angemessenes zutrauungsvolles Benehmen treten werde.
Daß die Aktuare der neuern Schule den Kreis ihrer, sowie des Richters Pflichten und Befugnisse besser zu beurtheilen verstehen, als ihre früheren Amtsgenossen, ist begreiflich, aber auch nur derjenigen Klasse von Richtern unangenehm, die weit davon entfernt sind, ihre Stellung richtig zu würdigen.____
LandtagsangeLegerrheiten.
Bemerkungen zu dem Entwurf des Gesetzes: „über die Auseinandersetzung der Lehns-, Meier- und anderer gutsherrlichen Verhältnisse; sowie die Ablösung der damit zusammenhängenden aus der Leibeigenschaft herrührenden Lasten, desgleichen über die Ablösung durch die Berechtigten und über die Rechtsverhältnisse der der Ablösung unterworfenen Güter und Grundstücke."
(Fortsetzung.)
Ueber die Bedenklichkeiten des zweiten Abschnittes, welche den Berechtigten ein gleiches Recht zur Ablösung mit den
Belasteten gewährt, haben wir uns schon erklärt. Der §. 18 dehnt gleichwohl dieseBefugniß auf alle durch die bisherige Gesetzgebung sanctionirten und die in Folge des gegenwärtig in Vorschlag gebrachten Gesetzes weiter stattsindenden Arten der Ablösung aus und wendet die Vorschriften des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832 und des weitere Zusätze hierüber enthaltenden Gesetzes vom 23. Juni 1832, hinsichtlich der Form der Schuldbekenntnisse der bei der Landeskreditkasse aufzunehmenden Kapitalien, der Unzertrennlichkeit der Ablösung in Beziehung auf ein und dieselbe mehreren Berechtigten gebührenden oder von mehreren Pflichtigen verschuldeten Leistung auch hier an, wobei an sich nichts zu erinnern ist.
Zu den Fällen, wo das Verhältniß der Berechtigten in Beziehung auf die Ablösung besondere Rücksichten erheischt, und daher die Bestimmungen des Ablöfungsgesetzes vom 23. Juni 1832 keine analoge Anordnung finden können, werden gezählt, die während 3 Jahren fortdauernde Lieferung von Stroh, welche der §. 29 des eben erwähnten Gesetzes dem Pflichtigen in dem Falle auferlegt, wenn der Zehnte Zubehör eines dem Zehntherrn zustehenden Landguts oder einer ländlichen Wirthschaft ist, welche Abgabe bèi den Ablösungen durch die Berechtigten cessiren soll.
Eben so sind wenn das abgelösete Recht verpachtet ist, dir die Entschädigung des Pachter betreffenden Bestimmungen der §§. 58 bis 60, 62 und 63 des eben erwähnten Ablösungsgesetzes als unanwendbar erklärt, weil wenn der Berechtigte, welcher auf'Ablöfung dringt selbst Verpächter ist, seine Verpflichtungen zu dem Pächter keineModisication leiden können. Wünschens- werth wäre cs jedoch gewesen, daß man noch weiter gegangen und jene §§. des Ablösungsgesetzes überhaupt einer Revision unterworfen hätte.
Läugncn läßt es sich nicht, daß dieselben die Ablösungen den Pflichtigen erleichtern, aber sie beschränken auch die ver- tragmäßigen Rechte der Contrahenten in einer Weise, die mit demAnspruch auf eine volle verfassungsmäßig zu gewährende Entschädigung nicht vereinbar ist.
Wenn die Gesetzgebung, will man deren Wirksamkeit nicht zur Ungebühr beengen, befugt ist, selbst vertragsmäßige Rechte, welche der Vollziehung von Gesetzen hindernd in den Weg treten, aufzuheben, so sollte sie doch die Pflicht vollständige und gerechte Vergütung zu leisten nie aus de» Augen verlieren. (Fortsetzung folgt.)
Druckfehler in Nr. 90 d. Bl.: Seite 358 Spalte 2 Satz 3 statt der Zahlen »500, 600 und 700«: 50, 60 und 70.
Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne.