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Der Nechtsfreund.

Mine Zeitschrift ans -em Gebiete

ib er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegten den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer rmd Schwarzenberg.

zweiter Jahrgang

â SS. Mittwoch, den IS November. 1S31>

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Rhapsodische Abhandlungen und Mittheilnn- gen über praetische Materien des Civilrechts und Prozesses.

(Vom Herrn Justizbcamten I. Schüßler zu Rauschenberg.)

XXXV.

Einige Worte über Rechnungs-Abschlüsse.

Das Gesetz vom 17. Mai 1834 »das Verfahren wider .öffentliche Rechnungsführer betreffend«, bestimmt im §. 4, daß die Rechnungs - A b schlüsse re. wider den Slechnungs- fuhrcr, dessen Erben und Bürgen vollstreckbar seyen, und daß die Gerichte zu der Beitreibung der danach dem Rech- mmgssührer znr Last fallenden Recesse, auf Ersuchen der Behörde, die erforderliche Spülfe leisten sollten; läßt aber (§. 5) dem Rcchnungèführer und dessen Erben, im Falle sic sich durch den Abschluß oder sonst bei der Rechmmgs-Abhö­rung verletzt halten, die deshalbige Beschwerde-Führung bei der Oberbehörde, oder die Betretung des Rechts­weges nach und verbietet den Gerichten nur (§. 6) auf die von den gedachten Personen erhobenen Klagen der Beitrei- btmg des Rcceffcs Anstand zu geben.

Diese Bestimmungen haben nun bereits zu mancherlei Zweifeln Veranlassung gegeben, von drnenchier einige berührt werden sollen.

1) Sind Rechnungs-Abschlüsse an sich geeig­net, um den Executiv-Prozeß daraufcinzuleiten?

Es ist bekannt, daß diese Prozeßart nur auf den Grund klarer Privat- oder gerichtlichen Urkunden eingeleitet werden

darf, daß alle nicht sofort liquid gestellten Einreden dabei unzulässig sind und zur besondern Ausführung vermiesen werden müssen, und daß dadurch dem Kläger schleunig zu seinem Rechte verhelfen werden soll. Hieraus ergibt sich von selbst, daß der Kläger die der Klage zu Grunde liegen­den Thatsachen (anticipando) sofort bei der Klaganstellung mit guarantigiirtcn Urkunden zu bewahrheiten hat, da sogar die sonst als ordentliches Beweismittel in Betracht kommende Eidcsdelation hierbei ausgeschlossen ist. *)

Obgleich nun Rechnungs-Abschlüsse, den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen zufolge, im Requi­sition sw ege für sofort gerichtlich vollstreckbar erklärt wor­den, so sindsiedoch im Rechtswege an sich keine sofort beweisende und den Executiv - Proz begründende Dokumente, **) wie auch das Obergericht in Fulda am 19. November 1834 bereits angenommen hat.

2) Kann den Rechnungs-Abschlüssen stets formelle Wirksamkeit beigelegt werden?

Diese mit der vorigen in Verbindung stehende Frage ist kürzlich bei dem Ober - Appcllationsgcrichte zur Entscheidung gekommen in der Sache des v. Buchenaüschen Curators wider Rang's rel. wegen Rcchnungsrecesses, wo die Rechnung durch einen .Kommissar des Gerichtes abgehört und von solchem auch der Rechnungs-Abschluß gezogen worden war. Der

*) Wern her observ, IN. 198. Gön ner Handbuch II. 51

H. 3 und IV. 77 §. 4. Zeilschrift für Recht und Gesetzgebung in Kurhessen Heft 1 Seite 258 Not. 1.

*) Kori über den Executivprozeß §, 7 Not. 28 Seite 15.